Peter Bosch zu Hasenweiler und Ehefrau Barbara Keslerin bekennen, daß Wilhelm Gremlich von Jungingen zu Hasenweiler und Bettenreute, fürstlich konstanzischer Erbkämmerer, ihnen auf Lebenszeit ein Gut in Hasenweiler verliehen hat. Dazu gehören Haus und Garten oben im Dorf genannt des Pfefflins Haus sowie das "hampfbaindle" zu Oberdorf samt den 3 Jucharten Acker, in jedem Esch 1 Juchart. Die Beliehenen müssen das Gütlein in gutem Zustand halten und persönlich bewirtschaften. Sie dürfen nichts entfremden, nur eine Feuerstelle unterhalten und keine Hausleute aufnehmen. Holz wird ihnen nach Bedarf von den Amtleuten zugeteilt. Eichen und andere fruchttragende ("berende") Bäume dürfen sie nicht fällen. Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten je 1 Scheffel Vesen und Hafer sowie 2 lb d an Geld in Ravensburger Maß und Währung, ferner 2 Hennen, 4 Hühner, 40 Eier. Sie leisten Frondienste und Botenläufe, dürfen sich auch nicht aus den Gerichten des Junkers "abschweif" machen oder fremden Schutz und Schirm annehmen. In Kriegs- und Feuersnot helfen sie dem Junker, schützen auch das Schloß Hasenweiler, wie es fromme und leibeigene Leute ihrem Hals- und Lehenherrn gegenüber tun müssen. Bei Tod oder Verstoß gegen die Leihebedingungen fällt das Gut heim. Das Getreide wird dann ausgedroschen und mit der dritten Garbe sowie Stroh, Heu, Mist und Mistrichte auf dem Gut belassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
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Peter Bosch zu Hasenweiler und Ehefrau Barbara Keslerin bekennen, daß Wilhelm Gremlich von Jungingen zu Hasenweiler und Bettenreute, fürstlich konstanzischer Erbkämmerer, ihnen auf Lebenszeit ein Gut in Hasenweiler verliehen hat. Dazu gehören Haus und Garten oben im Dorf genannt des Pfefflins Haus sowie das "hampfbaindle" zu Oberdorf samt den 3 Jucharten Acker, in jedem Esch 1 Juchart. Die Beliehenen müssen das Gütlein in gutem Zustand halten und persönlich bewirtschaften. Sie dürfen nichts entfremden, nur eine Feuerstelle unterhalten und keine Hausleute aufnehmen. Holz wird ihnen nach Bedarf von den Amtleuten zugeteilt. Eichen und andere fruchttragende ("berende") Bäume dürfen sie nicht fällen. Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten je 1 Scheffel Vesen und Hafer sowie 2 lb d an Geld in Ravensburger Maß und Währung, ferner 2 Hennen, 4 Hühner, 40 Eier. Sie leisten Frondienste und Botenläufe, dürfen sich auch nicht aus den Gerichten des Junkers "abschweif" machen oder fremden Schutz und Schirm annehmen. In Kriegs- und Feuersnot helfen sie dem Junker, schützen auch das Schloß Hasenweiler, wie es fromme und leibeigene Leute ihrem Hals- und Lehenherrn gegenüber tun müssen. Bei Tod oder Verstoß gegen die Leihebedingungen fällt das Gut heim. Das Getreide wird dann ausgedroschen und mit der dritten Garbe sowie Stroh, Heu, Mist und Mistrichte auf dem Gut belassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 I U 1570
fasc. 044 1/3 n. 40
B 522 II U 1485
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 I Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden I
Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden I >> Urkunden
1590 Juli 21 (den ainundzwaintzigisten monats tag Julii)
25,8 x 65,4 (Höhe x Breite)
Urkunden
Deutsch
Schaden: Pergament fleckig
Aussteller: Peter Bosch zu Hasenweiler und Ehefrau Barbara Keslerin
Empfänger: Wilhelm Gremlich von Jungingen zu Hasenweiler und Bettenreute, fürstlich konstanzischer Erbkämmerer
Siegler: Samuel Keck d.J., Spitalschreiber zu Ravensburg
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S., abg.
Aussteller: Peter Bosch zu Hasenweiler und Ehefrau Barbara Keslerin
Empfänger: Wilhelm Gremlich von Jungingen zu Hasenweiler und Bettenreute, fürstlich konstanzischer Erbkämmerer
Siegler: Samuel Keck d.J., Spitalschreiber zu Ravensburg
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S., abg.
Bosch, Peter
Gremlich von Jungingen, Wilhelm
Keck, Samuel d.J., Spitalschreiber
Kesler, Barbara
Pfefflin
Bettenreute, Staatsdomäne : Fronhofen, Fronreute RV; Einwohner
Hasenweiler : Horgenzell RV
Hasenweiler : Horgenzell RV; Einwohner
Hasenweiler : Horgenzell RV; Schloss
Oberdorf : Hasenweiler, Horgenzell RV
Ravensburg RV; Heiliggeistspital, Schreiber
Ravensburg RV; Maß
Ravensburg RV; Währung
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
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21.11.2025, 15:28 MEZ
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