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Hintergrund des Verfahrens ist ein Erb- und Besitzstreit. Margaretha Rahm, Schwester des Vaters (Nicolai Rahm) der Frauen der Appellanten, war in kinderlos gebliebener 2. Ehe mit dem Vater der Appellaten, Lic. Reiner Cloet, jül.-berg. Geheimer Rat und Hofgerichtskommissar, verheiratet gewesen und nach ihrem Mann gestorben. Die Appellation richtet sich dagegen, daß die Appellaten nach deren Tod 1658 deren Besitz, sowohl den im Haus an der Burgmauer befindlichen wie den bei ihrem Vetter Daniel Hauffs, Kölner Ratsverwandter, deponierten, durch die beiden Kölner Gerichte für aus dem Ehevertrag begründete Forderungen auf die Hälfte der während dieser Ehe erworbenen Einnahmen gegen die Stiefmutter in Zuschlag und Arrest hatten legen lassen. Die Appellanten bemängeln, daß die Appellaten die Forderungen nicht zu Lebzeiten der Stiefmutter, die ihren Mann um 8 Jahre überlebt hatte, geltend gemacht hätten, und sehen den Arrest, der sie als testamentarische Erben der Margaretha Rahm traf, als ehrbeeinträchtigend angesichts ihres umfangreichen, die Forderung mehr als deckenden Besitzes und unverhältnismäßig gegenüber dem Umfang der appellatischen Forderungen. Sie bestreiten die Berechtigung der appellatischen Forderungen, da der Vater der Appellaten sich nicht den Eheverträgen gemäß verhalten und seiner Frau keinen Anteil an seinem Besitz oder freien Zugang zu Keller und Söller gewährt habe und da die Appellaten nach dessen Tod dessen beweglichen Besitz allein an sich genommen, kein Inventar errichtet und ihrer Stiefmutter keine Nutznießungsrechte eingeräumt hätten. Zudem seien gegen eventuelle Forderungen Gegenforderungen zu berechnen. Die Appellaten bestreiten die Zulässigkeit der RKG- Appellation gegen ein Interlokut, dessen Inhalt keine dauernde, durch ein Endurteil nicht zu behebende Beeinträchtigung (gravamen irreparabile) darstelle. Zudem seien beide Vorinstanzen keine unmittelbaren Vorinstanzen zum RKG (über dem Offizial seien noch 3 Instanzen, über dem Hohen Gericht die kurkölnischen Kommissare). Die Appellation sei zudem unförmlich, da der Eindruck erweckt werde, als hätten beide Vorinstanzen ein gemeinsames Urteil gefällt, gegen das appelliert werde. Sie bestreiten eine ehevertragswidriges Verhalten ihres Vaters, vielmehr habe ihre Stiefmutter eigene Einnahmen für sich behalten, so daß ihr Mann die laufenden Kosten allein aus seinen Mitteln habe bestreiten müßen. Am 20. Oktober 1676 verwarf das RKG die Einwände gegen das Verfahren und ordnete die Aufhebung des Arrestes gegen Kautionsstellung an. Zugleich wurde der Ehevertrag zwischen Reiner Cloeth und Margaretha Rahm für gültig erklärt und dementsprechend Appellanten wie Appellaten je die Hälfte der während der Ehe erworbenen Einnahmen zugesprochen. 1680 nahm eine RKG-Liquidationskommission ihre Arbeit auf. Danach erließ das RKG nur verfahrensleitende Entscheidungen zu deren Tätigkeit.
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Hintergrund des Verfahrens ist ein Erb- und Besitzstreit. Margaretha Rahm, Schwester des Vaters (Nicolai Rahm) der Frauen der Appellanten, war in kinderlos gebliebener 2. Ehe mit dem Vater der Appellaten, Lic. Reiner Cloet, jül.-berg. Geheimer Rat und Hofgerichtskommissar, verheiratet gewesen und nach ihrem Mann gestorben. Die Appellation richtet sich dagegen, daß die Appellaten nach deren Tod 1658 deren Besitz, sowohl den im Haus an der Burgmauer befindlichen wie den bei ihrem Vetter Daniel Hauffs, Kölner Ratsverwandter, deponierten, durch die beiden Kölner Gerichte für aus dem Ehevertrag begründete Forderungen auf die Hälfte der während dieser Ehe erworbenen Einnahmen gegen die Stiefmutter in Zuschlag und Arrest hatten legen lassen. Die Appellanten bemängeln, daß die Appellaten die Forderungen nicht zu Lebzeiten der Stiefmutter, die ihren Mann um 8 Jahre überlebt hatte, geltend gemacht hätten, und sehen den Arrest, der sie als testamentarische Erben der Margaretha Rahm traf, als ehrbeeinträchtigend angesichts ihres umfangreichen, die Forderung mehr als deckenden Besitzes und unverhältnismäßig gegenüber dem Umfang der appellatischen Forderungen. Sie bestreiten die Berechtigung der appellatischen Forderungen, da der Vater der Appellaten sich nicht den Eheverträgen gemäß verhalten und seiner Frau keinen Anteil an seinem Besitz oder freien Zugang zu Keller und Söller gewährt habe und da die Appellaten nach dessen Tod dessen beweglichen Besitz allein an sich genommen, kein Inventar errichtet und ihrer Stiefmutter keine Nutznießungsrechte eingeräumt hätten. Zudem seien gegen eventuelle Forderungen Gegenforderungen zu berechnen. Die Appellaten bestreiten die Zulässigkeit der RKG- Appellation gegen ein Interlokut, dessen Inhalt keine dauernde, durch ein Endurteil nicht zu behebende Beeinträchtigung (gravamen irreparabile) darstelle. Zudem seien beide Vorinstanzen keine unmittelbaren Vorinstanzen zum RKG (über dem Offizial seien noch 3 Instanzen, über dem Hohen Gericht die kurkölnischen Kommissare). Die Appellation sei zudem unförmlich, da der Eindruck erweckt werde, als hätten beide Vorinstanzen ein gemeinsames Urteil gefällt, gegen das appelliert werde. Sie bestreiten eine ehevertragswidriges Verhalten ihres Vaters, vielmehr habe ihre Stiefmutter eigene Einnahmen für sich behalten, so daß ihr Mann die laufenden Kosten allein aus seinen Mitteln habe bestreiten müßen. Am 20. Oktober 1676 verwarf das RKG die Einwände gegen das Verfahren und ordnete die Aufhebung des Arrestes gegen Kautionsstellung an. Zugleich wurde der Ehevertrag zwischen Reiner Cloeth und Margaretha Rahm für gültig erklärt und dementsprechend Appellanten wie Appellaten je die Hälfte der während der Ehe erworbenen Einnahmen zugesprochen. 1680 nahm eine RKG-Liquidationskommission ihre Arbeit auf. Danach erließ das RKG nur verfahrensleitende Entscheidungen zu deren Tätigkeit.
Hintergrund des Verfahrens ist ein Erb- und Besitzstreit. Margaretha Rahm, Schwester des Vaters (Nicolai Rahm) der Frauen der Appellanten, war in kinderlos gebliebener 2. Ehe mit dem Vater der Appellaten, Lic. Reiner Cloet, jül.-berg. Geheimer Rat und Hofgerichtskommissar, verheiratet gewesen und nach ihrem Mann gestorben. Die Appellation richtet sich dagegen, daß die Appellaten nach deren Tod 1658 deren Besitz, sowohl den im Haus an der Burgmauer befindlichen wie den bei ihrem Vetter Daniel Hauffs, Kölner Ratsverwandter, deponierten, durch die beiden Kölner Gerichte für aus dem Ehevertrag begründete Forderungen auf die Hälfte der während dieser Ehe erworbenen Einnahmen gegen die Stiefmutter in Zuschlag und Arrest hatten legen lassen. Die Appellanten bemängeln, daß die Appellaten die Forderungen nicht zu Lebzeiten der Stiefmutter, die ihren Mann um 8 Jahre überlebt hatte, geltend gemacht hätten, und sehen den Arrest, der sie als testamentarische Erben der Margaretha Rahm traf, als ehrbeeinträchtigend angesichts ihres umfangreichen, die Forderung mehr als deckenden Besitzes und unverhältnismäßig gegenüber dem Umfang der appellatischen Forderungen. Sie bestreiten die Berechtigung der appellatischen Forderungen, da der Vater der Appellaten sich nicht den Eheverträgen gemäß verhalten und seiner Frau keinen Anteil an seinem Besitz oder freien Zugang zu Keller und Söller gewährt habe und da die Appellaten nach dessen Tod dessen beweglichen Besitz allein an sich genommen, kein Inventar errichtet und ihrer Stiefmutter keine Nutznießungsrechte eingeräumt hätten. Zudem seien gegen eventuelle Forderungen Gegenforderungen zu berechnen. Die Appellaten bestreiten die Zulässigkeit der RKG- Appellation gegen ein Interlokut, dessen Inhalt keine dauernde, durch ein Endurteil nicht zu behebende Beeinträchtigung (gravamen irreparabile) darstelle. Zudem seien beide Vorinstanzen keine unmittelbaren Vorinstanzen zum RKG (über dem Offizial seien noch 3 Instanzen, über dem Hohen Gericht die kurkölnischen Kommissare). Die Appellation sei zudem unförmlich, da der Eindruck erweckt werde, als hätten beide Vorinstanzen ein gemeinsames Urteil gefällt, gegen das appelliert werde. Sie bestreiten eine ehevertragswidriges Verhalten ihres Vaters, vielmehr habe ihre Stiefmutter eigene Einnahmen für sich behalten, so daß ihr Mann die laufenden Kosten allein aus seinen Mitteln habe bestreiten müßen. Am 20. Oktober 1676 verwarf das RKG die Einwände gegen das Verfahren und ordnete die Aufhebung des Arrestes gegen Kautionsstellung an. Zugleich wurde der Ehevertrag zwischen Reiner Cloeth und Margaretha Rahm für gültig erklärt und dementsprechend Appellanten wie Appellaten je die Hälfte der während der Ehe erworbenen Einnahmen zugesprochen. 1680 nahm eine RKG-Liquidationskommission ihre Arbeit auf. Danach erließ das RKG nur verfahrensleitende Entscheidungen zu deren Tätigkeit.
AA 0627 Reichskammergericht (AA 0627), Teil IX: U-Z; Nachträge; Abgaben
Reichskammergericht (AA 0627), Teil IX: U-Z; Nachträge; Abgaben >> 3. Buchstabe W
1658 - 1779 (1637 - 1778)
Enthaeltvermerke: Kläger: Bernhard von Wiedenbrück, fürstlich münsterscher Geheimer Hofrat und Hofrichter, namens seiner Frau Elisabeth Rahm, (1672 diese als Witwe) und Konsorten, nämlich Dr. Johann Dambroich und Dr. Johann Dauber, fürstlich kölnische respektive osnabrückische Räte, namens ihrer Frauen Catharina und Maria Rahm; 1683 Johann Dauber und die Witwen (Elisabeth) von Wiedenbrück und (Maria Catharina) Dambroich; 1693 Elisabeth Rahm, Witwe Wiedenbrück; Johann Dombrecht; Johann Jodokus Dauber, Kreuzherr; Peter Reinhard Dauber; Vit. Hildebrand Dauber; 1712 Pet. Rein. Dauber für sich und seine Konsorten; Johann Heinrich von Wiedenbrück; Johann Werner Dambroich; 1727 A. G. de Anethan, Witwe Dauber, Hildesheim; Witwe Wiedenbrück geb. de Maitre; Johann Werner Dambroich; 1760 Christoph Wilhelm von Wiedenbrück zum Loe; J. B. V. Kempis; J. H. Dambroich; J. Joseph von Dauber, kurkölnischer und hildesheimischer Regierungsrat; (Bekl.) Beklagter: Geschwister Dr. Ignatius (Gerichtsschreiber des Hauptgerichtes Jülich) und Catharina (in ihrem Namen ihr Mann, Dr. Johann Werner Hamecher, Schöffe des Hohen Gerichtes in Köln) (von) Cloet (selten: Clouth); 1686 Maria Clara Cloet; Catharina Maria Cloet; Johann Walther Cloet; Johann Wilhelm Cloet für sich und seine minderjährigen Brüder Raban Gisbert und Ferdinand Heinrich Cloet; 1693 Dr. Johann Werner Hamecher namens seiner Frau; J. W. Cloet namens seiner beiden Brüder; Ferdinand Rensing namens seiner Frau Maria Clara Cloet; Bernhard Croppenberg namens seiner Frau Catharina Maria Cloet; Lic. J. W. Cloet; 1759 Johann Bertold Bernhard Freiherr von Francken; Johann Gottfried Joseph von Buschman; Maria Catharina Elisabeth de Cloet; C. M. J. Hilgers, Witwe des kurkölnischen Hofrates Ferd. Fabri; Maria Catharina Constantia Hilgers; M. A. R. de Groote, Witwe von Hilgers; H. J. B. zum Pütz für sich und namens seines Bruders; P. W. A. J. von Schneit namens seiner Frau (Kl.) Prokuratoren (Kl.): Schommartz (1658) - Dr. Johann Leonhard Schommartz 1672 - Subst.: Lic. Johann Heinrich Zinck - Lic. Johann Konrad Albrecht 1683, 1693 - Subst.: Lic. Johannes Eichrodt 1683 - Subst.: Lic. Johann Heinrich Flender 1693 - Lic. Franz Peter Jung 1712, 1712, 1727 - Subst.: Lic. W. Heeser 1712 - Subst.: Dr. Johann Meyer 1712 - Subst.: Dr. J. Rudolf Sachs 1727 - Lic. Johann Adam Bissing 1760 - Subst.: Dr. Johann Jakob Pfeiffer Prokuratoren (Bekl.): Lic. Johann Hansen 1658 - Subst.: Dr. Johann Nicolaus Höen - Dr. Johann Nicolaus Höen 1667 - Subst.: Lic. Johann Philipp Nidderer - Lic. Franz Eberhard Albrecht 1671 - Subst.: Lic. Johann Konrad Albrecht - Dr. Johann Heinrich Seiblin 1676, 1686 - Subst.: Johann Philipp Nidderer 1676 - Subst.: Dr. Franz Philipp Höegele 1686 - Dr. Johann Friedrich Hofmann 1693 - Subst.: Dr. Johann Philipp Pulian - Dr. Georg Melchior Hofmann 1759 - Subst.: Lic. Scheurer Prozeßart: Appellationis Instanzen: 1. Kurkölnischer Offizial Lic. Albert Lensing und Greve Lic. Johann Peter Beywegh und Schöffen des Hohen Gerichtes in Köln 1658 - 2. RKG 1658 - 1779 (1637 - 1778) Beweismittel: Acta priora (Q 5, Bd. 10). RKG-Kommissionsprotokolle und - Akten (Q 23a, 60, 68, 86, 91, 105, 106, 152, 163, 222, 223, 283, 334, Bd. 6, 11, 12). Aufstellung über Kommissionstermine (Q 272). Aufstellungen über Einnahmen der Margaretha Rahm (Q 15, 34, 47). Tagebuchartige Aufzeichnungen der Margaretha Rahm (Q 17, 18). Notarielles Instrument, mit dem Margaretha Rahm wegen unehrenhafter und schlechter Behandlung durch ihren Ehemann Reiner Cloet Schenkungen und Zusagen an diesen widerruft, 1639 (Q 19, 35). Ehevertrag zwischen Reinhart Cloet und Margaretha Rahm, 1637 (Q 33, 189). Status der Einnahmen des Reiner Cloet (Q 45). Bescheinigung des Hohen Weltlichen Gerichtes zu Bonn, daß die einzeln bezeichneten Häuser des Mitschöffen Dr. Johann Reinhard Dambroich beim Bombardement 1659 eingeäschert worden seien (Q 157). Aufstellung über Forderungen (Q 161). Species facti (Q 188). Frageartikel (Q 241). Sportelnaufstellung (Q 308). Botenlohnschein (Q 353, 356). Abstammungsschema (Q 358). Aufstellung der von der 1. Frau Cloets stammenden Einnahmen (Bd. 3 Bl. 283). Resolutio (möglicherweise eines Referenten) (Bd. 4 Bl. 1 - 4). Extractus actorum (möglicherweise eines Referenten) (Bd. 4 Bl. 5 - 10). Gedruckte „Succincta Facti Species“ (Bd. 4 Bl. 11 - 21). Zusammenstellung von für den Fall wichtigen Dokumenten und Urteilen mit rechtlicher Würdigung (möglicherweise eines Referenten) (Bd. 4 Bl. 22 - 43). Beschreibung: 12 Bde., 97 cm; Bd. 1: 554 Bl., lose; Potokoll, Q 1 - 70; es fehlen Q 1 (Vollmacht Schommartz), 14, 3 Beilagen, davon 1 = Q 27; Protokoll zweigeteilt, im 1. Teil (Bl. 5 - 31) Termine zwischen 8. Juni 1658 und 6. Juli 1688, im 2. Teil (Bl. 32 - 100) Termine vom 20. Oktober 1675 bis 25. Januar 1779; im Protokoll mehrere eingelegte Zettel: „fol. 65 parte prima Die Transactio vom 11. May 1643 in Convoluto sub quadrang. 56“ (Bl. 2); „post ultimam publicationem defuerunt in causa Wiedenbrück ./. Cloed aplois. (= appellationis) [Quadrangel]1, 14, 47, 69, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 300“ (Bl. 3); „in hoc volumine colligata sunt acta a [Quadrangel] 1 usque [Quadrangel] 345, NB 102, 103 desunt, horum actorum Extractus reperit factus a prioribus D[omi]nis Referentibus“ (Bl. 4); bei Q 148 (Bl. 53) ein eingeklebtes Zettelchen: „ praecedentes usque 148 desunt post publ[icati]o[n]em 7 July 96“; Bd. 2: 540 Bl., lose; Q 71 - 151; 1501, 153 - 221, 224 - 246, es fehlen Q 120, 175*, 237, 4 Beilagen, davon 1 = Q 145; Q 97 - 101 = Q 120 mit den Vermerken: „diese beylagen sind hierbey in fine geschrieben“, „19. Augusti 1688 H[errn] D[octor] Seiblin zu ubergeben per postam zugesandt mit obg[edachten] beylagen, dem Postmeister zu zahlen 20 alb.“ Bd. 3: 340 Bl., lose; Q 247 - 333, 335 - 361, es fehlen 320*, 342, 343, 350, 17 Beilagen; Bd. 4: 130 Bl., lose; undatierte Beilagen; Bd. 5: 60 Bl., geb.; Q 152; Bd. 6: 125 Bl., geb.; Extractus summarius actorum commissionis caesareae (zu Q 222) mit Compendium des Extractus (Bl. 112 - 125); Bd. 7: Bl. 2 - 661, geb.; Q 222; Bd. 8: 675 Bl, geb.; Q 223; Bd. 9: 689 Bl., geb.; Q 334; Bd. 10: 51 Bl., geb.; Jurium, Terminorum atque allegatorum coram alto electorali ac saeculari judicio Coloniensi habitorum extractus, prod. 11. September 1695; Bd. 11: Bl. 2 - 491 geb.; Bd. 12: 125 Bl., geb.; Acta und Verfolg in causa delegatae caesareae commissionis.
Diverse Registraturbildner
Sachakte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.