Die Erbgenamen des Heinrich Ketzgen hatten vor Statthalter und Lehnsmannen von Ubach wegen ausständiger Forderungen gegenüber Johann von Millendonk auf Immission in dessen unter dem Gericht von Ubach gelegenen Lehnshof, genannt der „Brincker Hof“, geklagt. Johann von Millendonk erklärte jedoch das Lehnsgericht von Ubach sowohl ratione originis als auch domicilii für seine Person als nicht zuständig. In der Frage der Zuständigkeit des Lehnsgerichts von Ubach entschied der Lehnshof von Thorn für die Appellaten und remittierte die Angelegenheit an die Vorinstanz. Gegen dieses Urteil appelliert Johann von Millendonk an das RKG: Neben formalen Verfahrensfehlern in den beiden Vorinstanzen (u.a. mangelhafte Vollmacht für den Advokaten der Gegenseite, fehlende Beweise der Appellaten für Erbfolge und Klageberechtigung, formale Fehler der acta priora) erklärt der Appellant erneut das Lehnsgericht zu Ubach für nicht zuständig. Ein Arrest auf den strittigen Hof sei zu keiner Zeit rechtmäßig erkannt worden. Die Immissionsforderung der Appellaten hätte sich zudem zunächst auf Allodialgüter des Appellanten richten müssen. Die Appellaten erklären dagegen die Zuständigkeit des Lehnsgerichts von Ubach aufgrund der Lage des strittigen Hofes und des dort aufgerichteten Arrestes für gegeben. Der Allodialbesitz des Appellanten sei zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend gewesen.