Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 30. Sept. 1603, wodurch das Urteil der ersten Instanz vom 14. Juni 1600, die der Diffamationsklage der Appellanten stattgegeben hatte, aufgehoben wurde und die Appellanten verurteilt wurden, den Appellaten Haus Schloßberg nebst Pertinenzien nach dem Tod des Johann von Merode zu Schloßberg „in solidum“ und andere Güter zu einem Drittel einzuräumen. Die Appellaten fordern einen Erbanteil an der Hinterlassenschaft des 1597 verstorbenen Johann von Merode zu Schloßberg, des ältesten Bruders ihrer Schwiegermutter bzw. Mutter Anna von Merode, insbesondere an Schloß Schloßberg mit seinen Pertinenzien und an zwei Höfen zu Oberzier und Müddersheim. Die Appellanten lehnen dies ab, weil ihre Schwester Anna von Merode einen Erbverzicht geleistet habe. Der Tatsache, daß die beiden Töchter der Anna von Merode aus der zweiten Ehe mit Otto von Oye(n) keine Erbansprüche geltend machen, könne man entnehmen, daß auch die Töchter aus erster Ehe keinerlei Erbrecht an Schloßberg hätten. Einrede des Herzogs von Jülich gegen die Appellation unter Verweis auf das Privilegium de non appellando in possessorio von 1566. Das RKG verweist mit Urteil vom 5. Juni 1610 die Sache an das zweite Appellationsverfahren in dieser Sache (vgl. RKG 3732 (M 820/2289)).
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Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 30. Sept. 1603, wodurch das Urteil der ersten Instanz vom 14. Juni 1600, die der Diffamationsklage der Appellanten stattgegeben hatte, aufgehoben wurde und die Appellanten verurteilt wurden, den Appellaten Haus Schloßberg nebst Pertinenzien nach dem Tod des Johann von Merode zu Schloßberg „in solidum“ und andere Güter zu einem Drittel einzuräumen. Die Appellaten fordern einen Erbanteil an der Hinterlassenschaft des 1597 verstorbenen Johann von Merode zu Schloßberg, des ältesten Bruders ihrer Schwiegermutter bzw. Mutter Anna von Merode, insbesondere an Schloß Schloßberg mit seinen Pertinenzien und an zwei Höfen zu Oberzier und Müddersheim. Die Appellanten lehnen dies ab, weil ihre Schwester Anna von Merode einen Erbverzicht geleistet habe. Der Tatsache, daß die beiden Töchter der Anna von Merode aus der zweiten Ehe mit Otto von Oye(n) keine Erbansprüche geltend machen, könne man entnehmen, daß auch die Töchter aus erster Ehe keinerlei Erbrecht an Schloßberg hätten. Einrede des Herzogs von Jülich gegen die Appellation unter Verweis auf das Privilegium de non appellando in possessorio von 1566. Das RKG verweist mit Urteil vom 5. Juni 1610 die Sache an das zweite Appellationsverfahren in dieser Sache (vgl. RKG 3732 (M 820/2289)).
AA 0627, 3731 - M 819/2288
AA 0627 Reichskammergericht, Teil VI: M-O
Reichskammergericht, Teil VI: M-O >> 1. Buchstabe M
1604 - 1616 (1594 - 1609)
Enthaeltvermerke: Kläger: Werner und Degenhard von Merode, Gebrüder, seit 1604 Elisabeth Quadt zu Wickrath, Witwe des Degenhard von Merode zu Schloßberg, Amtmanns und Statthalters von Heinsberg, namens ihres im Ausland weilenden ältesten Sohns Johann Degenhard und ihrer minderjährigen Söhne Wilhelm und Werner von Merode zu Schloßberg, auch Anna, Alverada, Elisabeth und Margaretha von Merode zu Schloßberg, (Kl.) Beklagter: Wilhelm von Cortenbach zu Cortenbach (Kurtenbach), jül. Stallmeister, namens seiner Gattin Margarethe von der Lipp gen. Hoen und ihrer Schwester Veronika von der Lipp gen. Hoen, Witwe des Jakob von Marnix, Töchter der Anna von Merode zu Schloßberg aus deren erster Ehe mit Diederich von der Lipp gen. Hoen und Nichten der Appellanten, (Bekl.) Prokuratoren (Kl..): Dr. Johann Gödelmann 1604 Prokuratoren (Bekl.): Dr. Andreas Pfeffer [1602] 1604 - Dr. Christodorus Engelhardt 1603 - Dr. Walther Aach 1603 Prozeßart: Primae appellationis Instanzen: 1. Hauptgericht (Schultheiß und Schöffen) zu Jülich 1597 - 1600 - 2. Jül.-berg. Hofgericht (Räte und Kommissare) zu Düsseldorf 1600 - 1603 - 3. RKG 1604 - 1616 (1594 - 1609) Beweismittel: Zeugenrotulus von 1599 (II 189 - 300). Register der Erbzinse und anderer Einkünfte zu Girbelsrath und Merzenich von 1595 (II 527 - 434). Verzeichnis des Einkommens an Erb- und Jahrespachten zu Oberzier, Müddersheim, Hoven, Glehn, Ülpenich, Lürken (Lurcken), in der „Usiff“ (Oseiffe), Schloßberg und des Zehnten zu Merzenich (II 434 - 439). Testament des Johann von Merode zu Schloßberg, Amtmanns von Kaster, von 1594 (II 695 - 717). Beschreibung: 2 Bde., 14,5 cm; Bd. I: 2,5 cm, 82 Bl., lose, Q 1 - 8, 10 - 11, 13 - 18, Q 19*, 21 - 22, es fehlen Q 12* und 20*; Bd. II: 12 cm, 737 Bl., gebunden, Q 9 (Priora). Lit.: E. Richardson, Geschichte der Familie Merode, Bd. 1, Prag 1877, S. 68. E. von Oidtman, Der ehemalige Rittersitz Schlossberg bei Birkesdorf, in: ZAGV 13 (1891) S. 150ff. Engelhart Frhr. von Weichs, Inventar des Archivs von Schloss Eicks, Köln 1985 (=Inventare nichtstaatl. Archive, Archivberatungsstelle Rheinland, Bd. 29) S. 291ff. Vgl. RKG 3175 (M 801/2266).
Sachakte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
28.04.2026, 08:17 MESZ