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Verordnung: Der schädliche Missbrauch des Hänselns der Viehhändler auf den Jahrmärkten hat grundsätzlich zu unterbleiben (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)
Verordnung: Der schädliche Missbrauch des Hänselns der Viehhändler auf den Jahrmärkten hat grundsätzlich zu unterbleiben (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> V Handel und Gewerbe >> V.5 Gewerbe >> V.5.5 Märkte und Messen
Gießen, 1784 März 15
Sachakte
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