Streitgegenstand ist der (überwiegend in und bei Düsseldorf gelegene) Nachlaß des kinderlos und intestat verstorbenen Arnold Steingen, Großneffe der Appellaten wie des Appellanten. Der Appellant ist zudem mit einer Halbschwester des Vaters von Arnold Steingen, Catharina Herzbach, verheiratet, deren Ansprüche als Näherberechtigte er gegen die seiner Geschwister und Vettern vertritt. Strittig ist die Bewertung der verschiedenen Erbansprüche, wobei teilweise nach Erb- und erworbenem, Mobiliar- und Immobiliarbesitz des Verstorbenen differenziert wird. Nachdem ab 1604 außer einem Completum-Vermerk vom 23. November 1610 keine Handlungen protokolliert sind, erging am 22. März 1623 Citatio ad reassumendum gegen die Erben des Appellanten. Am 5. September 1623 wurde gegen sie auf Rufen in contumatiam erkannt. Mit Urteil vom 13. Oktober 1623 wurden die Appellaten von der Ladung freigesprochen. Die Appellanten plädierten gegen dieses Urteil aufNichtigkeit und Restitutio in integrum, da die Wiederaufnahme des Verfahrens allein von den Erben der Mettel betrieben worden sei. Am 12. Dezember 1625 wurde das Restitutionsgesuch abgelehnt. Nachdem seither keine Handlungen protokolliert sind, schließt das Protokoll mit einem Completum- Vermerk vom 30. Januar 1680.
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Streitgegenstand ist der (überwiegend in und bei Düsseldorf gelegene) Nachlaß des kinderlos und intestat verstorbenen Arnold Steingen, Großneffe der Appellaten wie des Appellanten. Der Appellant ist zudem mit einer Halbschwester des Vaters von Arnold Steingen, Catharina Herzbach, verheiratet, deren Ansprüche als Näherberechtigte er gegen die seiner Geschwister und Vettern vertritt. Strittig ist die Bewertung der verschiedenen Erbansprüche, wobei teilweise nach Erb- und erworbenem, Mobiliar- und Immobiliarbesitz des Verstorbenen differenziert wird. Nachdem ab 1604 außer einem Completum-Vermerk vom 23. November 1610 keine Handlungen protokolliert sind, erging am 22. März 1623 Citatio ad reassumendum gegen die Erben des Appellanten. Am 5. September 1623 wurde gegen sie auf Rufen in contumatiam erkannt. Mit Urteil vom 13. Oktober 1623 wurden die Appellaten von der Ladung freigesprochen. Die Appellanten plädierten gegen dieses Urteil aufNichtigkeit und Restitutio in integrum, da die Wiederaufnahme des Verfahrens allein von den Erben der Mettel betrieben worden sei. Am 12. Dezember 1625 wurde das Restitutionsgesuch abgelehnt. Nachdem seither keine Handlungen protokolliert sind, schließt das Protokoll mit einem Completum- Vermerk vom 30. Januar 1680.
AA 0627, 5178 - S 1323/5295
AA 0627 Reichskammergericht, Teil VIII: S-T
Reichskammergericht, Teil VIII: S-T >> 1. Buchstabe S
1602 - 1680 (1595 - 1624)
Enthaeltvermerke: Kläger: Tilman Steingen, Bürgermeister der Stadt Düsseldorf und Kellner zu Düsseldorf; 1623 als dessen Erben Dr. Adolf Steingen, Emmerich, kurbrandenburgischer zur Amtskammer verordneter Geheimer Rat; Eberwin Steingen, Kellner zu Düsseldorf; Johann von Polhelm, Düsseldorf, namens seiner Kinder aus der Ehe mit Maria Steingen; Johann von Polhelm, Urdenbach, Vogt zu Monheim und Urdenbach, namens seiner Kinder aus der Ehe mit Catharina Steingen; Christoph Kremer, Düsseldorf, namens seiner Frau Magdalena Steingen; Wilhelm Besund, Grevenbroich (Grevenbroch), namens seiner Frau Mechteld Steingen, (Bekl.) Beklagter: Mettel (Köln, Ehefrau des Johannes Krümmels) und Margaretha (Düsseldorf, Witwe des Jacob Koppertz, Vogt zu Grevenbroich) Steingen; Schwiegersohn der Margaretha: Lic. Jost von Renthlin, jül.-berg. Hofgerichts- Prokurator, zugleich regierender Bürgermeister und Schöffe der Stadt Düsseldorf; 1622 Ernst Nothen (Sohn der Mettel); Johann Engels, beide Kölner Bürger, (Kl.) Prokuratoren (Kl.): Dr. Werner Bontz 1602 - Lic. Guillelmus Fabritius 1623 Prokuratoren (Bekl.): Dr. Johann Gudelman 1602, 1603 - Dr. Philipp Bohn 1622 Prozeßart: Appellationis Instanzen: 1. Stadtgericht Düsseldorf (von dort per viam dimissionis an das) - 2. Jül.-berg. Hofgericht (Fürstlich jül.-berg. Räte) 1595 - 1597 - 3. RKG 1602 - 1680 (1595 - 1624) Beweismittel: Acta priora (Q 4a). Urkunde der Schöffen des Gerichtes Düsseldorf über eine Zession, mit der Margaretha Steingen ihre Ansprüche aus dem am RKG anhängigen Verfahren ihrer Tochter Maria Koppertz und ihrem Schwiegersohn Lic. Jost von Renthlin überträgt, 1602 (Q 5b). Vollmacht der Mettel Steingen gen. Krummels für ihren Schwager Jost von Renthlin, das Verfahren gegen ihren Bruder Tilman Steingen auch in ihrem Namen zu führen, 1602 (Q 6). Abstammungsschema (Q 9). Beschreibung: 2 Bde., 10,5 cm; Bd. 1: 48 Bl., lose; Q 1 - 14; Deckblatt des Protokolls nur fragmentarisch erhalten; Bd. 2: 9,5 cm, 474 Bl., geb.; Q 4a.
Sachakte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
28.04.2026, 08:41 MESZ