(1) J 1792 (2)~Kläger: Witwe des Juden Manuel (auch: Manachem) Nathan, Schötmar, (die erste Vollmacht wird, da sie nicht schreiben könne, von einem Notar beglaubigt, die zweite ist hebräisch unterzeichnet) (Bekl. und Wiederkl. 1. Instanz ihr Mann) (3)~Beklagter: Johann Friedrich Meier zu Hölsen und Schwabedissen, (Kl. und Wiederbekl.) (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Hermann Scheurer 1732 ( Subst.: Dr. Johann Ludwig Pfeiffer ( Lic. Simon Heinrich Gondela 1736 ( Subst.: Lic. Johann Werner Prokuratoren (Bekl.): Dr. Philipp Ludwig Meckel 1732 ( Subst.: Lic. W. M. Brack (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Hintergrund der RKG-Appellation ist ein Verfahren um die Abrechnung gemeinsamer Handelsgeschäfte zwischen dem Appellaten und dem Mann der Appellantin, in dem die Hallenser Juristen eine Schuld des letzteren festgestellt hatten. Die Appellantin erklärt, nachdem er kurz darauf gestorben sei, habe sie gegen die Anweisung zur Auszahlung dieser Schuld aus dem Nachlaß ihres Mannes darauf verwiesen, nicht dessen Erbin sein und nur das von ihr in die Ehe Gebrachte und die ihr zugesagte Morgengabe aus dem Nachlaß bekommen zu wollen, aus dem restlichen Nachlaß könnten Gläubiger ihres Mannes befriedigt werden. Die RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß die Vorinstanz ihre Einwände abgewiesen und sie zur Zahlung der Schuld verurteilt hatte. Sie betont gegen diese Entscheidung die Berechtigung ihres Anspruches und dessen gegenüber anderen Gläubigern bevorrechteten Charakter. Dies gelte umso mehr, als ihr im Ehevertrag der Besitz ihres Mannes als Sicherheit für ihre Forderung gesetzt worden sei, so daß sie auch als ältere und damit bevorrechtete Gläubigerin zu gelten habe. Zudem sei die Forderung des Appellaten, da nur aus dessen Schuldbuch begründete, als bloße chirographische Forderung und damit der ihren nachgeordnet zu werten. Der Appellat erklärt dagegen, gemäß der im Lippischen üblichen und daher auch für die unter dortigem Schutz lebende Appellantin geltenden ehelichen Gütergemeinschaft sei sie zur Zahlung der Schuld ihres Mannes verpflichtet. Er verweist im übrigen auf die Acta priora. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei zu Detmold mit Rat der Juristenfakultäten der Universitäten Halle (1730) und Erfurt (1731) 1728 - 1731 ( 2. RKG 1732 - 1741 (1705 - 1737) (7)~Beweismittel: Acta priora (Q 18). (Auszug aus dem ?) Ehevertrag von Mincke, Tochter Isaaks, mit Manachem Nathan, 1705 (im Jahre 5466 jüdischen Kalenders), deutsche Übersetzung aus dem Hebräischen (Q 8). (8)~Beschreibung: 2 Bde., 7,5 cm; Bd. 1: 2,5 cm, 109 Bl., lose; Q 1 - 17, 19 - 27; Bd. 2: 5 cm, Bl.75 - 355, geb.; Q 18.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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