Punkte, den Zünftigern zu verkünden
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 2531
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 8 Zünfte Allgemeines
1666 Mai 12
Regest: 1) Fürderhin soll bei Haltung der Hochzeiten der Überfluss mit Einladung der Hochzeitsgäste abgestellt und bei gemeinen bürgerlichen Hochzeiten nicht mehr als bis zu 4, 6 oder nach Grösse der Freundschaft (= Verwandtschaft) höchstens 8 Tische geduldet werden.
2) Wenn aber ein Ratsherr oder Geistlicher eine Hochzeit zu halten anstellen würde, sollen denselben 10 oder nach Grösse der Freundschaft bis zu 12 Tischen passiert (= gestattet) werden.
3) Der Hochzeiter soll vor der Einladung den Zettel (= die Liste) bei Strafe von 5 fl dem regierenden Amtsbürgermeister jedesmal überbringen und examinieren lassen.
4) Wofern die Wirte mehr Gäste, als ihnen vergönnt ist, setzen, würden sie für jede Person, soviel deren über die bestimmte Zahl (hinausgeht), immer 1 fl zu erlegen haben.
5) Was die Spielleute betrifft, ist dekretiert und beschlossen, dass sie zu Winterszeiten bis 6 Uhr, zu Sommerszeiten aber länger nicht als bis 7 Uhr aufspielen sollen.
6) Und damit bei Haltung der Hochzeiten gute Ordnung erhalten werde, sind ordentliche Hochzeitschauer verordnet worden, denen allwegen ein Mass Wein und Stück Fleisch, weiter aber nichts gegeben werden soll. (Dieser Punkt ist wieder ausgestrichen).
7) Endlich hat man auch beschlossen, dass sich niemals alte oder junge Kinder oder Gesinde bei Straf von 3 ß abends nach der Torglocke auf der Gasse finden lassen sollen. Deswegen werden Männer bestellt, die durch die Gassen gehen und fleissige Aufsicht haben sollen. -
Dorsal-/Marginalvermerke: Darunter von anderer Hand: Wenn jemand gegen obige Hochzeit-Punkte handeln würde, der soll ohne Ansehen der Person 5 fl zu Straf erlegen und diese der Stadtrechnung unnachlässig eingezogen werden.
2) Wenn aber ein Ratsherr oder Geistlicher eine Hochzeit zu halten anstellen würde, sollen denselben 10 oder nach Grösse der Freundschaft bis zu 12 Tischen passiert (= gestattet) werden.
3) Der Hochzeiter soll vor der Einladung den Zettel (= die Liste) bei Strafe von 5 fl dem regierenden Amtsbürgermeister jedesmal überbringen und examinieren lassen.
4) Wofern die Wirte mehr Gäste, als ihnen vergönnt ist, setzen, würden sie für jede Person, soviel deren über die bestimmte Zahl (hinausgeht), immer 1 fl zu erlegen haben.
5) Was die Spielleute betrifft, ist dekretiert und beschlossen, dass sie zu Winterszeiten bis 6 Uhr, zu Sommerszeiten aber länger nicht als bis 7 Uhr aufspielen sollen.
6) Und damit bei Haltung der Hochzeiten gute Ordnung erhalten werde, sind ordentliche Hochzeitschauer verordnet worden, denen allwegen ein Mass Wein und Stück Fleisch, weiter aber nichts gegeben werden soll. (Dieser Punkt ist wieder ausgestrichen).
7) Endlich hat man auch beschlossen, dass sich niemals alte oder junge Kinder oder Gesinde bei Straf von 3 ß abends nach der Torglocke auf der Gasse finden lassen sollen. Deswegen werden Männer bestellt, die durch die Gassen gehen und fleissige Aufsicht haben sollen. -
Dorsal-/Marginalvermerke: Darunter von anderer Hand: Wenn jemand gegen obige Hochzeit-Punkte handeln würde, der soll ohne Ansehen der Person 5 fl zu Straf erlegen und diese der Stadtrechnung unnachlässig eingezogen werden.
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Genetisches Stadium: Or.
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
20.03.2025, 11:14 AM CET