Graf Johann v. Katzenelnbogen und seine Gemahlin Anna bekunden, dass der Altar in der Pfarrkirche zu Darmstadt zu Ehren der Hl. 10.000 Ritter-Märt...
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B 3 Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft)
Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft) >> 1 Findbuch Demandt
1419 Februar 17
Ausfertigung Pfarrarchiv der Petruspfarrei Darmstadt-Bessungen. Nur noch mit Siegel Graf Johanns; Etwa glz. Kopie Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv Nachtr. K. Akten B. 3; Ziegenhainer Repertorium XIV fol. 143
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: 1419 sexta feria post Valentini martiris
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Graf Johann v. Katzenelnbogen und seine Gemahlin Anna bekunden, dass der Altar in der Pfarrkirche zu Darmstadt zu Ehren der Hl. 10.000 Ritter-Märtyrer geweiht, aber noch nicht [ausreichend] dotiert worden ist. Sie stiften daher zum Seelenheil ihrer Vor- und Nachfahren und für sich selbst sowie zur Ehre Marias und der 10.000 Ritter-Märtyrer und aller Heiligen folgende Renten und Gülten, die auch ihre Erben uneingeschränkt entrichten sollen. Der Kaplan des Altars soll 40 Malter Korngülte von den Hufen zu Bessungen alljährlich zwischen dem 15. August und 8. September erhalten, und zwar von Hoxseler Hufe ascht Malter und acht Haufen Korn sowie ein Schilling im Mai und einen zu Weihnachten vom Bannwein; von Brechtelns Hufe neun Malter, neun Haufen und vier Schilling 4 Haufen zu Martini sowie einen Schilling zu Weihnachten und einen im Mai und zwei Kappaune vom Bannwein; von Glappechers Hufe zehn Malter Korn; von Bechtennichen Hufe das gleiche wie von Brechtelns Hufe; von Spangen Hufe 3 1/2 alter, 3 1/2 Haufen und 21 eller sowie zu Weihnachten und im Mai je einen Schilling vom Bannwein, dazu noch 23 Schilling und einen Haufen. Zum Unterpfand hierfür setzen die Aussteller Eberhards Hufe v. Messeln ein, die jährlich acht Malter Korn und zwei Schilling Martinszinse gibt, mit der Bestimmung, dass der Kaplan, wenn er die obenstehenden Einkünfte wegen Krieg, Hagel oder Misswachs nicht vollständig erhält, das Fehlende von der letztgenannten Hufe erheben kann. Wenn aber die Hufen so schlecht (snode) werden, dass sie dem Kaplan die Gülte nicht mehr liefern können, dann soll ihm das Fehlende aus dem gräflichen Zehntkorn zu Darmstadt gegeben werden. Außerdem geben sie dem Altar eine jährliche Gülte von zehn Pfund, die dem Kaplan jährlich zu Martini fällig ist, und zwar zwei Pfund und zwei Schilling von den obigen Hufen, wie aufgeführt worden ist, und die übrigen acht Pfund weniger zwei Schilling von den Martinszinsen zu Darmstadt, die Schultheiß, Kellner oder Amtleute dortselbst jährlich einziehen und dem Kaplan aushändigen sollen. Sie stiften ferner einen Fuder Wein jährlich im Herbst aus den gräflichen Beedeweinen zu Auerbach. Hierfür soll der jeweilige Kaplan fleißig für ihre, ihrer Eltern und Erben Seelen beten und verpflichtet sein, in der Woche mindestens drei Messen auf diesem Altar zu halten. Wenn ein Kaplan das versäumt, sind die Aussteller und ihre Erben berechtigt, die genannten Einkünfte einem andern Priester zu geben, damit dieser die Messen hält. Die Aussteller bestimmen ferner, dass jeder Kaplan die Schule zu Darmstadt nach seinem besten Vermögen versehen soll, und verpflichten sich und ihre Erben, den Altar nur an eine redliche und verständige Person zu geben, die Priester ist oder binnen Jahresfrist wird
Vermerke (Urkunde): Siegler: Siegel der Aussteller
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen, Regesten-Nr. 2903; Retter, Hess. Nachrichten 2, S. 214ff.
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Graf Johann v. Katzenelnbogen und seine Gemahlin Anna bekunden, dass der Altar in der Pfarrkirche zu Darmstadt zu Ehren der Hl. 10.000 Ritter-Märtyrer geweiht, aber noch nicht [ausreichend] dotiert worden ist. Sie stiften daher zum Seelenheil ihrer Vor- und Nachfahren und für sich selbst sowie zur Ehre Marias und der 10.000 Ritter-Märtyrer und aller Heiligen folgende Renten und Gülten, die auch ihre Erben uneingeschränkt entrichten sollen. Der Kaplan des Altars soll 40 Malter Korngülte von den Hufen zu Bessungen alljährlich zwischen dem 15. August und 8. September erhalten, und zwar von Hoxseler Hufe ascht Malter und acht Haufen Korn sowie ein Schilling im Mai und einen zu Weihnachten vom Bannwein; von Brechtelns Hufe neun Malter, neun Haufen und vier Schilling 4 Haufen zu Martini sowie einen Schilling zu Weihnachten und einen im Mai und zwei Kappaune vom Bannwein; von Glappechers Hufe zehn Malter Korn; von Bechtennichen Hufe das gleiche wie von Brechtelns Hufe; von Spangen Hufe 3 1/2 alter, 3 1/2 Haufen und 21 eller sowie zu Weihnachten und im Mai je einen Schilling vom Bannwein, dazu noch 23 Schilling und einen Haufen. Zum Unterpfand hierfür setzen die Aussteller Eberhards Hufe v. Messeln ein, die jährlich acht Malter Korn und zwei Schilling Martinszinse gibt, mit der Bestimmung, dass der Kaplan, wenn er die obenstehenden Einkünfte wegen Krieg, Hagel oder Misswachs nicht vollständig erhält, das Fehlende von der letztgenannten Hufe erheben kann. Wenn aber die Hufen so schlecht (snode) werden, dass sie dem Kaplan die Gülte nicht mehr liefern können, dann soll ihm das Fehlende aus dem gräflichen Zehntkorn zu Darmstadt gegeben werden. Außerdem geben sie dem Altar eine jährliche Gülte von zehn Pfund, die dem Kaplan jährlich zu Martini fällig ist, und zwar zwei Pfund und zwei Schilling von den obigen Hufen, wie aufgeführt worden ist, und die übrigen acht Pfund weniger zwei Schilling von den Martinszinsen zu Darmstadt, die Schultheiß, Kellner oder Amtleute dortselbst jährlich einziehen und dem Kaplan aushändigen sollen. Sie stiften ferner einen Fuder Wein jährlich im Herbst aus den gräflichen Beedeweinen zu Auerbach. Hierfür soll der jeweilige Kaplan fleißig für ihre, ihrer Eltern und Erben Seelen beten und verpflichtet sein, in der Woche mindestens drei Messen auf diesem Altar zu halten. Wenn ein Kaplan das versäumt, sind die Aussteller und ihre Erben berechtigt, die genannten Einkünfte einem andern Priester zu geben, damit dieser die Messen hält. Die Aussteller bestimmen ferner, dass jeder Kaplan die Schule zu Darmstadt nach seinem besten Vermögen versehen soll, und verpflichten sich und ihre Erben, den Altar nur an eine redliche und verständige Person zu geben, die Priester ist oder binnen Jahresfrist wird
Vermerke (Urkunde): Siegler: Siegel der Aussteller
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen, Regesten-Nr. 2903; Retter, Hess. Nachrichten 2, S. 214ff.
Verzeichnet: Herrmann, Inventare 59
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
01.07.2025, 13:41 MESZ