197) Ratschlag wegen der Weigerung Hans Rieters und Sebald Rieters, Sohn des verst. Eustach Rieter, die ihnen in Eustachs Testament übertragene Vormundschaft zu übernehmen, da eine Weiterverfolgung der gehässigen Verfahren Eustachs gegen den Rat mit ihrer Bürgerpflicht widerstreite (zit. Ref. Tit. 18 Ges. 5; Aufspaltung der Vormundschaftsaufgaben erwogen) (vgl. Nr. 74)

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Staatsarchiv Nürnberg