Johann Werner Freiherr zu Zimmern, Herr zu Wilden- und Falkenstein, Statthalter des Grafen Johann Ludwig zu Sulz, des Heiligen römischen Reichs Hofrichter zu Rottweil, befiehlt der Witwe des Johann Leublin, ihrem Sohn Karl Villinger zu Ziemetshausen ("Zematzhusen") sowie Vogt und Gericht daselbst, den fürnehmen Ludwig Funck zu Mindelheim als Anwalt und Syndikus des Klosters Weingarten auf vorangegangene Beleutung in den Besitz folgender Lehengüter des Klosters zu Muttershofen einzusetzen, für die ihm Anleite erteilt worden ist: das Baindlein oder den Garten oberhalb der Gasse, der an Lienhard Kolbs Gut grenzt und den jetzt Jörg Seitz zu Muttershofen innehat. Diesen Garten hat in den vergangenen Jahren Hans Müller als Zubehör der Behausung genutzt, die zwischen des Kolben Gut und dem Haus Hans Hugs liegt. Eingesetzt werden soll ferner in ein Mahd genannt Hans Veiten Winkel, das vor Jahren aus den Gütern des Jörg Mayer entfremdet wurde und das jetzt Martin Mayer unrechtmäßiger Weise innehat.