Ratsdekret
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 2588
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 8 Zünfte Allgemeines
1756 April 21
Regest: 1) Diejenigen Bürger, welche bisher ihre Steuern von Jahr zu Jahr vollkommen bezahlt haben, so dass sie gar keinen Rückstand schuldig sind, sollen von Georgii 1756/57 erstmals nur 3 Steuern erlegen, jedoch unter der Restriction (= Einschränkung), dass sie mit unmangelhafter Abführung dieser 3 Steuern fortfahren, widrigenfalls sie sich dieser Steuererleichterung selbst verlustig machen würden.
2) Den Bürgern, welche mit Steuer- und Zieler-Rückständen dem Gemeinwesen verhaftet sind, sollen zwar erstmals von Georgii 1756 an auch nur 3 Steuern angesetzt sein. Es soll aber von ihnen die 4. Steuer zuverlässig und solang bezahlt werden, bis deren Rückstand nach und nach sich verlieren wird.
3) Da man aber mit 3 Steuern unmöglich auskommen kann, wenn man nicht das Gemeinwesen ewig in Schulden stecken lassen will, was doch unverantwortlich wäre und von der zahlreichen und zum Teil mächtigen Gläubigerschaft nicht gestattet würde, so muss das, was durch Abgang der 4. Steuer entgeht, durch allmähliche Eintreibung der Rückstände ersetzt werden. Einem Bürger, der nicht jährlich neben dem Laufenden auch eine Steuer im Rückstand zahlen würde, müsste ohne alle Nachsicht 4 Steuern wie bisher angesetzt werden.
4) Damit aller Parteilichkeit vorgebogen werde, wird von niemand irgendwelche Entschuldigung angenommen werden. Dem gemeinen Wesen ist alles daran gelegen, dass das diesmalige Zahlungssystem aufrecht erhalten bleibe. Ohnehin ist jeden Bürgers Steuerbeitrag nach seinem Vermögen abgemessen.
5) Die Bürger, welche vom Jahr 1744 an Aktiv-Forderungen an das Steueramt haben, können diese nunmehr ohne Anstand abrechnen, so dass ihnen auch in diesem Teil die bisherige Entschuldigung abgeschnitten wird.
6) Die, welche aus Anlass der auf kaiserl. Befehl vorgenommenen anderwärten Brandsteuer-Repartition oder wegen einiger unversteuert gebliebener Häuser- und Güter-Nachträge zu bezahlen schuldig worden sind, sollen dieserlei Nachträge allmählich mittelst der 4. Steuer abführen.
Der Magistrat hat die kaiserl. Genehmigung für diese Steuerverminderung erbeten und erhalten, jedoch mit dem Vorbehalt, dass, wenn von der Bürgerschaft die gehoffte Befolgung ermangeln sollte, der Kaiser andere erforderliche Verordnung ergehen lassen würde. Der Magistrat erwartet, dass keiner die ihm angebotenen Vorteile aus den Händen lassen werde.
Ferner wird bekannt gemacht:
1) Die, welche Feld-Streitigkeiten haben, möchten solche in der Stadtschreiberei anzeigen, auch ein jeder sich rechten Wegs und Stegs bedienen, sonst muss er eine Strafe gewärtigen.
2) Man soll dies Jahr um der Brach willen kein Kraut auf Hohbuch bauen oder des Hinwegfretzens (= Abweidens) zu gewarten haben.
3) Die, welche Bauholz verlangen, sollen sich heut und morgen beim Feldschultheissen melden, um jedem das erforderliche auszeichnen zu können.
4) Da schon vielmals Klagen eingekommen sind, dass die Wachten mit alten und andern untauglichen Personen versehen werden, dieses aber nimmer länger zu gestatten ist, soll jeder, der seine Wacht nicht selbst versehen kann und mag, eine tüchtige Person auf selbige schicken, oder man wird genötigt werden, eine besondere Wacht zu bestellen und von den Bürgern bezahlen zu lassen.
5) Weil in dem Herzogtum Württemberg durch ein Generalrescript vom 17. April das schädliche Maienhauen bei 6 fl 30 Kr Straf verboten worden ist, so wird dies bekannt gemacht, damit jeder, welcher auf den l. Mai hier und an andern Orten Maien zu hauen und zu stecken im Sinne gehabt, sich vor dergleichen Strafe hüten möge.
Decretum 21. April 1756.
Bürgermeister und Rat der Stadt Reuttlingen.
2) Den Bürgern, welche mit Steuer- und Zieler-Rückständen dem Gemeinwesen verhaftet sind, sollen zwar erstmals von Georgii 1756 an auch nur 3 Steuern angesetzt sein. Es soll aber von ihnen die 4. Steuer zuverlässig und solang bezahlt werden, bis deren Rückstand nach und nach sich verlieren wird.
3) Da man aber mit 3 Steuern unmöglich auskommen kann, wenn man nicht das Gemeinwesen ewig in Schulden stecken lassen will, was doch unverantwortlich wäre und von der zahlreichen und zum Teil mächtigen Gläubigerschaft nicht gestattet würde, so muss das, was durch Abgang der 4. Steuer entgeht, durch allmähliche Eintreibung der Rückstände ersetzt werden. Einem Bürger, der nicht jährlich neben dem Laufenden auch eine Steuer im Rückstand zahlen würde, müsste ohne alle Nachsicht 4 Steuern wie bisher angesetzt werden.
4) Damit aller Parteilichkeit vorgebogen werde, wird von niemand irgendwelche Entschuldigung angenommen werden. Dem gemeinen Wesen ist alles daran gelegen, dass das diesmalige Zahlungssystem aufrecht erhalten bleibe. Ohnehin ist jeden Bürgers Steuerbeitrag nach seinem Vermögen abgemessen.
5) Die Bürger, welche vom Jahr 1744 an Aktiv-Forderungen an das Steueramt haben, können diese nunmehr ohne Anstand abrechnen, so dass ihnen auch in diesem Teil die bisherige Entschuldigung abgeschnitten wird.
6) Die, welche aus Anlass der auf kaiserl. Befehl vorgenommenen anderwärten Brandsteuer-Repartition oder wegen einiger unversteuert gebliebener Häuser- und Güter-Nachträge zu bezahlen schuldig worden sind, sollen dieserlei Nachträge allmählich mittelst der 4. Steuer abführen.
Der Magistrat hat die kaiserl. Genehmigung für diese Steuerverminderung erbeten und erhalten, jedoch mit dem Vorbehalt, dass, wenn von der Bürgerschaft die gehoffte Befolgung ermangeln sollte, der Kaiser andere erforderliche Verordnung ergehen lassen würde. Der Magistrat erwartet, dass keiner die ihm angebotenen Vorteile aus den Händen lassen werde.
Ferner wird bekannt gemacht:
1) Die, welche Feld-Streitigkeiten haben, möchten solche in der Stadtschreiberei anzeigen, auch ein jeder sich rechten Wegs und Stegs bedienen, sonst muss er eine Strafe gewärtigen.
2) Man soll dies Jahr um der Brach willen kein Kraut auf Hohbuch bauen oder des Hinwegfretzens (= Abweidens) zu gewarten haben.
3) Die, welche Bauholz verlangen, sollen sich heut und morgen beim Feldschultheissen melden, um jedem das erforderliche auszeichnen zu können.
4) Da schon vielmals Klagen eingekommen sind, dass die Wachten mit alten und andern untauglichen Personen versehen werden, dieses aber nimmer länger zu gestatten ist, soll jeder, der seine Wacht nicht selbst versehen kann und mag, eine tüchtige Person auf selbige schicken, oder man wird genötigt werden, eine besondere Wacht zu bestellen und von den Bürgern bezahlen zu lassen.
5) Weil in dem Herzogtum Württemberg durch ein Generalrescript vom 17. April das schädliche Maienhauen bei 6 fl 30 Kr Straf verboten worden ist, so wird dies bekannt gemacht, damit jeder, welcher auf den l. Mai hier und an andern Orten Maien zu hauen und zu stecken im Sinne gehabt, sich vor dergleichen Strafe hüten möge.
Decretum 21. April 1756.
Bürgermeister und Rat der Stadt Reuttlingen.
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Genetisches Stadium: Kopie
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
20.03.2025, 11:14 AM CET