Johann Gropper, Doktor der Rechte, Propst der Kirche St. Cassius zu Bonn und Archidiakon, verpachtet Engelbert von Selbach und Peter Hanselen (Henselen) zu Bülgenauel (Bulchenaw) und ihren Erben auf 12 Jahre von heute an den propsteilichen Fruchtzehnten zu Ettenhausen (Ettel-) im Kirchspiel Stieldorf (Stil-). Das Pachtverhältnis kann nach 6 Jahren von beiden Seiten nach Belieben gekündigt werden. Die Pächter können den Zehnten empfangen und nutzen und darüber verfügen, wie es ihnen gefällt. Der Pachtzins beträgt 20 Malter Korn Bonner Maßes, gute, reine, marktgängige Frucht und Speichergut, und ist auf Kosten und Gefahr der Pächter jährlich am Martinstag [11. November] oder binnen 14 Tagen danach in das Propsteihaus zu Bonn zu entrichten. Die Pächter müssen verhindern, dass der Zehnt geschmälert wird; sie sollen ihn schützen und Übergriffe dem Propst, seinem Schultheißen zu Blankenberg (Blanckenbeg, -berg) oder anderen Befehlshabern melden. Diese Pflichten haben sie zu erfüllen an Eides Statt gelobt. Peter hat sich und seine Erben zu Bürgen des Zehnten und der Pachtzahlung gemacht und deswegen sein gesamtes Hab und Gut zu Unterpfand gesetzt. Falls die Pächter die Pacht nicht fristgerecht entrichten oder andere Vertragsbedingungen brechen, können der Propst oder seine Befehlshaber und der Schultheiß zu Blankenberg sämtliche Pfänder gleich welcher Art oder Belegenheit bekümmern und umschlagen lassen, als ob sie rechtmäßig auserdingt worden wären, und sich damit für ausstehende Pacht und daraus erwachsene Kosten und Schäden schadlos halten, bis ihnen deswegen Genüge geschieht. Zu noch größerer Sicherheit haben beide Pächter einen weiteren Bürgen und Hauptsachwalter gestellt, nämlich Goddart Henselen, wohnhaft und begütert in der Stadt Bonn. Falls die Pächter vertragsbrüchig werden, soll Goddart auf erste Mahnung hin schuldig sein, Rückstände, Kosten und Schäden zu begleichen, ohne irgendwelche Exzeptionen, Freiheiten und Rechtsmittel dagegen zu gebrauchen. Wenn er binnen den 12 Jahren stirbt, außer Landes geht oder ohnmächtig wird, sollen die Pächter binnen 14 Tagen einen anderen, auch in Bonn ansässigen Bürgen stellen. Falls die Pacht nicht gezahlt wird, ist dieser Vertrag hinfällig, und der Zehnt ist dem Propst heimgefallen zu seiner freien Verfügung. Junker Selbach und Peter haben auf alle Rechtsbehelfe hiergegen verzichtet. Jedoch hat der Propst den Pächtern zugestanden, dass, wenn in einem Jahr allgemeiner Landschaden, Misswachs, Hagelschlag oder Unwetter die Ernte verderben, sie dies dem Propst sofort anzeigen solle, woraufhin beide Parteien den Schaden durch 4 unparteiische Männer - jede Partei stellt auf ihre Kosten zwei - auf einem vereinbarten Tag besichtigen und schätzen lassen, und wie hoch die vier den Schaden bemessen, um so viel und nur so viel wird die Pacht ermäßigt. Dem Siegler der Propstei bleiben seine Gerechtsame an dem Zehnten vorbehalten, nämlich 1 schlachpfennig wie von alters her üblich und dazu von jedem Malter Korn 1 Albus jährlich. Pächter und Bürgen haben sich mit ihrem Reversbrief zu allen diesen Vertragspunkten verpflichtet. - Der Propst kündigt das Propsteisiegel an. ... geben ... am sontagh zu halb fasten gnant Laetare 1557.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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