Bürgermeister, Rat und Gemeinde zu Heidelberg bekunden, dass sie der Präsenz des Heiliggeiststift zu Heidelberg eine jährlich Gülte von 10 Gulden auf dem städtischen Viertel des Ungelds und anderen Gefällen um ein Hauptgeld von 200 Gulden verkauft haben. Die Gülten soll die Stadt wie folgt anweisen: 4 Gulden für die Kammer des Stifts, 2 Gulden für Wachs zu der mittleren Kerze am Königsgrab nach Laut des Seelbuches, 2 Gulden für den Minnewein (mynne wine), 3 Gulden für die Jahrzeit des Meisters Hans Bender (+), Pfarrer zu Heidelberg, sowie 1 Gulden nach Bescheid des Stifts. Das Hauptgeld hat die Stadt zum Erwerb eines Hauses von Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz genutzt. Bei Versäumnis der Gültzahlung zu genannten Terminen soll das Stift je sechs vom Rat und sechs aus der Gemeinde in eine offene Herberge nach Ladenburg oder Weinheim unter näheren Bestimmungen zum Einlager mahnen. Die Aussteller behalten sich die Lösung der Gülte mit 200 Gulden vor und kündigen das Stadtsiegel an. Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz, auch für seinen Sohn Philipp und beider Erben, bewilligt den Verkauf und kündigt sein Siegel an.
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Bürgermeister, Rat und Gemeinde zu Heidelberg bekunden, dass sie der Präsenz des Heiliggeiststift zu Heidelberg eine jährlich Gülte von 10 Gulden auf dem städtischen Viertel des Ungelds und anderen Gefällen um ein Hauptgeld von 200 Gulden verkauft haben. Die Gülten soll die Stadt wie folgt anweisen: 4 Gulden für die Kammer des Stifts, 2 Gulden für Wachs zu der mittleren Kerze am Königsgrab nach Laut des Seelbuches, 2 Gulden für den Minnewein (mynne wine), 3 Gulden für die Jahrzeit des Meisters Hans Bender (+), Pfarrer zu Heidelberg, sowie 1 Gulden nach Bescheid des Stifts. Das Hauptgeld hat die Stadt zum Erwerb eines Hauses von Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz genutzt. Bei Versäumnis der Gültzahlung zu genannten Terminen soll das Stift je sechs vom Rat und sechs aus der Gemeinde in eine offene Herberge nach Ladenburg oder Weinheim unter näheren Bestimmungen zum Einlager mahnen. Die Aussteller behalten sich die Lösung der Gülte mit 200 Gulden vor und kündigen das Stadtsiegel an. Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz, auch für seinen Sohn Philipp und beider Erben, bewilligt den Verkauf und kündigt sein Siegel an.
Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Nr. 814, 11
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Kopialbücher
Kopialbücher >> Weltliche Territorien und Herrschaften >> Kurpfalz >> Einzelne Pfalzgrafen und Kurfürsten >> Friedrich I. >> Liber ad vitam II (Kurfürst Friedrichs I. von der Pfalz) >> Urkunden
1469 Februar 6 (uff montag nach unnsrer lieben frauwen tag kertzwihe purificationis zu latin genant)
fol. 26r-27r [alt: 9r-10r]
Urkunden
Ausstellungsort: [ohne Ort]
Siegler: Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz; Stadt Heidelberg
Siegler: Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz; Stadt Heidelberg
Kopfregest: "Als die stat Heidelberg, dechan und capittel des stieffts zum heiligen geist zu Heidelberg x gulden gelts jerlicher gulte geben hat myn gnediger herre pfalczgrave mit versiegelt und gewilligt."
Bender, Hans; Pfarrer zu Heidelberg, 1469 tot
Heidelberg HD
Ladenburg HD
Weinheim HD
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
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04.04.2025, 08:09 MESZ
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