Amtsgericht Hameln (nach 1945) (Bestand)
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NLA HA, Nds. 725 Hameln
Nds. Landesarchiv, Abt. Hannover (Archivtektonik) >> Gliederung >> 1 Staatliche Bestände >> 1.13 Land Niedersachsen >> 1.13.8 Justiz >> 1.13.8.5 Amtsgerichte im Landgerichtsbezirk Hannover
1865-2019
Enthält: Zivilprozessakten, Handelsregisterakten, Güterrechtsregisterakten, Vereinsregisterakten, Genossenschaftsregisterakten, Konkursverfahren, Zwangsversteigerungsverfahren, Todeserklärungen, Familiensachen, Vormundschafts- und Pflegschaftssachen, Landwirtschaftsgerichtsangelegenheiten
Geschichte des Bestandsbildners: Vorbemerkung: Zur allgemeinen Geschichte der Amtsgerichte nach 1945 und ihren Aufgaben siehe das Vorwort zum Tektonikpunkt "Amtsgerichte im Landgerichtsbezirk Hannover" (https://www.arcinsys.niedersachsen.de/arcinsys/detailAction.action?detailid=g499 ).
Das Amtsgericht Hameln gehörte seit 1879 zum Bezirk des Landgerichts Hannover (Preuß. Gesetzsammlung 1879, S. 280). Der Amtsgerichtssprengel entsprach dem des Stadtbezirks und Amtes Hameln (Preuß. Gesetzsammlung 1879, S. 508). Noch vor 1945 waren verschiedene Gemeinden bei der kurzzeitigen Aufhebung des Amtsgerichts Coppenbrügge zum Amtsgericht Hameln gekommen (Preuß. Gesetzsammlung 1932, S. 253 in Verbindung mit ebd., S. 302). Nach der Wiedererrichtung des Amtsgerichts Coppenbrügge (Preuß. Gesetzsammlung 1933, S. 319) blieben die Gemeinden Herkensen und Hohnsen beim Amtsgericht Hameln (Preuß. Gesetzsammlung 1933, S. 347).
Mit der endgültigen Aufhebung des Amtsgerichts Coppenbrügge im Juni 1956 (Nds. GVBl. 1956, S. 97) und der des Amtsgerichts Lauenstein zum 1. April 1967 (Nds. GVBl. 1966, S. 227) vergrößerte sich der Bezirk des Amtsgerichts Hameln ebenso wie zum 1. Juli 1973 (Nds. GVBl. 1973, S. 61). Zum 1. März 1974 (Nds. GVBl. 1974, S. 117) kamen die Amtsgerichte Bad Münder, Bad Pyrmont und Hessisch Oldendorf (aus dem Landkreis Grafschaft Schaumburg), das seit 1953 zum Landgerichtsbezirk Bückeburg gehört hatte (Nds. GVBl. 1953, S. 80), zunächst als Zweigstellen hinzu. Diese Zweigstellen wurden mit Wirkung zum 11. Juni 1977 aufgehoben (Nds. Rpfl. 1977, S. 121).
Geschichte des Bestandsbildners: Seit der Neugliederung der Gerichte im Anschluss an die Gebietsreform von 1982 umfasst der Bezirk des Amtsgerichts Hameln die Gemeinden Aerzen, Bad Münder am Deister, Bad Pyrmont, Coppenbrügge, Emmerthal, Hameln, Hessisch Oldendorf und Salzhemmendorf des Landkreises Hameln-Pyrmont (Nds.GVBl. 1982, S. 197).
Stand: Mai 2013
Bestandsgeschichte: Der Bestand Nds. 725 Hameln schließt an die Überlieferung des Amtsgerichts Hameln vor 1945 (Hann. 172 Hameln) an.
Bestandsgeschichte: Stand: Mai 2013
Findmittel: EDV-Findbuch 2019
Geschichte des Bestandsbildners: Vorbemerkung: Zur allgemeinen Geschichte der Amtsgerichte nach 1945 und ihren Aufgaben siehe das Vorwort zum Tektonikpunkt "Amtsgerichte im Landgerichtsbezirk Hannover" (https://www.arcinsys.niedersachsen.de/arcinsys/detailAction.action?detailid=g499 ).
Das Amtsgericht Hameln gehörte seit 1879 zum Bezirk des Landgerichts Hannover (Preuß. Gesetzsammlung 1879, S. 280). Der Amtsgerichtssprengel entsprach dem des Stadtbezirks und Amtes Hameln (Preuß. Gesetzsammlung 1879, S. 508). Noch vor 1945 waren verschiedene Gemeinden bei der kurzzeitigen Aufhebung des Amtsgerichts Coppenbrügge zum Amtsgericht Hameln gekommen (Preuß. Gesetzsammlung 1932, S. 253 in Verbindung mit ebd., S. 302). Nach der Wiedererrichtung des Amtsgerichts Coppenbrügge (Preuß. Gesetzsammlung 1933, S. 319) blieben die Gemeinden Herkensen und Hohnsen beim Amtsgericht Hameln (Preuß. Gesetzsammlung 1933, S. 347).
Mit der endgültigen Aufhebung des Amtsgerichts Coppenbrügge im Juni 1956 (Nds. GVBl. 1956, S. 97) und der des Amtsgerichts Lauenstein zum 1. April 1967 (Nds. GVBl. 1966, S. 227) vergrößerte sich der Bezirk des Amtsgerichts Hameln ebenso wie zum 1. Juli 1973 (Nds. GVBl. 1973, S. 61). Zum 1. März 1974 (Nds. GVBl. 1974, S. 117) kamen die Amtsgerichte Bad Münder, Bad Pyrmont und Hessisch Oldendorf (aus dem Landkreis Grafschaft Schaumburg), das seit 1953 zum Landgerichtsbezirk Bückeburg gehört hatte (Nds. GVBl. 1953, S. 80), zunächst als Zweigstellen hinzu. Diese Zweigstellen wurden mit Wirkung zum 11. Juni 1977 aufgehoben (Nds. Rpfl. 1977, S. 121).
Geschichte des Bestandsbildners: Seit der Neugliederung der Gerichte im Anschluss an die Gebietsreform von 1982 umfasst der Bezirk des Amtsgerichts Hameln die Gemeinden Aerzen, Bad Münder am Deister, Bad Pyrmont, Coppenbrügge, Emmerthal, Hameln, Hessisch Oldendorf und Salzhemmendorf des Landkreises Hameln-Pyrmont (Nds.GVBl. 1982, S. 197).
Stand: Mai 2013
Bestandsgeschichte: Der Bestand Nds. 725 Hameln schließt an die Überlieferung des Amtsgerichts Hameln vor 1945 (Hann. 172 Hameln) an.
Bestandsgeschichte: Stand: Mai 2013
Findmittel: EDV-Findbuch 2019
37,0
Bestand
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
16.06.2025, 12:45 MESZ