Erb- und Besitzrecht, Zuständigkeit. Zum Zusammenhang vgl. RKG 4523 (Q 61/73), siehe auch RKG 4525 (Q 63/75). Die Appellanten hatten sich vom jül.-berg. Hofrat als Intestaterben ihres Onkels in dessen jül.- berg. Besitz immittieren lassen. Die Appellatin hatte die Ansprüche ihres Sohnes beim Geheimen Rat angebracht und dort eine Immission in diese Güter erwirkt, die gegen die Einwände des Hofrates durch ein fürstliches Reskript bestätigt wurde. Dagegen wendet sich die Appellation. Die Appellanten erklären, als dem Onkel bzw. Großonkel näher Verwandte ihren Neffen von der Intestaterbfolge auszuschließen. Gemäß Kanzleiordnung sei für Entscheidungen über Allodialgüter der Geheime Rat nicht zuständig. Sie leugnen, daß der Streit am Geheimen Rat eher angebracht worden sei als am Hofrat. Während die Appellanten sich auf das Datum des Todes Otto Heinrichs (1719) beziehen, zu dem ihr Bruder Hugo Damian Adolph bereits tot und damit nicht mehr erbberechtigt war, bezieht die Appellatin sich auf den Tod Adolph Wilhelms (1698), als ihr verstorbener Mann noch lebte, und dessen Ansprüche dann an den Sohn weitergingen. Sie verweist zudem darauf, daß nach Landesordnung Weltgeistliche, nachdem sie die Subdiakonatsweihen erhalten hätten, keinen Familienbesitz mehr annehmen dürften, sondern dieser den nächstfolgenden Blutsverwandten verfallen sein solle. Diese Regelung könne durch keine dispositiones inter vivos oder mortis causa umgangen werden. Insofern hätten schon Adolph Wilhelm und Otto Heinrich keinen Familienbesitz erben können, sondern dieser hätte an den einzigen weltlichen Bruder Johann Werner und von diesem auf dessen einzigen weltlichen Sohn, ihren verstorbenen Mann, und dessen Kind übergehen müssen. Sie hält zum Schutz von Witwe und Waisen und deren Rechten den Hofrat für die zuständige Instanz. Sie bestreitet die Zuständigkeit des RKG, da nach Appellationsprivileg von Possessions-Entscheidungen nicht appelliert werden könne. Der intervenierende Herzog verwies zudem auf die Zuständigkeit des Geheimen Rates, da es sich zum Teil um Lehensgüter handle. Die letzten Anträge erfolgten 1727, es folgt ein Completum-Vermerk vom 9. Feb. 1746 und ein Visum-Vermerk vom 30. Okt. 1748.