Ratsdekret
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 2588
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 8 Zünfte Allgemeines
1756 April 21
Regest: 1) Diejenigen Bürger, welche bisher ihre Steuern von Jahr zu Jahr vollkommen bezahlt haben, so dass sie gar keinen Rückstand schuldig sind, sollen von Georgii 1756/57 erstmals nur 3 Steuern erlegen, jedoch unter der Restriction (= Einschränkung), dass sie mit unmangelhafter Abführung dieser 3 Steuern fortfahren, widrigenfalls sie sich dieser Steuererleichterung selbst verlustig machen würden.
2) Den Bürgern, welche mit Steuer- und Zieler-Rückständen dem Gemeinwesen verhaftet sind, sollen zwar erstmals von Georgii 1756 an auch nur 3 Steuern angesetzt sein. Es soll aber von ihnen die 4. Steuer zuverlässig und solang bezahlt werden, bis deren Rückstand nach und nach sich verlieren wird.
3) Da man aber mit 3 Steuern unmöglich auskommen kann, wenn man nicht das Gemeinwesen ewig in Schulden stecken lassen will, was doch unverantwortlich wäre und von der zahlreichen und zum Teil mächtigen Gläubigerschaft nicht gestattet würde, so muss das, was durch Abgang der 4. Steuer entgeht, durch allmähliche Eintreibung der Rückstände ersetzt werden. Einem Bürger, der nicht jährlich neben dem Laufenden auch eine Steuer im Rückstand zahlen würde, müsste ohne alle Nachsicht 4 Steuern wie bisher angesetzt werden.
4) Damit aller Parteilichkeit vorgebogen werde, wird von niemand irgendwelche Entschuldigung angenommen werden. Dem gemeinen Wesen ist alles daran gelegen, dass das diesmalige Zahlungssystem aufrecht erhalten bleibe. Ohnehin ist jeden Bürgers Steuerbeitrag nach seinem Vermögen abgemessen.
5) Die Bürger, welche vom Jahr 1744 an Aktiv-Forderungen an das Steueramt haben, können diese nunmehr ohne Anstand abrechnen, so dass ihnen auch in diesem Teil die bisherige Entschuldigung abgeschnitten wird.
6) Die, welche aus Anlass der auf kaiserl. Befehl vorgenommenen anderwärten Brandsteuer-Repartition oder wegen einiger unversteuert gebliebener Häuser- und Güter-Nachträge zu bezahlen schuldig worden sind, sollen dieserlei Nachträge allmählich mittelst der 4. Steuer abführen.
Der Magistrat hat die kaiserl. Genehmigung für diese Steuerverminderung erbeten und erhalten, jedoch mit dem Vorbehalt, dass, wenn von der Bürgerschaft die gehoffte Befolgung ermangeln sollte, der Kaiser andere erforderliche Verordnung ergehen lassen würde. Der Magistrat erwartet, dass keiner die ihm angebotenen Vorteile aus den Händen lassen werde.
Ferner wird bekannt gemacht:
1) Die, welche Feld-Streitigkeiten haben, möchten solche in der Stadtschreiberei anzeigen, auch ein jeder sich rechten Wegs und Stegs bedienen, sonst muss er eine Strafe gewärtigen.
2) Man soll dies Jahr um der Brach willen kein Kraut auf Hohbuch bauen oder des Hinwegfretzens (= Abweidens) zu gewarten haben.
3) Die, welche Bauholz verlangen, sollen sich heut und morgen beim Feldschultheissen melden, um jedem das erforderliche auszeichnen zu können.
4) Da schon vielmals Klagen eingekommen sind, dass die Wachten mit alten und andern untauglichen Personen versehen werden, dieses aber nimmer länger zu gestatten ist, soll jeder, der seine Wacht nicht selbst versehen kann und mag, eine tüchtige Person auf selbige schicken, oder man wird genötigt werden, eine besondere Wacht zu bestellen und von den Bürgern bezahlen zu lassen.
5) Weil in dem Herzogtum Württemberg durch ein Generalrescript vom 17. April das schädliche Maienhauen bei 6 fl 30 Kr Straf verboten worden ist, so wird dies bekannt gemacht, damit jeder, welcher auf den l. Mai hier und an andern Orten Maien zu hauen und zu stecken im Sinne gehabt, sich vor dergleichen Strafe hüten möge.
Decretum 21. April 1756.
Bürgermeister und Rat der Stadt Reuttlingen.
2) Den Bürgern, welche mit Steuer- und Zieler-Rückständen dem Gemeinwesen verhaftet sind, sollen zwar erstmals von Georgii 1756 an auch nur 3 Steuern angesetzt sein. Es soll aber von ihnen die 4. Steuer zuverlässig und solang bezahlt werden, bis deren Rückstand nach und nach sich verlieren wird.
3) Da man aber mit 3 Steuern unmöglich auskommen kann, wenn man nicht das Gemeinwesen ewig in Schulden stecken lassen will, was doch unverantwortlich wäre und von der zahlreichen und zum Teil mächtigen Gläubigerschaft nicht gestattet würde, so muss das, was durch Abgang der 4. Steuer entgeht, durch allmähliche Eintreibung der Rückstände ersetzt werden. Einem Bürger, der nicht jährlich neben dem Laufenden auch eine Steuer im Rückstand zahlen würde, müsste ohne alle Nachsicht 4 Steuern wie bisher angesetzt werden.
4) Damit aller Parteilichkeit vorgebogen werde, wird von niemand irgendwelche Entschuldigung angenommen werden. Dem gemeinen Wesen ist alles daran gelegen, dass das diesmalige Zahlungssystem aufrecht erhalten bleibe. Ohnehin ist jeden Bürgers Steuerbeitrag nach seinem Vermögen abgemessen.
5) Die Bürger, welche vom Jahr 1744 an Aktiv-Forderungen an das Steueramt haben, können diese nunmehr ohne Anstand abrechnen, so dass ihnen auch in diesem Teil die bisherige Entschuldigung abgeschnitten wird.
6) Die, welche aus Anlass der auf kaiserl. Befehl vorgenommenen anderwärten Brandsteuer-Repartition oder wegen einiger unversteuert gebliebener Häuser- und Güter-Nachträge zu bezahlen schuldig worden sind, sollen dieserlei Nachträge allmählich mittelst der 4. Steuer abführen.
Der Magistrat hat die kaiserl. Genehmigung für diese Steuerverminderung erbeten und erhalten, jedoch mit dem Vorbehalt, dass, wenn von der Bürgerschaft die gehoffte Befolgung ermangeln sollte, der Kaiser andere erforderliche Verordnung ergehen lassen würde. Der Magistrat erwartet, dass keiner die ihm angebotenen Vorteile aus den Händen lassen werde.
Ferner wird bekannt gemacht:
1) Die, welche Feld-Streitigkeiten haben, möchten solche in der Stadtschreiberei anzeigen, auch ein jeder sich rechten Wegs und Stegs bedienen, sonst muss er eine Strafe gewärtigen.
2) Man soll dies Jahr um der Brach willen kein Kraut auf Hohbuch bauen oder des Hinwegfretzens (= Abweidens) zu gewarten haben.
3) Die, welche Bauholz verlangen, sollen sich heut und morgen beim Feldschultheissen melden, um jedem das erforderliche auszeichnen zu können.
4) Da schon vielmals Klagen eingekommen sind, dass die Wachten mit alten und andern untauglichen Personen versehen werden, dieses aber nimmer länger zu gestatten ist, soll jeder, der seine Wacht nicht selbst versehen kann und mag, eine tüchtige Person auf selbige schicken, oder man wird genötigt werden, eine besondere Wacht zu bestellen und von den Bürgern bezahlen zu lassen.
5) Weil in dem Herzogtum Württemberg durch ein Generalrescript vom 17. April das schädliche Maienhauen bei 6 fl 30 Kr Straf verboten worden ist, so wird dies bekannt gemacht, damit jeder, welcher auf den l. Mai hier und an andern Orten Maien zu hauen und zu stecken im Sinne gehabt, sich vor dergleichen Strafe hüten möge.
Decretum 21. April 1756.
Bürgermeister und Rat der Stadt Reuttlingen.
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Genetisches Stadium: Kopie
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ