Eingabe der Kürschner an den Rat
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3824
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 10 Zünfte Kürschner
1579 September 26
Regest: Der Rat hat den Kürschnern i. J. (15)56 Artikel, die in ein sonder Libell zusammen verfasst wurden, gegeben. Die Kürschner haben diese Ordnung bisher gehalten und wissen dieselbe in ihrer Substanz nicht zu ändern oder zu verbessern.
1) Jedoch sehen sie sich veranlasst, dem Rat Unordnungen und Missbräuche, deretwegen ihnen von den ausländischen schimpflich nachgeredet wird, darzutun. In den Städten des Reichs ist ihren Handwerksgenossen bei Straf höchlich verboten, dass ein Meister seine gemachte verkäufliche Ware ausserhalb der offenen und gefreiten Jahrmärkte in Städte, Flecken, Weiler und dergleichen ausländische Orte trägt, dort feilhat und also damit hausiert. Dieser Punkt ist in den erwähnten Artikeln nicht inseriert (= eingefügt), weil sie und ihre Voreltern des Hausierens und Kesslerwerks (= Landfahrens) sich niemals angemasst haben. Ein Verbot ist höchlich vonnöten. Denn etliche unter ihnen wie Hans Ergezinnger unternehmen häufig das Hausieren, und es ist zu befahren (= befürchten), wenn solches nicht abgestrickt (= abgestellt) wird, werde es sich erweitern (= ausdehnen) und ihnen samt und sonders zu merklichem Abbruch gedeihen.
2) Es trägt sich bisweilen und sonderlich zu diesen Zeiten zu, dass diejenigen, die allererst (= eben erst) aus den Lehrjahren kommen, sich etwa in 1/2 Jahr, auch mehr oder weniger Jahren verheiraten und nach erlangtem oder zuvor habendem Bürgerrecht alsbald Meister sein und heissen wollen, obwohl sie des Handwerks nicht notdürftiglich (= ausreichend) berichtet und erfahren sind. So bekommen nicht nur sie und ihre Angehörigen durch Minderung des Vermögens besonderen Verlust vielfältig zu spüren, dass sie ehe der Zeit (= vorzeitig) das Handwerk verlassen und nicht weiter treiben können, sondern es gereicht auch den Meistern des Handwerks zu allerhand Ungelegenheit. Um dem, soviel möglich, zu fürkommen (= begegnen), hat der Rat etlichen Handwerken und sonderlich den Weissgerbern den Brauch gegeben und bestätigt, dass, wer hier Meister sein oder werden wolle, zuvörderst nach Ausgang seiner Lehrjahre mindestens 3 Jahre auf seinem Handwerk ausserhalb gewandert sein soll. Daran sich künftig zu halten, jedoch auf Gutheissung des Rats, ist das Kürschner-Handwerk entschlossen.
3) Der Rat hat allweg (= immer) angeordnet, dass in allerlei Ware ein rechter Kauf gehalten und der schändliche Fürkauf abgestrickt (= abgestellt) werde. Es ist aber wahrheitsgemäss zu berichten, dass etliche Weiss- und Rotgerber Kürschnerware, die sie selbst nicht verarbeiten können, sondern allein zu ihrem Vorteil und Gewinn aufkaufen, an andere Orte verführen und die Reutlinger Kürschner dieselbe nicht allein bei den Benachbarten, die sonst für sich selbst solche den Reutlinger Kürschnern um einen leidenlichen (= erträglichen) Kaufschilling widerfahren (= zukommen) liessen, ersteigern, aus den Händen ziehen und also verteuern. Entgegen uraltem Herkommen treiben das Weissgerber- und das Rotgerberhandwerk und andere diesen Fürkauf mit der Kürschnerware, z. B. Peter Hürtter, Thoma jung Knapp, Adam Pantle, welche samt ihrem Anhang die Kürschnerware bei etlichen Benachbarten auf der Alb hin und her aufkaufen, hieher bringen, mit besonderem Vorteil Ausländischen, ja zu Zeiten bis gen Strassburg und anderswohin verkaufen. Dieser Fürkauf tut den Kürschnern verderblichen Abbruch und ist der wohlgeordneten Policei und Ordnung ganz und gar zuwider. In diesem wie in den beiden andern Punkten wird der Rat um Hilfe gebeten.
Zunftmeister und die Meister gemeinlich des Kürschner-Handwerks zu Reuttlingen.
1) Jedoch sehen sie sich veranlasst, dem Rat Unordnungen und Missbräuche, deretwegen ihnen von den ausländischen schimpflich nachgeredet wird, darzutun. In den Städten des Reichs ist ihren Handwerksgenossen bei Straf höchlich verboten, dass ein Meister seine gemachte verkäufliche Ware ausserhalb der offenen und gefreiten Jahrmärkte in Städte, Flecken, Weiler und dergleichen ausländische Orte trägt, dort feilhat und also damit hausiert. Dieser Punkt ist in den erwähnten Artikeln nicht inseriert (= eingefügt), weil sie und ihre Voreltern des Hausierens und Kesslerwerks (= Landfahrens) sich niemals angemasst haben. Ein Verbot ist höchlich vonnöten. Denn etliche unter ihnen wie Hans Ergezinnger unternehmen häufig das Hausieren, und es ist zu befahren (= befürchten), wenn solches nicht abgestrickt (= abgestellt) wird, werde es sich erweitern (= ausdehnen) und ihnen samt und sonders zu merklichem Abbruch gedeihen.
2) Es trägt sich bisweilen und sonderlich zu diesen Zeiten zu, dass diejenigen, die allererst (= eben erst) aus den Lehrjahren kommen, sich etwa in 1/2 Jahr, auch mehr oder weniger Jahren verheiraten und nach erlangtem oder zuvor habendem Bürgerrecht alsbald Meister sein und heissen wollen, obwohl sie des Handwerks nicht notdürftiglich (= ausreichend) berichtet und erfahren sind. So bekommen nicht nur sie und ihre Angehörigen durch Minderung des Vermögens besonderen Verlust vielfältig zu spüren, dass sie ehe der Zeit (= vorzeitig) das Handwerk verlassen und nicht weiter treiben können, sondern es gereicht auch den Meistern des Handwerks zu allerhand Ungelegenheit. Um dem, soviel möglich, zu fürkommen (= begegnen), hat der Rat etlichen Handwerken und sonderlich den Weissgerbern den Brauch gegeben und bestätigt, dass, wer hier Meister sein oder werden wolle, zuvörderst nach Ausgang seiner Lehrjahre mindestens 3 Jahre auf seinem Handwerk ausserhalb gewandert sein soll. Daran sich künftig zu halten, jedoch auf Gutheissung des Rats, ist das Kürschner-Handwerk entschlossen.
3) Der Rat hat allweg (= immer) angeordnet, dass in allerlei Ware ein rechter Kauf gehalten und der schändliche Fürkauf abgestrickt (= abgestellt) werde. Es ist aber wahrheitsgemäss zu berichten, dass etliche Weiss- und Rotgerber Kürschnerware, die sie selbst nicht verarbeiten können, sondern allein zu ihrem Vorteil und Gewinn aufkaufen, an andere Orte verführen und die Reutlinger Kürschner dieselbe nicht allein bei den Benachbarten, die sonst für sich selbst solche den Reutlinger Kürschnern um einen leidenlichen (= erträglichen) Kaufschilling widerfahren (= zukommen) liessen, ersteigern, aus den Händen ziehen und also verteuern. Entgegen uraltem Herkommen treiben das Weissgerber- und das Rotgerberhandwerk und andere diesen Fürkauf mit der Kürschnerware, z. B. Peter Hürtter, Thoma jung Knapp, Adam Pantle, welche samt ihrem Anhang die Kürschnerware bei etlichen Benachbarten auf der Alb hin und her aufkaufen, hieher bringen, mit besonderem Vorteil Ausländischen, ja zu Zeiten bis gen Strassburg und anderswohin verkaufen. Dieser Fürkauf tut den Kürschnern verderblichen Abbruch und ist der wohlgeordneten Policei und Ordnung ganz und gar zuwider. In diesem wie in den beiden andern Punkten wird der Rat um Hilfe gebeten.
Zunftmeister und die Meister gemeinlich des Kürschner-Handwerks zu Reuttlingen.
7 S.
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Genetisches Stadium: Or.
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
20.03.2025, 11:14 AM CET