Consilium et votum in causa Catharinae Schmiden (= Rat und Urteil im Prozess der Catherina Schmid)
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A 2 f (Hexenprozesse) Nr. A 2 f (Hexenprozesse) Nr. 7788
A 2 f (Hexenprozesse) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 23-25)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 23-25) >> Bd. 23 Hexenprozesse
1644 wohl in der 2. Hälfte des Augusts (ohne Datum)
Regest: (Am Anfang stehen lateinische Sätze, die sich auf ein gedrucktes allgemeines Gutachten der Tübinger juristischen Fakultät zu beziehen scheinen).
Die Abgelebten sind verdächtigen Todes gestorben. Das umständliche Bekenntnis stimmt nicht überein. Die Malicia (= Bosheit) ist so gross, dass sie diese Zeit über alles verheligen (= verhehlen) und eine Melancholia simulieren konnte. Dieses Bekenntnis kommt ihr nicht allerdings (= ganz) sponte (= aus eigenem Antrieb), sondern viel mehr ex squalore carceris (= aus dem Schmutz des Kerkers).
Allein kehren mehrere Umstände dazu. Zur Erkundigung die eigentliche (= genaue) Beschaffenheit. Ferner die Zeit: wann sie zur Hexerei kam. Allervorderst: wie sie sich mit Leib und Seel dem bösen Feind ergab und der heiligen Dreifaltigkeit absagte. Dass ihre Aussagen wahr seien und dass sie mit ihrem Buhlen zugehalten (= Umgang gehabt), scheint wahr aus der Anzeigung der Hausmagd wegen des ungewöhnlichen Niederfallens.
De tortura (Über die Folterung).
Man hat noch keine gerichtet, die nicht torquiert worden wäre. Wird's auch keine freiwillig bekannt haben. Die Herren werden den Prozess wohl wissen, was es mit den übrigen für Mühe gebraucht hat.
Ja, es lässt sich nicht verantworten (= beantworten?), wann man weiter soll martern ...
Die Bürgerschaft mag sagen, was sie will. Ein Richter hat sein Gewissen, das Recht für sich. Darauf muss er urteilen. Diejenigen Personen, die dergleichen Reden treiben und der Obrigkeit in ihr Gewissen und Amt greifen, sollen als Verfolger der Obrigkeit gestraft werden.
Das Angeben der Hexen ist in Rechten für nichts geachtet. Diese Angebung ist nicht pura. Die Confitentin (= Geständige) zweifelt selbst an den angegebenen Personen, sagt, der Teufel könnte blinden (= blenden). Sei ihr nur so vorgekommen.
Sonst werden die anderen angegeben, als (= z.B.) dass sie die Künste gelernt (= gelehrt), Pulver gegeben, mitgegessen und getrunken, mitgeholfen haben Schaden zu tun. Aber hievon in diesem Casu (= Fall) nichts.
Die Herrn haben Werckh (= Werg) genug an der Kunkel. Sie spinnen nur dieses ab!
Ich begehr mein Gewissen nicht zu beschweren. Ein jeder mag tun, was er zu verantworten sich getraut.
Will jemand anklagen, stelle er sich nach dem Recht vor den Rat und tue die Klag öffentlich.
Warum Joachim Schmid und Caspar Widmayer vor den Rat gefordert wurden, ist Auctoritas magistratus (etwa: Hoheitsrecht des Magistrats).
(Die nun folgenden Aussagen der beiden sind in ihrer Beziehung zu dem Fall nicht recht deutlich).
Die Abgelebten sind verdächtigen Todes gestorben. Das umständliche Bekenntnis stimmt nicht überein. Die Malicia (= Bosheit) ist so gross, dass sie diese Zeit über alles verheligen (= verhehlen) und eine Melancholia simulieren konnte. Dieses Bekenntnis kommt ihr nicht allerdings (= ganz) sponte (= aus eigenem Antrieb), sondern viel mehr ex squalore carceris (= aus dem Schmutz des Kerkers).
Allein kehren mehrere Umstände dazu. Zur Erkundigung die eigentliche (= genaue) Beschaffenheit. Ferner die Zeit: wann sie zur Hexerei kam. Allervorderst: wie sie sich mit Leib und Seel dem bösen Feind ergab und der heiligen Dreifaltigkeit absagte. Dass ihre Aussagen wahr seien und dass sie mit ihrem Buhlen zugehalten (= Umgang gehabt), scheint wahr aus der Anzeigung der Hausmagd wegen des ungewöhnlichen Niederfallens.
De tortura (Über die Folterung).
Man hat noch keine gerichtet, die nicht torquiert worden wäre. Wird's auch keine freiwillig bekannt haben. Die Herren werden den Prozess wohl wissen, was es mit den übrigen für Mühe gebraucht hat.
Ja, es lässt sich nicht verantworten (= beantworten?), wann man weiter soll martern ...
Die Bürgerschaft mag sagen, was sie will. Ein Richter hat sein Gewissen, das Recht für sich. Darauf muss er urteilen. Diejenigen Personen, die dergleichen Reden treiben und der Obrigkeit in ihr Gewissen und Amt greifen, sollen als Verfolger der Obrigkeit gestraft werden.
Das Angeben der Hexen ist in Rechten für nichts geachtet. Diese Angebung ist nicht pura. Die Confitentin (= Geständige) zweifelt selbst an den angegebenen Personen, sagt, der Teufel könnte blinden (= blenden). Sei ihr nur so vorgekommen.
Sonst werden die anderen angegeben, als (= z.B.) dass sie die Künste gelernt (= gelehrt), Pulver gegeben, mitgegessen und getrunken, mitgeholfen haben Schaden zu tun. Aber hievon in diesem Casu (= Fall) nichts.
Die Herrn haben Werckh (= Werg) genug an der Kunkel. Sie spinnen nur dieses ab!
Ich begehr mein Gewissen nicht zu beschweren. Ein jeder mag tun, was er zu verantworten sich getraut.
Will jemand anklagen, stelle er sich nach dem Recht vor den Rat und tue die Klag öffentlich.
Warum Joachim Schmid und Caspar Widmayer vor den Rat gefordert wurden, ist Auctoritas magistratus (etwa: Hoheitsrecht des Magistrats).
(Die nun folgenden Aussagen der beiden sind in ihrer Beziehung zu dem Fall nicht recht deutlich).
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Bemerkungen: Das Schriftstück hat nicht nur kein Datum. Auch der Verfasser ist nicht ersichtlich. Es macht auch im Stil den Eindruck eines Entwurfs oder Konzepts.
Genetisches Stadium: Or.
Genetisches Stadium: Or.
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
20.03.2025, 11:14 AM CET