Punkte, den Zünftigern zu verkünden
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 2531
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 8 Zünfte Allgemeines
1666 Mai 12
Regest: 1) Fürderhin soll bei Haltung der Hochzeiten der Überfluss mit Einladung der Hochzeitsgäste abgestellt und bei gemeinen bürgerlichen Hochzeiten nicht mehr als bis zu 4, 6 oder nach Grösse der Freundschaft (= Verwandtschaft) höchstens 8 Tische geduldet werden.
2) Wenn aber ein Ratsherr oder Geistlicher eine Hochzeit zu halten anstellen würde, sollen denselben 10 oder nach Grösse der Freundschaft bis zu 12 Tischen passiert (= gestattet) werden.
3) Der Hochzeiter soll vor der Einladung den Zettel (= die Liste) bei Strafe von 5 fl dem regierenden Amtsbürgermeister jedesmal überbringen und examinieren lassen.
4) Wofern die Wirte mehr Gäste, als ihnen vergönnt ist, setzen, würden sie für jede Person, soviel deren über die bestimmte Zahl (hinausgeht), immer 1 fl zu erlegen haben.
5) Was die Spielleute betrifft, ist dekretiert und beschlossen, dass sie zu Winterszeiten bis 6 Uhr, zu Sommerszeiten aber länger nicht als bis 7 Uhr aufspielen sollen.
6) Und damit bei Haltung der Hochzeiten gute Ordnung erhalten werde, sind ordentliche Hochzeitschauer verordnet worden, denen allwegen ein Mass Wein und Stück Fleisch, weiter aber nichts gegeben werden soll. (Dieser Punkt ist wieder ausgestrichen).
7) Endlich hat man auch beschlossen, dass sich niemals alte oder junge Kinder oder Gesinde bei Straf von 3 ß abends nach der Torglocke auf der Gasse finden lassen sollen. Deswegen werden Männer bestellt, die durch die Gassen gehen und fleissige Aufsicht haben sollen. -
Dorsal-/Marginalvermerke: Darunter von anderer Hand: Wenn jemand gegen obige Hochzeit-Punkte handeln würde, der soll ohne Ansehen der Person 5 fl zu Straf erlegen und diese der Stadtrechnung unnachlässig eingezogen werden.
2) Wenn aber ein Ratsherr oder Geistlicher eine Hochzeit zu halten anstellen würde, sollen denselben 10 oder nach Grösse der Freundschaft bis zu 12 Tischen passiert (= gestattet) werden.
3) Der Hochzeiter soll vor der Einladung den Zettel (= die Liste) bei Strafe von 5 fl dem regierenden Amtsbürgermeister jedesmal überbringen und examinieren lassen.
4) Wofern die Wirte mehr Gäste, als ihnen vergönnt ist, setzen, würden sie für jede Person, soviel deren über die bestimmte Zahl (hinausgeht), immer 1 fl zu erlegen haben.
5) Was die Spielleute betrifft, ist dekretiert und beschlossen, dass sie zu Winterszeiten bis 6 Uhr, zu Sommerszeiten aber länger nicht als bis 7 Uhr aufspielen sollen.
6) Und damit bei Haltung der Hochzeiten gute Ordnung erhalten werde, sind ordentliche Hochzeitschauer verordnet worden, denen allwegen ein Mass Wein und Stück Fleisch, weiter aber nichts gegeben werden soll. (Dieser Punkt ist wieder ausgestrichen).
7) Endlich hat man auch beschlossen, dass sich niemals alte oder junge Kinder oder Gesinde bei Straf von 3 ß abends nach der Torglocke auf der Gasse finden lassen sollen. Deswegen werden Männer bestellt, die durch die Gassen gehen und fleissige Aufsicht haben sollen. -
Dorsal-/Marginalvermerke: Darunter von anderer Hand: Wenn jemand gegen obige Hochzeit-Punkte handeln würde, der soll ohne Ansehen der Person 5 fl zu Straf erlegen und diese der Stadtrechnung unnachlässig eingezogen werden.
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Genetisches Stadium: Or.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ