Consilium et votum in causa Catharinae Schmiden (= Rat und Urteil im Prozess der Catherina Schmid)
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A 2 f (Hexenprozesse) Nr. A 2 f (Hexenprozesse) Nr. 7788
A 2 f (Hexenprozesse) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 23-25)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 23-25) >> Bd. 23 Hexenprozesse
1644 wohl in der 2. Hälfte des Augusts (ohne Datum)
Regest: (Am Anfang stehen lateinische Sätze, die sich auf ein gedrucktes allgemeines Gutachten der Tübinger juristischen Fakultät zu beziehen scheinen).
Die Abgelebten sind verdächtigen Todes gestorben. Das umständliche Bekenntnis stimmt nicht überein. Die Malicia (= Bosheit) ist so gross, dass sie diese Zeit über alles verheligen (= verhehlen) und eine Melancholia simulieren konnte. Dieses Bekenntnis kommt ihr nicht allerdings (= ganz) sponte (= aus eigenem Antrieb), sondern viel mehr ex squalore carceris (= aus dem Schmutz des Kerkers).
Allein kehren mehrere Umstände dazu. Zur Erkundigung die eigentliche (= genaue) Beschaffenheit. Ferner die Zeit: wann sie zur Hexerei kam. Allervorderst: wie sie sich mit Leib und Seel dem bösen Feind ergab und der heiligen Dreifaltigkeit absagte. Dass ihre Aussagen wahr seien und dass sie mit ihrem Buhlen zugehalten (= Umgang gehabt), scheint wahr aus der Anzeigung der Hausmagd wegen des ungewöhnlichen Niederfallens.
De tortura (Über die Folterung).
Man hat noch keine gerichtet, die nicht torquiert worden wäre. Wird's auch keine freiwillig bekannt haben. Die Herren werden den Prozess wohl wissen, was es mit den übrigen für Mühe gebraucht hat.
Ja, es lässt sich nicht verantworten (= beantworten?), wann man weiter soll martern ...
Die Bürgerschaft mag sagen, was sie will. Ein Richter hat sein Gewissen, das Recht für sich. Darauf muss er urteilen. Diejenigen Personen, die dergleichen Reden treiben und der Obrigkeit in ihr Gewissen und Amt greifen, sollen als Verfolger der Obrigkeit gestraft werden.
Das Angeben der Hexen ist in Rechten für nichts geachtet. Diese Angebung ist nicht pura. Die Confitentin (= Geständige) zweifelt selbst an den angegebenen Personen, sagt, der Teufel könnte blinden (= blenden). Sei ihr nur so vorgekommen.
Sonst werden die anderen angegeben, als (= z.B.) dass sie die Künste gelernt (= gelehrt), Pulver gegeben, mitgegessen und getrunken, mitgeholfen haben Schaden zu tun. Aber hievon in diesem Casu (= Fall) nichts.
Die Herrn haben Werckh (= Werg) genug an der Kunkel. Sie spinnen nur dieses ab!
Ich begehr mein Gewissen nicht zu beschweren. Ein jeder mag tun, was er zu verantworten sich getraut.
Will jemand anklagen, stelle er sich nach dem Recht vor den Rat und tue die Klag öffentlich.
Warum Joachim Schmid und Caspar Widmayer vor den Rat gefordert wurden, ist Auctoritas magistratus (etwa: Hoheitsrecht des Magistrats).
(Die nun folgenden Aussagen der beiden sind in ihrer Beziehung zu dem Fall nicht recht deutlich).
Die Abgelebten sind verdächtigen Todes gestorben. Das umständliche Bekenntnis stimmt nicht überein. Die Malicia (= Bosheit) ist so gross, dass sie diese Zeit über alles verheligen (= verhehlen) und eine Melancholia simulieren konnte. Dieses Bekenntnis kommt ihr nicht allerdings (= ganz) sponte (= aus eigenem Antrieb), sondern viel mehr ex squalore carceris (= aus dem Schmutz des Kerkers).
Allein kehren mehrere Umstände dazu. Zur Erkundigung die eigentliche (= genaue) Beschaffenheit. Ferner die Zeit: wann sie zur Hexerei kam. Allervorderst: wie sie sich mit Leib und Seel dem bösen Feind ergab und der heiligen Dreifaltigkeit absagte. Dass ihre Aussagen wahr seien und dass sie mit ihrem Buhlen zugehalten (= Umgang gehabt), scheint wahr aus der Anzeigung der Hausmagd wegen des ungewöhnlichen Niederfallens.
De tortura (Über die Folterung).
Man hat noch keine gerichtet, die nicht torquiert worden wäre. Wird's auch keine freiwillig bekannt haben. Die Herren werden den Prozess wohl wissen, was es mit den übrigen für Mühe gebraucht hat.
Ja, es lässt sich nicht verantworten (= beantworten?), wann man weiter soll martern ...
Die Bürgerschaft mag sagen, was sie will. Ein Richter hat sein Gewissen, das Recht für sich. Darauf muss er urteilen. Diejenigen Personen, die dergleichen Reden treiben und der Obrigkeit in ihr Gewissen und Amt greifen, sollen als Verfolger der Obrigkeit gestraft werden.
Das Angeben der Hexen ist in Rechten für nichts geachtet. Diese Angebung ist nicht pura. Die Confitentin (= Geständige) zweifelt selbst an den angegebenen Personen, sagt, der Teufel könnte blinden (= blenden). Sei ihr nur so vorgekommen.
Sonst werden die anderen angegeben, als (= z.B.) dass sie die Künste gelernt (= gelehrt), Pulver gegeben, mitgegessen und getrunken, mitgeholfen haben Schaden zu tun. Aber hievon in diesem Casu (= Fall) nichts.
Die Herrn haben Werckh (= Werg) genug an der Kunkel. Sie spinnen nur dieses ab!
Ich begehr mein Gewissen nicht zu beschweren. Ein jeder mag tun, was er zu verantworten sich getraut.
Will jemand anklagen, stelle er sich nach dem Recht vor den Rat und tue die Klag öffentlich.
Warum Joachim Schmid und Caspar Widmayer vor den Rat gefordert wurden, ist Auctoritas magistratus (etwa: Hoheitsrecht des Magistrats).
(Die nun folgenden Aussagen der beiden sind in ihrer Beziehung zu dem Fall nicht recht deutlich).
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Bemerkungen: Das Schriftstück hat nicht nur kein Datum. Auch der Verfasser ist nicht ersichtlich. Es macht auch im Stil den Eindruck eines Entwurfs oder Konzepts.
Genetisches Stadium: Or.
Genetisches Stadium: Or.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ