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Landgraf Ernst Ludwig: Die Forensen [Ausmärker] haben ihre in anderen Gemarkungen liegenden Güter voll zu versteuern, nicht nur zu zwei Dritteln (Druck)
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E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
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Darmstadt, 1708 November 23
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