Kurfürst Philipp von der Pfalz quittiert als Vertreter seines Sohnes Pfalzgraf Philipp, Dompropst zu Mainz, dem Herzog Eberhard von Württemberg die Bezahlung von 6.000 Gulden. Hintergrund waren Meinungsverschiedenheiten über das Testament von [Eberhards Mutter] Mechthild, geborene Pfalzgräfin bei Rhein und Erzherzogin von Österreich. Nach Meinung des Kurfürsten hätte diese in ihrem letzten Willen und Testament dem jungen Philipp ein Drittel von ihren beiden Morgengaben zugesprochen, die sie von ihren Ehemännern Herzog Albrecht von Österreich und Graf Ludwig von Württemberg erhalten hatte. Nach Meinung Eberhards wäre dem nicht so gewesen. Schließlich hatte man sich auf die Zahlung der 6.000 Gulden geeinigt, womit alle Ansprüche des jungen Philipp abgegolten sein sollen. Kurfürst Philipp verspricht Herzog Eberhard, ihn und seine Erben schadlos zu halten, falls sein Sohn Philipp oder jemand in dessen Namen den Württemberger Herzog deswegen belangen würde. Kurfürst Philipp besiegelt öffentlich mit seinem fürstlichen Siegel.
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Kurfürst Philipp von der Pfalz quittiert als Vertreter seines Sohnes Pfalzgraf Philipp, Dompropst zu Mainz, dem Herzog Eberhard von Württemberg die Bezahlung von 6.000 Gulden. Hintergrund waren Meinungsverschiedenheiten über das Testament von [Eberhards Mutter] Mechthild, geborene Pfalzgräfin bei Rhein und Erzherzogin von Österreich. Nach Meinung des Kurfürsten hätte diese in ihrem letzten Willen und Testament dem jungen Philipp ein Drittel von ihren beiden Morgengaben zugesprochen, die sie von ihren Ehemännern Herzog Albrecht von Österreich und Graf Ludwig von Württemberg erhalten hatte. Nach Meinung Eberhards wäre dem nicht so gewesen. Schließlich hatte man sich auf die Zahlung der 6.000 Gulden geeinigt, womit alle Ansprüche des jungen Philipp abgegolten sein sollen. Kurfürst Philipp verspricht Herzog Eberhard, ihn und seine Erben schadlos zu halten, falls sein Sohn Philipp oder jemand in dessen Namen den Württemberger Herzog deswegen belangen würde. Kurfürst Philipp besiegelt öffentlich mit seinem fürstlichen Siegel.
Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Nr. 820, 314
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Kopialbücher
Kopialbücher >> Weltliche Territorien und Herrschaften >> Kurpfalz >> Einzelne Pfalzgrafen und Kurfürsten >> Philipp >> Perpetuum II (Kurfürst Philipps von der Pfalz) >> Urkunden
1498 März 4 (uff den wyssen sontag zu latin genant invocavit)
fol. 374r-374v
Urkunden
Ausstellungsort: [ohne Ort]
Siegler: Kurfürst Philipp von der Pfalz (fürstliches Siegel)
Siegler: Kurfürst Philipp von der Pfalz (fürstliches Siegel)
Kopfregest: "Wie myn gnedigster herr hertzog Eberharten von Wirtenberg der sechs tusent gulden so hertzog Philipsen syner gnaden sone von der von Osterrich gesetzt worden sint qwitirt".
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
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04.04.2025, 08:17 MESZ
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