Staatsanwaltschaft beim Sondergericht Freiburg (Bestand)
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Abt. Staatsarchiv Freiburg, A 47/1
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Freiburg (Archivtektonik) >> Baden 1806-1945: Mittel- und höhere Sonderbehörden >> Geschäftsbereich Justizministerium >> Staatsanwaltschaften
1940-1945
Inhalt und Bewertung
Sondergerichtsakten (mit einzelnen Todesurteilen)
Behördengeschichte: Durch Verordnung der Reichsregierung vom 21. März 1933 wurde für jeden Oberlandesgerichtsbezirk ein Sondergericht gebildet. Das für den Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe zuständige Sondergericht wurde beim Landgericht Mannheim installiert. Diesen Sondergerichten wurde die strafrechtliche Zuständigkeit für Vergehen nach der "Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat" übertragen, die in Reaktion auf den Reichstagsbrand vom 27. Februar 1933 erlassen worden war und die den juristischen Hintergrund der Verhaftungswelle insbesondere gegen Kommunistien bildete. Daneben waren die Sondergerichte für die Vergehen nach der sog. "Heimtückeverordnung" zuständig, die im Dezember 1934 unter Verschärfung der Strafandrohung in Gesetzesform umgegossen wurde. Ursprünglich auf rein "politische" Delikte beschränkt, erfuhr die Sondergerichtsbarkeit 1938 eine Ausweitung auch auf Bereiche der "normalen" Kriminalität. Mit einer zu Kriegsbeginn 1939 erlassenen Verordnung konnte jedes Vergehen vor ein Sondergericht gebracht werden, wenn "durch die Tat die öffentliche Ordnung und Sicherheit besonders schwer gefährdet wurde". Neue Strafvorschriften folgten ebenfalls mit Kriegsbeginn. Die wichtigsten sollen hier kurz Erwähung finden: 1. Die "Kriegssonderstrafrechtsverordnung" vom 17. August 1938 betraf die Delikte "Wehrkraftzersetzung", "Wehrdienstentziehung" und "Selbstverstümmelung", die - je nach Schwere des Vergehens - unter Todesstrafe gestellt wurden. 2. Die "Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen" vom 1. September 1939 ahndete das Hören ausländischer Sender mit Zuchthaus, in schweren Fällen auch mit der Todesstrafe. 3. Die "Kriegswirtschaftsverordnung" vom 4. September 1939 bestrafte Schwarzschlachtungen, Lebensmittelkartenbetrügereien und ähnliche Delikte. 4. Die "Verordnung gegen Volksschädlinge" vom 5. September verschärfte die Strafbestimmungen für Eigentumsdelikte, wenn die Tat "unter Ausnutzung des Kriegszustandes" begangen wurde oder das "gesunde Volksempfinden" dies "erforderte". 5. Mit der "Verordnung zum Schutz gegen jugendliche Schwerverbrecher" vom 4. Oktober 1939 konnte auch gegen erst 16-jährige Straftäter die Todesstrafe ausgesprochen werden. 6. Die am 5. Dezember 1939 erlassene "Verordnung gegen Gewaltverbrecher" ermöglichte die Verhängung von Todesstrafen für jegliche Art von Kapitalverbrechen. All diese Verordnungen ließen den Arbeitsanfall in den Sondergerichten gewaltig ansteigen.Weitere Sondergerichte wurden daher eingerichtet, u.a. ab dem 1. November 1940 das Sondergericht Freiburg im Breisgau, das für die Landgerichtsbezirke Freiburg, Konstanz, Offenburg und Waldshut zuständig war. Die eigens eingerichtete Staatsanwaltschaft beim Sondergericht Freiburg strengte in den viereinhalb Jahren bis April 1945 mehr als 1.000 Verfahren an. Von diesen haben sich die Unterlagen von 727 Fällen erhalten. Die meisten Verfahren, rund 30 %, wurden auf Grund des "Heimtückegesetzes" eröffnet, gefolgt von "Kriegswirtschaftsverbrechen" mit 23 %. Die Verfahren wegen der "Volksschädlingsverordnung" umfassten 12 %, die sog. "Rundfunkverbrechen" 14 % aller Fälle. Literatur: Hans Wüllenweber: Sondergerichte im Dritten Reich. Vergessene Verbrechen der Justiz. Frankfurt a.M. 1990. Michael P. Hensle: Die Todesurteile des Sondergerichts Freiburg 1940-1945. München 1996. Michael P. Hensle: Rundfunkverbrechen. Das Hören von 'Feindsendern' im Nationalsozialismus. Berlin 2003.
Bestandsgeschichte: Die Ablieferung des vorliegenden Bestandes erfolgte im Jahre 1975 (Zugang 1975/10-II) durch die Staatsanwaltschaft Freiburg. Anfang der 90er Jahre wurden die Unterlagen mit Hilfe des Archivierungsprogramms MIDOSA durch ABM-Kräfte inhaltlich und mit einem Orts- und Personenindex erschlossen, und 1996 als Findbuch des Staatsarchivs Freiburg den Nutzern zur Verfügung gestellt. Die MIDOSA-Daten des Bestandes wurden im Jahre 2005 in das MIDOSA95-Format konvertiert; der Bestand selbst durch den Unterzeichneten in den Jahren 2006 und 2007 überarbeitet und mit einem Sachindex auf der Grundlage der oben zitierten Verordnungen versehen. Danach erfolgte die Überführung der Daten auf das Archivverwaltungsprogramm SCOPE-Archiv des Landesarchivs Baden-Württemberg. Die Ordnung des Bestandes erfolgte nach dem Tatort, nach dem Namensalphabet und nach der Laufzeit der Ermittlung. Der Bestand umfasst nunmehr 2.427 Bestellnummern in 20,4 lfd. m. Folgende Bestellnummern sind nicht belegt: 17, 1000, 1195, 1773-1778. Die Indices verweisen auf die Ordnungsnummer. Freiburg, im August 2007 Kurt Hochstuhl
Sondergerichtsakten (mit einzelnen Todesurteilen)
Behördengeschichte: Durch Verordnung der Reichsregierung vom 21. März 1933 wurde für jeden Oberlandesgerichtsbezirk ein Sondergericht gebildet. Das für den Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe zuständige Sondergericht wurde beim Landgericht Mannheim installiert. Diesen Sondergerichten wurde die strafrechtliche Zuständigkeit für Vergehen nach der "Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat" übertragen, die in Reaktion auf den Reichstagsbrand vom 27. Februar 1933 erlassen worden war und die den juristischen Hintergrund der Verhaftungswelle insbesondere gegen Kommunistien bildete. Daneben waren die Sondergerichte für die Vergehen nach der sog. "Heimtückeverordnung" zuständig, die im Dezember 1934 unter Verschärfung der Strafandrohung in Gesetzesform umgegossen wurde. Ursprünglich auf rein "politische" Delikte beschränkt, erfuhr die Sondergerichtsbarkeit 1938 eine Ausweitung auch auf Bereiche der "normalen" Kriminalität. Mit einer zu Kriegsbeginn 1939 erlassenen Verordnung konnte jedes Vergehen vor ein Sondergericht gebracht werden, wenn "durch die Tat die öffentliche Ordnung und Sicherheit besonders schwer gefährdet wurde". Neue Strafvorschriften folgten ebenfalls mit Kriegsbeginn. Die wichtigsten sollen hier kurz Erwähung finden: 1. Die "Kriegssonderstrafrechtsverordnung" vom 17. August 1938 betraf die Delikte "Wehrkraftzersetzung", "Wehrdienstentziehung" und "Selbstverstümmelung", die - je nach Schwere des Vergehens - unter Todesstrafe gestellt wurden. 2. Die "Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen" vom 1. September 1939 ahndete das Hören ausländischer Sender mit Zuchthaus, in schweren Fällen auch mit der Todesstrafe. 3. Die "Kriegswirtschaftsverordnung" vom 4. September 1939 bestrafte Schwarzschlachtungen, Lebensmittelkartenbetrügereien und ähnliche Delikte. 4. Die "Verordnung gegen Volksschädlinge" vom 5. September verschärfte die Strafbestimmungen für Eigentumsdelikte, wenn die Tat "unter Ausnutzung des Kriegszustandes" begangen wurde oder das "gesunde Volksempfinden" dies "erforderte". 5. Mit der "Verordnung zum Schutz gegen jugendliche Schwerverbrecher" vom 4. Oktober 1939 konnte auch gegen erst 16-jährige Straftäter die Todesstrafe ausgesprochen werden. 6. Die am 5. Dezember 1939 erlassene "Verordnung gegen Gewaltverbrecher" ermöglichte die Verhängung von Todesstrafen für jegliche Art von Kapitalverbrechen. All diese Verordnungen ließen den Arbeitsanfall in den Sondergerichten gewaltig ansteigen.Weitere Sondergerichte wurden daher eingerichtet, u.a. ab dem 1. November 1940 das Sondergericht Freiburg im Breisgau, das für die Landgerichtsbezirke Freiburg, Konstanz, Offenburg und Waldshut zuständig war. Die eigens eingerichtete Staatsanwaltschaft beim Sondergericht Freiburg strengte in den viereinhalb Jahren bis April 1945 mehr als 1.000 Verfahren an. Von diesen haben sich die Unterlagen von 727 Fällen erhalten. Die meisten Verfahren, rund 30 %, wurden auf Grund des "Heimtückegesetzes" eröffnet, gefolgt von "Kriegswirtschaftsverbrechen" mit 23 %. Die Verfahren wegen der "Volksschädlingsverordnung" umfassten 12 %, die sog. "Rundfunkverbrechen" 14 % aller Fälle. Literatur: Hans Wüllenweber: Sondergerichte im Dritten Reich. Vergessene Verbrechen der Justiz. Frankfurt a.M. 1990. Michael P. Hensle: Die Todesurteile des Sondergerichts Freiburg 1940-1945. München 1996. Michael P. Hensle: Rundfunkverbrechen. Das Hören von 'Feindsendern' im Nationalsozialismus. Berlin 2003.
Bestandsgeschichte: Die Ablieferung des vorliegenden Bestandes erfolgte im Jahre 1975 (Zugang 1975/10-II) durch die Staatsanwaltschaft Freiburg. Anfang der 90er Jahre wurden die Unterlagen mit Hilfe des Archivierungsprogramms MIDOSA durch ABM-Kräfte inhaltlich und mit einem Orts- und Personenindex erschlossen, und 1996 als Findbuch des Staatsarchivs Freiburg den Nutzern zur Verfügung gestellt. Die MIDOSA-Daten des Bestandes wurden im Jahre 2005 in das MIDOSA95-Format konvertiert; der Bestand selbst durch den Unterzeichneten in den Jahren 2006 und 2007 überarbeitet und mit einem Sachindex auf der Grundlage der oben zitierten Verordnungen versehen. Danach erfolgte die Überführung der Daten auf das Archivverwaltungsprogramm SCOPE-Archiv des Landesarchivs Baden-Württemberg. Die Ordnung des Bestandes erfolgte nach dem Tatort, nach dem Namensalphabet und nach der Laufzeit der Ermittlung. Der Bestand umfasst nunmehr 2.427 Bestellnummern in 20,4 lfd. m. Folgende Bestellnummern sind nicht belegt: 17, 1000, 1195, 1773-1778. Die Indices verweisen auf die Ordnungsnummer. Freiburg, im August 2007 Kurt Hochstuhl
Bestand
Freiburg im Breisgau FR; Sondergericht
Freiburg im Breisgau FR; Staatsanwaltschaft beim Sondergericht
Sondergericht Freiburg
Staatsanwaltschaft beim Sondergericht Freiburg
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
13.11.2025, 14:41 MEZ