(1) B 5784 (2)~Kläger: Wilhelm Dietrich von Blomberg, hessen-kasselscher Major (3)~Beklagter: Syndikus der Stadt Lemgo (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Konrad Gordian Seuter 1778 ( Subst.: Dr. Kaspar Friedrich Hofmann (jun.) Prokuratoren (Bekl.): Dr. von Zwierlein [1778] 1779 ( Dr. Johann Gottfried von Zwierlein (jun.) 1782 ( Subst.: Lic. Friedrich Ernst Duill ( Dr. Christian Jakob von Zwierlein [1786] 1786 (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Die Stadt Lemgo hatte einen angeblichen Kontributionsrückstand der Ländereien des Appellanten in Lemgo (überwiegend von dessen Großvater von Grote stammend, von diesem teils ererbt, teils erworben) eingeklagt. Strittig war und ist die Kontributionspflichtigkeit bzw. -freiheit der Grundstücke an sich. Während die Stadt davon ausgeht, alle in der Stadtmark gelegenen Grundstücke seien kontributionspflichtig, sofern nicht eine Befreiung durch die Stadt nachgewiesen werde, bestreitet der Appellant dies unter Verweis auf die zahlreichen in Lemgo gelegenen Freihöfe und die landesherrlichen Meiereien. Im Hintergrund des in der Argumentation am RKG am Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens orientierten Verfahrens steht dabei die Frage der Beweispflicht. Der Appellant geht davon aus, die Stadt müsse die Kontributionspflichtigkeit der einzelnen Grundstücke nachweisen, die Stadt sieht ihn in der Pflicht, eine Befreiung der Grundstücke von der Kontribution nachzuweisen. Dabei ist auch die Einleitung des Gesamtverfahrens durch die Stadt in Form der Forderung eines Kontributionsrückstandes strittig. Sie hatte für die Zeit bis 1721 summarisch eine Kontributionsschuld von 400 Rtlr., für die Zeit 1721 - 1759 eine solche von 1142 Rtlr. geltend gemacht und zugleich vom Appellanten eine Aufstellung über die Grundstücke, die er besitze, und Herausgabe aller deren Besitz- und Rechtsstand betreffenden Nachrichten verlangt. Der Appellant hält die spezifizierte Forderung, da die Stadt offenbar nicht wisse, für welche Grundstücke sie diese verlange, für unzulässig und sieht sich zur Herausgabe der Aufstellung und Nachrichten nicht verpflichtet. Er verweist auf den langjährigen kontributionsfreien Besitz der Stücke durch von Grote als Beleg für die Kontributionsfreiheit. Die Stadt verlangt die Herausgabe der Nachrichten nicht zuletzt, um belegen zu können, daß sie sehr wohl entsprechende Forderungen geltend gemacht habe und daß diese zumindest teilweise von von Grote auch anerkannt worden seien. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei zu Detmold (1763) mit Rat der Juristenfakultäten der Universitäten Göttingen (1765), Frankfurt a.d. Oder (1772) und Helmstedt (1777) 1759 - 1777 ( 2. RKG 1778 - 1799 (1691 - 1798) (7)~Beweismittel: Acta priora (Bde. 2, 3). Botenlohnschein (Q 31). (8)~Beschreibung: 3 Bde., 23,5 cm; Bd. 1: 7 cm, 400 Bl., lose; Q 1 - 32, 34 - 40; Bd. 2: 5 cm, Bl. 399 - 698, geb.; = archivseits abgetrennter Teil 1 von Q 33*; Bd. 3: 11,5 cm, 697 Bl., geb.; = archivseits abgetrennter Teil 2 von Q 33*.