Streitgegenstand ist der (überwiegend in und bei Düsseldorf gelegene) Nachlaß des kinderlos und intestat verstorbenen Arnold Steingen, Großneffe der Appellaten wie des Appellanten. Der Appellant ist zudem mit einer Halbschwester des Vaters von Arnold Steingen, Catharina Herzbach, verheiratet, deren Ansprüche als Näherberechtigte er gegen die seiner Geschwister und Vettern vertritt. Strittig ist die Bewertung der verschiedenen Erbansprüche, wobei teilweise nach Erb- und erworbenem, Mobiliar- und Immobiliarbesitz des Verstorbenen differenziert wird. Nachdem ab 1604 außer einem Completum-Vermerk vom 23. November 1610 keine Handlungen protokolliert sind, erging am 22. März 1623 Citatio ad reassumendum gegen die Erben des Appellanten. Am 5. September 1623 wurde gegen sie auf Rufen in contumatiam erkannt. Mit Urteil vom 13. Oktober 1623 wurden die Appellaten von der Ladung freigesprochen. Die Appellanten plädierten gegen dieses Urteil aufNichtigkeit und Restitutio in integrum, da die Wiederaufnahme des Verfahrens allein von den Erben der Mettel betrieben worden sei. Am 12. Dezember 1625 wurde das Restitutionsgesuch abgelehnt. Nachdem seither keine Handlungen protokolliert sind, schließt das Protokoll mit einem Completum- Vermerk vom 30. Januar 1680.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Objekt beim Datenpartner