Derselbe erklärt auf die Vorstellung des Zisterzienser-Ordens, dass die Bestimmung seines Vorgängers, wonach die Ordenshäuser in Rechtssachen wegen Vergehen und Kontrakte vor die Ortsgerichte geladen werden können, den Ordensprivilegien nicht nachteilig sein soll. Mit Bleibulle.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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