Kurfürst Philipp von der Pfalz entscheidet mit seinen Räten im Streit zwischen den Stiefgeschwistern Agnes von Hirschberg (Hirtzberg), Witwe des Matthias Böcklin von Eutingertal (Utingerthal), und Barbara von Erligheim (Erlickeym) andererseits Folgendes: 1. Die Güter und Gefälle zu Leutershusen werden zu gleichen Teilen gemäß den Teilungsbüchern (deylsbucher) geteilt. Dies gilt auch für alles andere ungeteilte väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe an liegender oder fahrender Habe. 2. Barbara verschreibt Agnes mit Unterpfand 20 Gulden jährlicher Gülte, die Agnes wegen ihres Wittums ausgestanden sind, welche mit 400 Gulden Hauptgeld gelöst werden können. Wenn über die Verschreibung Uneinigkeiten entstehen, soll dies dem Pfalzgrafen zur Entscheidung überstellt werden. [3.] Bezüglich Zinsen und Gülten ist jede für ihren Teil zuständig. [4.] Von gemeinsamen Schulden und Gülten von gemeinsamen Gütern aus dem Erbe soll jede die Hälfte ausrichten. [5.] Die Teilung soll registerartig verzeichnet werden und mit dem Einwilligungsbrief, den die Äbtissin und der Konvent des Klosters Weidas (Marien cron) zu "Recheßharen" sowie der Abt von Maulbronn an Barbara (Barbeln) gegeben haben, zur gemeinen Hand gelegt werden. [6.] Was sich aus den Rechtsstreitigkeiten, die Agnes mit dem Abt von Schönau, dem Marschall Erkinger von Rodenstein und denen von Fechenbach (Vechenbach) führt, oder weiteren dergleichen Rechtsstreitigkeiten um das gemeinsame Erbe ergibt, soll beiden Schwestern gleichermaßen an Gewinn, Verlust oder Kosten zustehen. [7.] Damit sind beide Schwestern betreffend Heiratsgut, Erbgut, säumige Gülten und geliehenes Geld gütlich geschlichtet. [8.] Zugegen waren: Doktor und Meister Konrad Michaelis, Dekan des königlichen Stifts zu Heidelberg; Doktor und Meister Melchior von Dischingen; Doktor Bernhard Fröwis; Dieter von Handschuhsheim; Meister Balthasar Mannheimer.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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