Rangfolge mehrerer Verschreibungen, Bedeutung ihre Form und des Gerichtes, vor dem die Verschreibungen ausgefertigt oder konfirmiert wurden. Streitgegenstand ist der Juffers- oder Dollartshammer bei Stolberg. Wegen Nichtzahlung der Zinsen einer Schuld hatte der Eigentümer, Heinrich Dolhart, den Hammer verloren. Seine Kinder erstritten dessen Restitution. Das Geld für die Auslösung liehen sie von der Schwiegermutter der Appellanten, Aelheit Harperts. Wegen ausbleibender Zahlungen ließ diese sich vom Gericht Nothberg in den Hammer immittieren. Helena Dolhart und ihr Mann, Hermann von Hültz, hatten ihren Anteil an dem Hammer (strittig ist, ob es sich nur um deren ¼ Anteil oder zusätzlich um den Anteil eines Bruders handelt) dem Jacob von Heinsberg für eine Schuld als Sicherheit gesetzt. Die Jurisdiktion in dem Gebiet, in dem der Hammer lag, war zwischen dem jül.-berg. Herzog, dem Herrn von Stolberg und dem Abt von Kornelimünster strittig gewesen, schließlich hatten sich die Ansprüche des Herzogs durchgesetzt. Die Appellanten erklären, die vor dem Gericht Stolberg vollzogene und erst später vom Gericht Nothberg konfirmierte Verschreibung zugunsten von Heinsbergs sei wegen des nicht zuständigen Gerichtes, vor dem sie vollzogen wurde, nichtig und fordern, in ihrer Immission in den Hammer gegen die Ansprüche des Appellaten geschützt zu werden, da sowohl die Verschreibung, auf die sich ihre Ansprüche gründen, als auch ihre Immission in den Hammer älter und damit bevorrechtet gegenüber denen des Appellaten sei. Das Dokument, auf das sie ihre Ansprüche gründen, war wegen der unsicheren Jurisdiktionslage ”per publicum instrumentum crediti verwahrt“ worden. Der Appellat fordert Schutz in seiner vor einem ordentlichen Gericht vollzogenen und von einem weiteren Gericht bestätigten Verschreibung gegenüber den aus einem bloßen Privatvertrag resultierenden Ansprüchen der Appellanten. Nach 1612 sind keine Handlungen mehr protokolliert, bis im Oktober 1622, dann erneut im November 1629 und Januar 1630 auf Citatio ad reassumendum erkannt wurde. 1630 ergingen Anträge bezüglich der zu Ladenden. Ohne weitere protokollierte Handlungen wurde am 13. Dezember 1638 aufRufen ”gegen den Citierten“ erkannt. Nach einem mündlichen Antrag 1642 verwarf das RKG am 12. Mai 1643 das Urteil der letztvorigen Instanz und bestätigte das zugunsten der Appellanten ausgefallene der 2. Instanz. Die Gerichtskosten wurden gegeneinander verglichen und den Appellaten freigestellt, ihre aus der Verschreibung rührenden Ansprüche anderwärts weiter zu verfolgen. Vgl. RKG 3811 (M 1012/2633).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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