- Volk und Staat - Die beiden württembergischen Verfassungen
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Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, R 5/001 D451073/002
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, R 5/001 Tondokumente der SDR-Wortdokumentation aus den Jahren 1945 bis 1949
Tondokumente der SDR-Wortdokumentation aus den Jahren 1945 bis 1949 >> Tondokumente des Jahres 1948 >> Mai 1948
Dienstag, 4. Mai 1948
ab 00'00: (O-Ton) Emil Niethammer, Präsident des Oberlandesgerichts Tübingen: Der Grund für die unterschiedlichen Verfassungen in Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern ist der "Gegensatz zwischen Stadt und Land". Im Gegensatz zu Württemberg-Baden sieht die dörflich strukturierte Bevölkerung von Württemberg-Hohenzollern "in der Religion die stärkste staatserhaltende Kraft"
ab 04'40: Aufgrund der Erfahrungen aus der deutschen Geschichte müssen die staatlichen Gewalten getrennt und jedes Übergewicht vermieden werden. Kritisiert, daß in der Verfassung von Württemberg-Baden der Landtag durch eine Volksabstimmung aufgelöst werden kann. Begrüßt, daß in der Verfassung von Württemberg-Hohenzollern der Staatspräsident den Landtag nur auflösen kann, wenn zwei Fünftel der Abgeordneten zustimmen
ab 09'30: Beide Verfassungen sehen einen unabhängigen Staatsgerichtshof vor, der "über Auslegung und Anwendung der Verfassung zu entscheiden hat". Kritisiert die Bestimmung der Verfassung von Württemberg-Baden, außer dem Präsidenten alle acht Mitglieder des Gerichtshofes allein vom Parlament berufen zu lassen, als "gefährliches Übergewicht" der Legislative.
ab 12'00: Der Mangel an qualifiziertem Personal im Staatsdienst erfordert eine klare Stellungnahme zum Berufsbeamtentum. Während die Verfassung von Württemberg-Hohenzollern sich zum Berufsbeamtentum bekennt, weicht die Verfassung von Württemberg-Baden der Frage aus ab 14'30: Ihrer christlichen Grundhaltung folgend bemüht sich die Verfassung von Württemberg-Hohenzollern um die "wirtschaftlich Schwachen". Um den Angehörigen von Kriegsopfern und Flüchtlingen zu helfen, sind Eingriffe in bestehendes Eigentum "unumgänglich" Maßgebend für die Entschädigung bei Enteignungen ist "gerechtes Abwägen der Bedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber denen der Betroffenen". Bemängelt das Verfahren in Württemberg-Baden, wonach der Enteignete nach dem Sachwert seines Eigentums entschädigt wird
ab 20'05: Im Gegensatz zu Württemberg-Baden bleiben die Volksschulen von Württemberg-Hohenzollern Bekenntnisschulen. In konfessionell gemischten Gemeinden sind auch "christliche Gemeinschaftsschulen" möglich
ab 23'45: Die Trennung Württembergs in zwei Hälften soll beendet werden
ab 04'40: Aufgrund der Erfahrungen aus der deutschen Geschichte müssen die staatlichen Gewalten getrennt und jedes Übergewicht vermieden werden. Kritisiert, daß in der Verfassung von Württemberg-Baden der Landtag durch eine Volksabstimmung aufgelöst werden kann. Begrüßt, daß in der Verfassung von Württemberg-Hohenzollern der Staatspräsident den Landtag nur auflösen kann, wenn zwei Fünftel der Abgeordneten zustimmen
ab 09'30: Beide Verfassungen sehen einen unabhängigen Staatsgerichtshof vor, der "über Auslegung und Anwendung der Verfassung zu entscheiden hat". Kritisiert die Bestimmung der Verfassung von Württemberg-Baden, außer dem Präsidenten alle acht Mitglieder des Gerichtshofes allein vom Parlament berufen zu lassen, als "gefährliches Übergewicht" der Legislative.
ab 12'00: Der Mangel an qualifiziertem Personal im Staatsdienst erfordert eine klare Stellungnahme zum Berufsbeamtentum. Während die Verfassung von Württemberg-Hohenzollern sich zum Berufsbeamtentum bekennt, weicht die Verfassung von Württemberg-Baden der Frage aus ab 14'30: Ihrer christlichen Grundhaltung folgend bemüht sich die Verfassung von Württemberg-Hohenzollern um die "wirtschaftlich Schwachen". Um den Angehörigen von Kriegsopfern und Flüchtlingen zu helfen, sind Eingriffe in bestehendes Eigentum "unumgänglich" Maßgebend für die Entschädigung bei Enteignungen ist "gerechtes Abwägen der Bedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber denen der Betroffenen". Bemängelt das Verfahren in Württemberg-Baden, wonach der Enteignete nach dem Sachwert seines Eigentums entschädigt wird
ab 20'05: Im Gegensatz zu Württemberg-Baden bleiben die Volksschulen von Württemberg-Hohenzollern Bekenntnisschulen. In konfessionell gemischten Gemeinden sind auch "christliche Gemeinschaftsschulen" möglich
ab 23'45: Die Trennung Württembergs in zwei Hälften soll beendet werden
0:24:55
Audio-Visuelle Medien
Vortrag
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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Additional information on reason for persecution
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