Ritter Berthold Schenk (Berlt Schencke) bekundet, dass er mit Zustimmung seiner Brüder Peter und Johann sowie seiner Erben die halbe Feste und die...
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453
1361 April 26 b
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1361-1370
1361 April 26
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Nach Cristis geburt dritzenhundirt iar indem eyn und sechtzigistim an Mantage vor sent Walpurge tage
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Ritter Berthold Schenk (Berlt Schencke) bekundet, dass er mit Zustimmung seiner Brüder Peter und Johann sowie seiner Erben die halbe Feste und die halbe Burg Reurieth (Rurit) [bei Hildburghausen] Heinrich [von Kranlucken], Abt von Fulda, und dem Kloster von Fulda zum Offenhaus (offinslosz) erklärt. Ausgenommen hiervon sind Angelegenheiten, die Berthold selbst, seine Brüder, Erben und die Ganerben der Burg betreffen. Der alte Burgfrieden bleibt bestehen; demnach ist Heinrich zum Schutz der Burg verpflichtet, außer gegen das Reich. Sollte die Burg durch eine Auseinandersetzung Heinrichs oder des Klosters verloren gehen, sollen sich zwei Vertreter beider Parteien nach einem Vierteljahr treffen und über eine Entschädigung für die halbe Burg verhandeln. Im Streitfall soll eine fünfte Person in dieser Angelegenheit entscheiden. Sobald Bertholds Brüder oder Erben zwölf Jahre alt sind, sollen sie die genannten Zusicherungen an Abt und Kloster bestätigen, ebenso wie Erben oder Käufer des anderen Teils der Burg. Auch Bertholds Brüder und Erben sollen hierüber von Heinrich Urkunden erhalten. Die Einhaltung aller Vereinbarungen verspricht Berthold Heinrich in die Hand und schwört es bei allen Heiligen. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen:Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Ritter Berthold Schenk
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Ritter Berthold Schenk (Berlt Schencke) bekundet, dass er mit Zustimmung seiner Brüder Peter und Johann sowie seiner Erben die halbe Feste und die halbe Burg Reurieth (Rurit) [bei Hildburghausen] Heinrich [von Kranlucken], Abt von Fulda, und dem Kloster von Fulda zum Offenhaus (offinslosz) erklärt. Ausgenommen hiervon sind Angelegenheiten, die Berthold selbst, seine Brüder, Erben und die Ganerben der Burg betreffen. Der alte Burgfrieden bleibt bestehen; demnach ist Heinrich zum Schutz der Burg verpflichtet, außer gegen das Reich. Sollte die Burg durch eine Auseinandersetzung Heinrichs oder des Klosters verloren gehen, sollen sich zwei Vertreter beider Parteien nach einem Vierteljahr treffen und über eine Entschädigung für die halbe Burg verhandeln. Im Streitfall soll eine fünfte Person in dieser Angelegenheit entscheiden. Sobald Bertholds Brüder oder Erben zwölf Jahre alt sind, sollen sie die genannten Zusicherungen an Abt und Kloster bestätigen, ebenso wie Erben oder Käufer des anderen Teils der Burg. Auch Bertholds Brüder und Erben sollen hierüber von Heinrich Urkunden erhalten. Die Einhaltung aller Vereinbarungen verspricht Berthold Heinrich in die Hand und schwört es bei allen Heiligen. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen:Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Ritter Berthold Schenk
Vgl. hierzu Nr. 454.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ
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- Reichsabteiliches / Stiftisches Archiv: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] (Bestand)
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- 1361-1370 (Gliederung)
Namensnennung 4.0 International