Eingabe der Kürschner an den Rat
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3824
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 10 Zünfte Kürschner
1579 September 26
Regest: Der Rat hat den Kürschnern i. J. (15)56 Artikel, die in ein sonder Libell zusammen verfasst wurden, gegeben. Die Kürschner haben diese Ordnung bisher gehalten und wissen dieselbe in ihrer Substanz nicht zu ändern oder zu verbessern.
1) Jedoch sehen sie sich veranlasst, dem Rat Unordnungen und Missbräuche, deretwegen ihnen von den ausländischen schimpflich nachgeredet wird, darzutun. In den Städten des Reichs ist ihren Handwerksgenossen bei Straf höchlich verboten, dass ein Meister seine gemachte verkäufliche Ware ausserhalb der offenen und gefreiten Jahrmärkte in Städte, Flecken, Weiler und dergleichen ausländische Orte trägt, dort feilhat und also damit hausiert. Dieser Punkt ist in den erwähnten Artikeln nicht inseriert (= eingefügt), weil sie und ihre Voreltern des Hausierens und Kesslerwerks (= Landfahrens) sich niemals angemasst haben. Ein Verbot ist höchlich vonnöten. Denn etliche unter ihnen wie Hans Ergezinnger unternehmen häufig das Hausieren, und es ist zu befahren (= befürchten), wenn solches nicht abgestrickt (= abgestellt) wird, werde es sich erweitern (= ausdehnen) und ihnen samt und sonders zu merklichem Abbruch gedeihen.
2) Es trägt sich bisweilen und sonderlich zu diesen Zeiten zu, dass diejenigen, die allererst (= eben erst) aus den Lehrjahren kommen, sich etwa in 1/2 Jahr, auch mehr oder weniger Jahren verheiraten und nach erlangtem oder zuvor habendem Bürgerrecht alsbald Meister sein und heissen wollen, obwohl sie des Handwerks nicht notdürftiglich (= ausreichend) berichtet und erfahren sind. So bekommen nicht nur sie und ihre Angehörigen durch Minderung des Vermögens besonderen Verlust vielfältig zu spüren, dass sie ehe der Zeit (= vorzeitig) das Handwerk verlassen und nicht weiter treiben können, sondern es gereicht auch den Meistern des Handwerks zu allerhand Ungelegenheit. Um dem, soviel möglich, zu fürkommen (= begegnen), hat der Rat etlichen Handwerken und sonderlich den Weissgerbern den Brauch gegeben und bestätigt, dass, wer hier Meister sein oder werden wolle, zuvörderst nach Ausgang seiner Lehrjahre mindestens 3 Jahre auf seinem Handwerk ausserhalb gewandert sein soll. Daran sich künftig zu halten, jedoch auf Gutheissung des Rats, ist das Kürschner-Handwerk entschlossen.
3) Der Rat hat allweg (= immer) angeordnet, dass in allerlei Ware ein rechter Kauf gehalten und der schändliche Fürkauf abgestrickt (= abgestellt) werde. Es ist aber wahrheitsgemäss zu berichten, dass etliche Weiss- und Rotgerber Kürschnerware, die sie selbst nicht verarbeiten können, sondern allein zu ihrem Vorteil und Gewinn aufkaufen, an andere Orte verführen und die Reutlinger Kürschner dieselbe nicht allein bei den Benachbarten, die sonst für sich selbst solche den Reutlinger Kürschnern um einen leidenlichen (= erträglichen) Kaufschilling widerfahren (= zukommen) liessen, ersteigern, aus den Händen ziehen und also verteuern. Entgegen uraltem Herkommen treiben das Weissgerber- und das Rotgerberhandwerk und andere diesen Fürkauf mit der Kürschnerware, z. B. Peter Hürtter, Thoma jung Knapp, Adam Pantle, welche samt ihrem Anhang die Kürschnerware bei etlichen Benachbarten auf der Alb hin und her aufkaufen, hieher bringen, mit besonderem Vorteil Ausländischen, ja zu Zeiten bis gen Strassburg und anderswohin verkaufen. Dieser Fürkauf tut den Kürschnern verderblichen Abbruch und ist der wohlgeordneten Policei und Ordnung ganz und gar zuwider. In diesem wie in den beiden andern Punkten wird der Rat um Hilfe gebeten.
Zunftmeister und die Meister gemeinlich des Kürschner-Handwerks zu Reuttlingen.
1) Jedoch sehen sie sich veranlasst, dem Rat Unordnungen und Missbräuche, deretwegen ihnen von den ausländischen schimpflich nachgeredet wird, darzutun. In den Städten des Reichs ist ihren Handwerksgenossen bei Straf höchlich verboten, dass ein Meister seine gemachte verkäufliche Ware ausserhalb der offenen und gefreiten Jahrmärkte in Städte, Flecken, Weiler und dergleichen ausländische Orte trägt, dort feilhat und also damit hausiert. Dieser Punkt ist in den erwähnten Artikeln nicht inseriert (= eingefügt), weil sie und ihre Voreltern des Hausierens und Kesslerwerks (= Landfahrens) sich niemals angemasst haben. Ein Verbot ist höchlich vonnöten. Denn etliche unter ihnen wie Hans Ergezinnger unternehmen häufig das Hausieren, und es ist zu befahren (= befürchten), wenn solches nicht abgestrickt (= abgestellt) wird, werde es sich erweitern (= ausdehnen) und ihnen samt und sonders zu merklichem Abbruch gedeihen.
2) Es trägt sich bisweilen und sonderlich zu diesen Zeiten zu, dass diejenigen, die allererst (= eben erst) aus den Lehrjahren kommen, sich etwa in 1/2 Jahr, auch mehr oder weniger Jahren verheiraten und nach erlangtem oder zuvor habendem Bürgerrecht alsbald Meister sein und heissen wollen, obwohl sie des Handwerks nicht notdürftiglich (= ausreichend) berichtet und erfahren sind. So bekommen nicht nur sie und ihre Angehörigen durch Minderung des Vermögens besonderen Verlust vielfältig zu spüren, dass sie ehe der Zeit (= vorzeitig) das Handwerk verlassen und nicht weiter treiben können, sondern es gereicht auch den Meistern des Handwerks zu allerhand Ungelegenheit. Um dem, soviel möglich, zu fürkommen (= begegnen), hat der Rat etlichen Handwerken und sonderlich den Weissgerbern den Brauch gegeben und bestätigt, dass, wer hier Meister sein oder werden wolle, zuvörderst nach Ausgang seiner Lehrjahre mindestens 3 Jahre auf seinem Handwerk ausserhalb gewandert sein soll. Daran sich künftig zu halten, jedoch auf Gutheissung des Rats, ist das Kürschner-Handwerk entschlossen.
3) Der Rat hat allweg (= immer) angeordnet, dass in allerlei Ware ein rechter Kauf gehalten und der schändliche Fürkauf abgestrickt (= abgestellt) werde. Es ist aber wahrheitsgemäss zu berichten, dass etliche Weiss- und Rotgerber Kürschnerware, die sie selbst nicht verarbeiten können, sondern allein zu ihrem Vorteil und Gewinn aufkaufen, an andere Orte verführen und die Reutlinger Kürschner dieselbe nicht allein bei den Benachbarten, die sonst für sich selbst solche den Reutlinger Kürschnern um einen leidenlichen (= erträglichen) Kaufschilling widerfahren (= zukommen) liessen, ersteigern, aus den Händen ziehen und also verteuern. Entgegen uraltem Herkommen treiben das Weissgerber- und das Rotgerberhandwerk und andere diesen Fürkauf mit der Kürschnerware, z. B. Peter Hürtter, Thoma jung Knapp, Adam Pantle, welche samt ihrem Anhang die Kürschnerware bei etlichen Benachbarten auf der Alb hin und her aufkaufen, hieher bringen, mit besonderem Vorteil Ausländischen, ja zu Zeiten bis gen Strassburg und anderswohin verkaufen. Dieser Fürkauf tut den Kürschnern verderblichen Abbruch und ist der wohlgeordneten Policei und Ordnung ganz und gar zuwider. In diesem wie in den beiden andern Punkten wird der Rat um Hilfe gebeten.
Zunftmeister und die Meister gemeinlich des Kürschner-Handwerks zu Reuttlingen.
7 S.
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Genetisches Stadium: Or.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ