Gernot Ciginbart und seine Ehefrau Metza Hopphin, Bürger zu Gelnhausen, stiften das von ihnen bei den Blanken (gen den Blanckin) und ihrem Wohnhau...
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Urk. 26, 817
Urk. 26, A II Haina, Kloster
Urk. 26 Kloster Haina - [ehemals: A II]
Kloster Haina - [ehemals: A II] >> 1325-1349
1344 Juni 11
Ausf., dt., Perg. - Urspr. anh. Sg. fehlt.
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Gegebin da man zahlte von Cristis geburte zu latine a. d. 1344, feria sexta post diem beati Bonifacii episcopi et sociorum eius.
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Gernot Ciginbart und seine Ehefrau Metza Hopphin, Bürger zu Gelnhausen, stiften das von ihnen bei den Blanken (gen den Blanckin) und ihrem Wohnhaus erbaute Haus, das hinten an den Hof des Klosters Haina stößt, zu ihrem und ihrer Vorfahren Seelenheil und aller Elenden Trost als ständige Herberge für gute, fromme und rechtschaffene Leute und Kinder. Zunächst erhalten es auf Lebenszeit Konrad von Meißen (Myssen) und sein Geselle Martin; bei eines Tod soll der andere ein oder zwei andere Leute auswählen. Keller und Stall des Hauses bleiben den Ausstellern auf Lebenszeit vorbehalten und fallen erst nach ihrem Tod den Bewohnern des Hauses zu. Künftige Bauten an ihrem Wohnhaus oder seinem Grundstück dürfen die Herberge nicht schädigen. Gernot selbst und der Gelnhäuser Bürger Wigel Snelle sollen auf Lebenszeit Vormünder der Herbergsbewohner sein, wobei nach eines Tod der andere nach Beratung mit den Pfründnern einen neuen Mitvormund bestimmen soll. Die Vormünder sollen verhindern, daß jemand in die Herberge kommt, der ein gottloses und anstößiges Leben führt.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Die Stadt Gelnhausen.
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Regest: Franz Nr. 527, Zweiter Band
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Gernot Ciginbart und seine Ehefrau Metza Hopphin, Bürger zu Gelnhausen, stiften das von ihnen bei den Blanken (gen den Blanckin) und ihrem Wohnhaus erbaute Haus, das hinten an den Hof des Klosters Haina stößt, zu ihrem und ihrer Vorfahren Seelenheil und aller Elenden Trost als ständige Herberge für gute, fromme und rechtschaffene Leute und Kinder. Zunächst erhalten es auf Lebenszeit Konrad von Meißen (Myssen) und sein Geselle Martin; bei eines Tod soll der andere ein oder zwei andere Leute auswählen. Keller und Stall des Hauses bleiben den Ausstellern auf Lebenszeit vorbehalten und fallen erst nach ihrem Tod den Bewohnern des Hauses zu. Künftige Bauten an ihrem Wohnhaus oder seinem Grundstück dürfen die Herberge nicht schädigen. Gernot selbst und der Gelnhäuser Bürger Wigel Snelle sollen auf Lebenszeit Vormünder der Herbergsbewohner sein, wobei nach eines Tod der andere nach Beratung mit den Pfründnern einen neuen Mitvormund bestimmen soll. Die Vormünder sollen verhindern, daß jemand in die Herberge kommt, der ein gottloses und anstößiges Leben führt.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Die Stadt Gelnhausen.
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Regest: Franz Nr. 527, Zweiter Band
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ