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nationalsozialistischen Unrechts

Geschichte

Die Rubrik „Geschichte“ gibt einen knappen Überblick über die Historie der „Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts“ in Deutschland. Die Gliederung (PDF) orientiert sich an der Struktur der Themenrecherche auf der Startseite des Portals. Es erfolgt also ein jeweils getrennter Blick auf die vier Themenbereiche Entschädigung, Rückerstattung, Internationales und SBZ/DDR. Die Themenbereiche sind analog der Struktur der Themenrecherche zeitlich und thematische untergliedert. Über die Bandnavigation können die Unterpunkte jeweils einzeln ausgewählt werden.

Über die vielen Aspekte der Geschichte der Wiedergutmachung finden sich weitere Informationen auf der Literaturseite. Von den aufgeführten Büchern fanden bei der Abfassung des geschichtlichen Überblicks besondere Beachtung: Blessin (1960), Brodesser (2000), BMF (2019, 2021), BMF/Schwarz (1974–1987), Goschler (2005), Guckes (2008).

Geschichte der Entschädigung

Entschädigung bezeichnet im Kontext der Wiedergutmachung den materiellen Ausgleich von Personenschäden (Leben, Freiheit, Körper, Gesundheit) aufgrund nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen. Die Rückgabe bzw. der Schadensersatz feststellbarer Vermögensgegenstände, die verfolgungsbedingt entzogen wurden, fällt hingegen unter die sog. Rückerstattung. Die Trennung beruht auf dem rechtlichen Vorgehen der Besatzungsmächte. Innerhalb ihrer Gesetzgebungsbefugnis nahmen sich die westlichen Besatzungsmächte besonders der Rückgabe der entzogenen Vermögensgegenstände an, während sie die Wiedergutmachung der sonstigen auf nationalsozialistischer Verfolgung beruhenden Schäden überwiegend den deutschen Gesetzgebern überließen. So konnten sich zwei getrennte Rechtsgebiete bzw. die zwei „Stämme“ der Wiedergutmachung entwickeln: die Rückerstattung und die Entschädigung.

Frühe Entschädigung

Mit den ersten Soforthilfe- und Fürsorgemaßnahmen, die in den Gemeinden vor Ort auf Veranlassung der alliierten Militärbehörden nach Kriegsende einsetzten, sollte in erster Linie die Not der Verfolgten, die nicht nur materielle, sondern unvorstellbare körperliche und seelische Verletzungen erlitten hatten, gelindert werden.

Nach den unkoordinierten, oft spontanen Maßnahmen in der Anfangsphase kristallisierten sich in den von den Militärregierungen gebildeten regionalen Verwaltungseinrichtungen und Ländern regionalspezifische Regelungen bzw. länderübergreifende Zonenregelungen heraus.

So erging etwa in Bayern, das mit Bremen, Hessen und Württemberg-Baden zur Amerikanischen Besatzungszone gehörte, am 15. Oktober 1945 das „Gesetz Nr. 9 betreffend sozialrechtliche Wiedergutmachung von Schäden, die durch das nationalsozialistische System verschuldet worden sind“ (GVBl. Bayern 1946, S. 21 PDF). In Schleswig-Holstein sowie den anderen Ländern der Britischen Besatzungszone (Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen) gab die Militärregierung im Dezember 1945 die Anweisung Nr. 2900 über die Hilfeleistung für frühere Häftlinge der Konzentrationslager heraus (Abschrift, in: BArch, B 126/12534 PDF). In der Französischen Besatzungszone (Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern) wurden im Herbst 1945 Einrichtungen zur Betreuung der Opfer des Nationalsozialismus gebildet, und in Baden erging am 12. März 1946 die „Bekanntmachung über die vorläufige Entschädigung der deutschen Opfer des Nazismus“ (ABl. Baden 1946, S. 9 f. PDF).

Es entstand so – trotz Harmonisierungsversuche etwa der Interzonenkonferenz der Minister und Referenten für Wiedergutmachung in Tegernsee im Dezember 1946 – ein Flickenteppich eher zufälliger Fürsorgemaßnahmen in (West-)Deutschland, der dann von einheitlicheren Entschädigungsgesetzen abgelöst wurde.

Postkarte von der Tagung der Minister und Referenten für Wiedergutmachung und Betreuung der rassisch, religiös und politisch Verfolgten.
Vom 7. bis 9. Dezember 1946 fand in Tegernsee eine vom bayerischen Staatskommissar für rassisch, religiös und politische Verfolgte Philipp Auerbach initiierte Konferenz der Minister und Referenten für Wiedergutmachung aus den drei Westzonen statt. Trotz des gescheiterten Versuchs, auf der Tagung eine vierzonale Zusammenarbeit zu initiieren, entwickelte sich aus diesem und nachfolgenden Treffen eine ständige interministerielle Arbeitsgemeinschaft der Wiedergutmachungsreferenten, die zur besseren Abstimmung der Wiedergutmachungsmaßnahmen beitrug.

Amerikanische Besatzungszone

Das erste allgemeine und ländereinheitliche Entschädigungsgesetz entstand in der Amerikanischen Besatzungszone. Das unter der Abkürzung USEG in die Wiedergutmachungsgeschichte eingegangene „Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts“ wurde am 23. Juli 1949 mit Geltung für die gesamte Zone endgültig vom Länderrat beschlossen (LRGS, S. 83–93 PDF). Nach der Zustimmung der Militärregierung am 4. August 1949 ergingen die jeweiligen Landesgesetze am 10. August 1949 in Hessen (GVBl. Hessen 1949, S. 101–111 PDF), am 12. August 1949 in Bayern (GVBl. Bayern 1949, S. 195–204 PDF) und am 16. August 1949 in Bremen (Brem.GBl. 1949, S. 159–166 PDF) und Württemberg-Baden (RegBl. Württemberg-Baden 1949, S. 187–196 PDF). Das Gesetz trat rückwirkend zum 1. April 1949 in Kraft.

Das komplexe USEG bildete später die Grundlage für die Bundesentschädigungsgesetzgebung. Es prägte im Entschädigungsrecht die Definition für Verfolgte („unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wegen seiner politischen Überzeugung, aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung verfolgt“) und die Einteilung in verschiedene Schadenstypen („Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen“). Für die Schäden waren Geldrenten, Einmalzahlungen, Heilbehandlungen, Beihilfen oder Darlehen vorgesehen. Die Entschädigung orientierte sich dabei an der wirtschaftlichen und sozialen Stellung der Verfolgten zum Zeitpunkt der Verfolgung. So wurde bei der Rentenberechnung eine Einteilung analog der Besoldungsgruppen bei Beamtinnen und Beamten vorgenommen.

Besonders nachhaltig sollte sich das im Gesetz verankerte Territorialitätsprinzip auswirken: Eine Entschädigung stand, von Ausnahmen abgesehen, nur Verfolgten mit Wohnsitz im jeweiligen Bundesland zum Stichtag 1. Januar 1947 zu – eine Regelung, die dann modifiziert im Bundesentschädigungsrecht wieder begegnen und den Kreis der Entschädigungsberechtigten wesentlich einschränken sollte.

Britische Besatzungszone

In der Britischen Besatzungszone gab es keine dem USEG ähnliche einheitliche Entschädigungsgesetzgebung.

In Schleswig-Holstein wurde u. a. das „Gesetz über das Verfahren bei Gewährung von Sondervergünstigungen und Hilfeleistungen an politisch Verfolgte“ vom 4. März 1948 (GVOBl. Schl.-H. 1948, S. 73 f. PDF) zur Bildung von Sonderhilfsausschüssen in den Kreisen erlassen. Das „Gesetz über die Gewährung von Renten an die Opfer des Nationalsozialismus und deren Hinterbliebene“ vom 4. März 1948 (GVOBl. Schl.-H. 1948, S. 74–76 PDF) regelte die Renten wegen Körperschäden. Ähnliche Rentenregelungen gab es in Hamburg mit dem „Sonderhilfsrentengesetz“ vom 24. Mai 1948 (HmbGVBl. 1948, S. 27–30 PDF) und in Nordrhein-Westfalen mit dem „Gesetz über die Gewährung von Unfall- und Hinterbliebenenrenten an die Opfer der Naziunterdrückung“ vom 5. März 1947 (GV. NW. 1947, S. 225–229 PDF). In Niedersachsen erhielten NS-Verfolgte nach dem „Personenschadengesetz“ vom 22. September 1948 (Nds. GVBl. 1948, S. 77–79 PDF) Unterstützung.

Darüber hinaus wurden in allen vier Ländern Haftentschädigungsgesetze für NS-Verfolgte erlassen: in Nordrhein-Westfalen am 11. Februar 1949 (GV. NW. 1949, S. 63 f. PDF), in Schleswig-Holstein am 4. Juli 1949 (GVOBl. Schl.-H. 1949, S. 161 f. PDF), in Niedersachsen am 31. Juli 1949 (Nds. GVBl. 1949, S. 185–187 PDF) und in Hamburg am 16. August 1949 (HmbGVBl. 1949, S. 165–167 PDF).

Französische Besatzungszone

Neben einzelnen Landesregelungen zur ersten Soforthilfe erging in der Französischen Besatzungszone am 29. Juni 1948 die „Verordnung Nr. 164 des französischen Oberkommandos in Deutschland über die Entschädigung der Opfer des Nazismus“ (Journal officiel 1948, S. 1583–1585 PDF). In Ausführung dieser Verordnung wurde das „Gesetz über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus“ erarbeitet, das sich entgegen der Vorgaben inhaltlich am USEG orientierte. Es wurde anschließend mit geringen Abweichungen in den Ländern der Französischen Besatzungszone verabschiedet, in Baden am 10. Januar 1950 (GVBl. Baden 1950, S. 139–151 PDF), in Württemberg-Hohenzollern am 14. Februar 1950 (RegBl. Württemberg-Hohenzollern 1950, S.187–200 PDF) und in Rheinland-Pfalz am 22. Mai 1950 (GVBl. Rheinland-Pfalz 1950, S. 175–188 PDF).

Im Saarland, das aus der Französischen Besatzungszone im Oktober 1946 ausgeschieden war und einen Sonderstatus erhalten hatte, wurde mit dem „Gesetz über die Wiedergutmachung der den Opfern des Nationalsozialismus zugefügten Schäden“ vom 31. Juli 1948 (ABl. Saarland 1948, S. 1122–1129 PDF) das erste umfassende Landesentschädigungsgesetz nach dem Krieg vorgelegt.

Vereinigtes Wirtschaftsgebiet

In dem am 8. April 1949 offiziell zur Trizone erweiterten Vereinigten Wirtschaftsgebiet, das nunmehr alle drei westlichen Besatzungszonen umfasste, erging am 8. August 1949 das „Soforthilfegesetz“ (WiGBl. 1949, S. 205–214 PDF). Als Vorläufer des Lastenausgleichsgesetzes bestimmte es die Soforthilfe für Vertriebene und Kriegsgeschädigte, aber auch für politisch Verfolgte.

Am 22. August 1949 folgte das „Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung“ (WiGBl. 1949, S. 263 f. PDF), das u. a. die verfolgungsbedingten Ersatzzeiten in der Rentenversicherung einschließlich einer damit verbundenen Rentensteigerung regelte.

Berlin

In Berlin, das in vier von den Besatzungsmächten kontrollierte Sektoren eingeteilt worden war, lag die Betreuung der NS-Verfolgten mit ersten Soforthilfen bei einem „(Haupt-)Ausschuss Opfer des Faschismus“, der der Abteilung Sozialwesen des Berliner Magistrats zugordnet war (VOBl. Berlin Nr. 1, Juli 1945, S. 16 f. PDF). Die auf Beschlüssen des Magistrats beruhende Auszahlung von Renten für anerkannte „Opfer des Faschismus“ erfuhr am 18. Februar 1947 mit der „Verordnung über Rentenzahlung an Opfer des Faschismus“ (VOBl. Berlin 1947, S. 51 f. PDF) eine Neuordnung.

In den Westsektoren kam es nach der Teilung der Stadtverwaltung zu einer völligen Veränderung der Entschädigungsgesetzgebung: Mit dem „Gesetz über die Anerkennung als politisch, rassisch oder religiös Verfolgte“ vom 20. März 1950 (VOBl. Berlin [Ausgabe West] 1950 I, S. 93–95 PDF) und mit dem an das USEG angelehnte „Gesetz über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus“ vom 10. Januar 1951 (VOBl. Berlin [Ausgabe West] 1951 I, S. 85–92 PDF; Neufassung: GVBl. Berlin 1952, S. 116–124 PDF) spiegelte sich die Teilung der Stadt auch im Entschädigungsrecht. Neben diesen Regelungen existierte in Berlin (West) weiterhin ein besonderes, weitergehendes Versorgungsrecht für NS-Verfolgte, das im „Gesetz über die Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten und ihrer Hinterbliebenen“ vom 27. März 1952 (GVBl. Berlin 1952, S. 226–228 PDF) seinen Ausdruck fand.

Bundesentschädigungsgesetz (ab 1953)

Die Bundesentschädigungsgesetzgebung erfolgte in drei Stufen: vom Bundesergänzungsgesetz 1953 über das Bundesentschädigungsgesetz 1956 zum Bundesentschädigungs-Schlussgesetz 1965.

Bundesergänzungsgesetz

Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland blieben die besatzungsrechtlichen Vorschriften zur Entschädigung – wie das USEG – weiterhin in Kraft. Da das Wiedergutmachungsrecht nach dem Grundgesetz der konkurrierenden Gesetzgebung zugeordnet worden war, oblag die Regelungskompetenz den Ländern, sofern der Bund nicht selbst tätig werden wollte. Die Bundesregierung überließ anfänglich den Ländern das Feld. Erst Forderungen seitens der Verfolgtenorganisationen, des Bundestages und der Alliierten führten im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Luxemburger Abkommens und der Haager Protokolle am 10. September 1952 zu einem Kurswechsel.

Angesichts der endenden Legislaturperiode musste allerdings zügig gehandelt werden. Dabei stand der Bundesfinanzminister, dessen Haus die Federführung für das Wiedergutmachungsrecht übernommen hatte, der Angelegenheit wegen möglicher Belastungen des Bundeshaushalts eher abwartend gegenüber – im Gegensatz zum Bundesjustizminister. Schließlich kam das mit heißer Nadel gestrickte „Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG)“ (BGBl. 1953 I, S. 1387–1408 PDF) zustande, das am 18. September 1953 verkündet wurde und zum 1. Oktober 1953 in Kraft trat.

Bonn, den 28. März 1953 Herrn Bundesfinanzminister Fritz Schäfer Bonn Lieber Herr Schäffer! Wir kommen meines Ermessens nicht darum herum, in dieser Legislaturperiode noch das Wiedergutmachungsgesetz zum Abschluss zu bringen. Wollen wir uns einmal darüber unterhalten? Mit freundlichen Grüssen Ihr Dehler. Herr Schäffer hat das Schreiben am 30. März 1953 mit seinem Vidimierungsstrich grün gekennzeichnet.
Schreiben des Bundesministers der Justiz Thomas Dehler an den Bundesminister der Finanzen Fritz Schäffer vom 28. März 1953 im Zusammenhang mit der Erarbeitung des „Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG)“. | BArch, B 126/51549

Das Gesetz lehnte sich eng an die Regelungen des USEG an. So wurde auch das Territorialitätsprinzip übernommen, das Ansprüche von nichtdeutschen Verfolgten weitgehend ausschloss: Das Bundesergänzungsgesetz sah einen Entschädigungsanspruch nur für diejenigen vor, die zum Stichtag 1. Januar 1947 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Gebiet der späteren Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) hatten. Zwar galten Ausnahmen u. a. für Heimkehrer, „Sowjetzonenflüchtlinge“ sowie Displaced Persons, aber das Gros der NS-Verfolgten in Europa blieb aufgrund dieser Regel von der Entschädigung ausgeschlossen. Sogenannte Nationalverfolgte etwa konnten nur in begrenztem Umfang eine Entschädigung verlangen. Eine weitere Neuerung sah den Auszahlungsausschluss von Personen mit Wohnsitz in Staaten, die die Bundesrepublik Deutschland diplomatisch nicht anerkannt hatten, vor. Ebenfalls geprägt vom Kalten Krieg war die Regelung, die auf kommunistische Anstragstellerinnen und Antragsteller abzielte und Betroffene ausschloss, die „die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft[en]“ (§ 1 Abs. 4 Nr. 4 BErgG).

Lieber Freund Dehler, Sie schreiben mir mit Brief vom 28.3.1953, daß wir wohl nicht herumkommen, in dieser Legislaturperiode noch das Wiedergutmachungsgesetz zum Abschluß zu bringen. Wie der Bundestag das neben den übrigen dringenden Gesetzentwürfen machen soll, ist mir zwar noch recht unklar. Wie der Finanzminister das Geld beibringen soll, das ist mir gar nicht unklar. Das ist vorerst unmöglich. Aber ich bin recht einverstanden, wenn wir uns unterhalten, vielleicht nach dem 7.4.1953.
Antwort des Bundesministers der Finanzen Schäffer an den Bundesminister der Justiz Dehler vom 31. März 1953. | BArch, B 126/51549

Für die Ausführung des Gesetzes und den dazugehörigen Behördenaufbau waren die Länder zuständig. (Übersichten zum Personalbestand der Entschädigungsbehörden der Länder im Jahr 1955 PDF, in: BArch, B 126/9885 sowie in den Jahren 1958 PDF, 1960 PDF und 1969 PDF, in: BArch, B 126/61074.) Die erforderlichen Durchführungsbestimmungen konnten erst nach und nach erlassen werden. Das beeinträchtigte anfänglich die Möglichkeiten der Antragstellerinnen und Antragsteller. Die ersten drei Durchführungsverordnungen regelten die wichtigen Komplexe Lebensschaden (BGBl. 1954 I, S. 271–278 PDF), Körper- und Gesundheitsschaden (BGBl. 1954 I, S. 510–514 PDF) sowie Berufsschaden (BGBl. 1955 I, S. 157–165 PDF).

Bundesentschädigungsgesetz

Der Bundesrat und der Bundestag hatten dem Bundesergänzungsgesetz nur unter Vorbehalt zugestimmt. Die Bundesregierung musste in der neuen Legislaturperiode (2. Wahlperiode 1953–1957) eine umfassende Neuformulierung des Bundesentschädigungsrechts vorlegen, in der die aufgrund der Eile unberücksichtigt gebliebenen Bedenken Eingang finden sollten.

Zur Erarbeitung wurde ein Arbeitskreis aus Bundesrat und Bundestag gebildet. Nach zähen Verhandlungen konnte das Gesetz am 6. Juni 1956 vom Bundestag und am 15. Juni 1956 vom Bundesrat verabschiedet und am 29. Juni 1956 vom Bundespräsidenten ausgefertigt und verkündet werden (BGBl. 1956 I, S. 559–596 PDF). Das Bundesentschädigungsgesetz war als Änderungsgesetz zum Bundesergänzungsgesetz konzipiert worden. Das Änderungsgesetz (Mantelgesetz) trat zum 1. April 1956 und das als Anlage zum Änderungsgesetz gefasste Bundesentschädigungsgesetz rückwirkend zum 1. Oktober 1953 in Kraft. Es bildete den Kern des Wiedergutmachungsrechts in der Bundesrepublik Deutschland.

Das Bundesentschädigungsgesetz hielt zwar an der vom Bundesergänzungsgesetz getroffenen Grundkonzeption des Entschädigungsrechts fest, brachte für die Betroffenen aber erhebliche Verbesserungen. So wurde der Kreis der Berechtigten durch die Verschiebung des Wohnsitzstichtages vom 1. Januar 1947 auf den 31. Dezember 1952 erweitert. Auch erhielten nun diejenigen einen Entschädigungsanspruch, die vor dem 31. Dezember 1952 ausgewandert bzw. deportiert oder ausgewiesen worden waren und ihren letzten Wohnsitz nicht im Gebiet der Bundesrepublik und von Berlin (West) gehabt hatten, sondern im Gebiet des Deutschen Reichs in den Grenzen vom 31. Dezember 1937. Am Grundsatz des subjektiv-persönlichen Territorialitätsprinzips hielt das Gesetz jedoch weiterhin fest. Weitere Verbesserungen ergaben sich u. a. zur Vererbbarkeit der Ansprüche. Auch die Verteilung der Lasten zwischen Bund und Ländern wurde neu geregelt.

In der Folgezeit ergingen Ergänzungen (BGBl. 1957 I, S. 663 PDF; BGBl. 1957 I, S. 1250 PDF) und weitere Durchführungsverordnungen. Sie regelten die Kostenerstattung an Versicherungen bei der Übernahme von Versicherungsschäden (BGBl. 1957 I, S. 281 PDF) und definierten die durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen als zwangsaufgelöst geltenden Versorgungseinrichtungen (BGBl. 1957 I, S. 531 PDF).

Bundesentschädigungs-Schlussgesetz

Mit dem Bundesentschädigungs-Schlussgesetz („Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlussgesetz))“ vom 14. September 1965 (BGBl. 1965 I, S. 1315–1340 PDF) wurden dann weitere 100 Änderungen und Ergänzungen am Gesetz vorgenommen. Im Vorfeld der Gesetzesänderung hatte sich die Jewish Claims Conference für die „Post-fifty-three“-Fälle eingesetzt. Damit waren Verfolgte gemeint gewesen, die nach BEG keine Entschädigungsansprüche aufgrund ihrer Auswanderung aus den Ländern des Ostblocks erst nach dem 1. Oktober 1953 (meist nach Israel) besaßen. Für diese Personengruppe wurde schließlich in Art. V BEG-Schlussgesetz ein Sonderfonds aufgelegt. Weitere Veränderungen betrafen u. a. die Verbesserung der Rentenleistung bei Gesundheitsschäden, die Ausweitung der Hinterbliebenenversorgung und die Erhöhung der Entschädigung für Ausbildungsschäden. Neue Entschädigungsanträge konnten, dem Namen des Gesetzes entsprechend, nur noch bis zum 31. Dezember 1969 gestellt werden.

Die Sechste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (6. DV-BEG) erging am 23. Februar 1967 und definierte die im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG als Konzentrationslager geltenden Haftstätten (BGBl. 1967 I, S. 233–254 PDF, Aktuelle Fassung).

Nach anderen Regelungen bis 1990

Verfolgtengruppen, die nicht unter das Bundesentschädigungsgesetz fielen, konnten unter Umständen Entschädigungszahlungen aufgrund von Härteregelungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen erhalten. Insbesondere das Territorialitätsprinzip im Entschädigungsrecht verursachte viele solcher Härtefälle, die mit Hilfe der Ausnahmeregelungen gemildert werden sollten. Anfänglich erfolgte die Vergabe der Leistungen mit Hilfe der deutschen Verwaltung, später übergab diese die Aufgabe meist an Verfolgtenorganisationen, denen man über Globalabkommen die Mittel zur Verfügung stellte.

Außergesetzliche Härteregelungen des Bundes

Entschädigung für Opfer pseudo-medizinischer Versuche

Das Bundeskabinett beschloss am 26. Juli 1951 (BArch, B 136/1153, Bl. 28–41, 52 PDF), auch in Folge der Berichterstattung über die 1947 begonnenen Nürnberger Ärzteprozesse, die Entschädigung von Überlebenden pseudo-medizinischer Versuche, die in den Konzentrationslagern durchgeführt worden waren. Die in westlichen Staaten lebenden Ausländerinnen und Ausländer, die ja aufgrund des Territorialitätsprinzips keine Entschädigung nach dem Entschädigungsrecht beantragen konnten, erhielten Beihilfen. Über deren Vergabe entschied das Bundesministerium der Finanzen in Zusammenarbeit mit einem interministeriellen Ausschuss und einem ärztlichen Gutachter des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung.

Per Kabinettsbeschlüsse vom 22. Juni 1960 (BArch, B 136/58687, Bl. 22–32 PDF), 23. November 1960 (BArch, B 136/58687, Bl. 34–41 PDF) und 7. April 1961 (BArch, B 136/58687, Bl. 42–47, 50, 52 PDF) wurden auch die im Ostblock lebenden Opfer in die Härteregelung miteinbezogen. Die Vergabe der Beihilfen erfolgte durch eine Neutrale Kommission des Internationalen Roten Kreuzes in Genf. Zusätzlich kam es zwischen 1961 und 1972 zu Globalzahlungen an Jugoslawien, die Tschechoslowakei, Ungarn und Polen.

Unterstützung für das „Hilfswerk 20. Juli 1944“

Eine weitere Regelung betraf den Widerstand des 20. Juli 1944. Vor Verabschiedung einer bundesgesetzlichen Entschädigungsregelung insbesondere für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD) erhielten so Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie hinterbliebene Angehörige des Widerstandes um Oberst Graf Schenk von Stauffenberg Unterstützung von der Bundesregierung. Das Bundeskabinett stimmte am 2. Oktober 1951 (Kabinettsprotokolle der Bundesregierung Online-Version; Schreiben Lehr an Schäffer, 31. Oktober 1951, in: BArch, B 126/120162 PDF) und der Haushaltsauschuss des Deutschen Bundestages am 28. März 1952 jährlichen Unterstützungszahlungen an das „Hilfswerk 20. Juli 1944“ zu (Auszug aus dem Kurzprotokoll der 170. Sitzung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, 28. März 1952, in: BArch, B 126/120162 PDF).

Härtefonds für rassisch Verfolgte nicht jüdischen Glaubens bzw. Fonds für von den Nürnberger Gesetzen Betroffene

Für Verfolgte, die aufgrund der nationalsozialistischen Rassenideologie als Juden verfolgt worden waren, aber keiner jüdischen Glaubensgemeinschaften angehörten, wurde im Zusammenhang mit dem Luxemburger Abkommen und den Haager Protokollen 1952 ein gesonderter Härtefonds aufgelegt. Da sich die Jewish Claims Conference nur für in Glaubensgemeinschaften organisierte Juden zuständig fühlte, beschloss das Bundeskabinett am 15. Juli 1952, den sogenannten HNG-Fonds einzurichten (Kabinettsprotokolle der Bundesregierung Online-Version). Die Einzelheiten der Auszahlung insbesondere nach Verkündung des Bundesentschädigungsgesetzes regelte die „Richtlinie zur Vergabe von Mitteln für individuelle Betreuungsmaßnahmen aus dem Härtefonds für rassisch Verfolgte nicht jüdischen Glaubens (HNG-Fonds)“ vom 3. Januar 1961 (BAnz Nr. 7, 11. Januar 1961, S. 1–2 PDF).

Entschädigung für jüdische Angehörige der britischen Armee im Mandatsgebiet Palästina, die in Griechenland in Kriegsgefangenschaft geraten waren

Zur Entschädigung von 1.400 jüdischen Angehörigen der britischen Armee aus dem Mandatsgebiet Palästina, die in Griechenland in deutscher Kriegsgefangenschaft hatten leben müssen, stimmte die Bundesregierung einer am 13. Juni 1959 (BArch, B 136/1150, Bl. 263–267, 270 f. PDF) mit Veteranenorganisationen vereinbarten Globalzahlung zu. Die ehemaligen Kriegsgefangenen, die in besonderen Einheiten gekämpft hatten und in Griechenland unter menschenunwürdigen Bedingungen in Lagern interniert worden waren, besaßen aufgrund des Territorialitätsprinzips keinen Anspruch nach dem Bundesentschädigungsgesetz.

Härteregelung für in Israel lebende Geschädigte des Lagers Wapniarka

Eine Härteregelung aus humanitären Gründen beschloss das Bundeskabinett am 1. August 1959 für in Israel lebende Geschädigte des Lagers Wapniarka in Transnistrien (BArch, B 136/3307, Bl. 3–6, 10 PDF). Dadurch erhielten ehemalige Lagerinsassen, die 1942/43 durch die Ernährung mit Viehfutter dauerhafte Gesundheitsschäden (Lähmungen) aufgrund einer giftigen Erbsenart erlitten hatten, eine einmalige finanzielle Hilfe.

Härtezahlung für Zwangssterilisierte

Personen, die in der Zeit des Nationalsozialismus Zwangssterilisationen unterworfen worden waren, hatten kaum Möglichkeiten, Entschädigungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz bzw. dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz zu erhalten. 1980 beschloss die Bundesregierung, den bisher nicht entschädigten Zwangssterilisierten eine einmalige Hilfe auf Antrag als Entschädigung zu gewähren (Vermerk Referat VI A 4 [BMF], 15. Dezember 1980, in: BArch, B 126/109431 PDF; BT-Drucksache 10/6287, S. 37 PDF).

Hardship-Fund

In Zusammenhang mit dem Ende der Entschädigungsmöglichkeiten gemäß BEG-Schlussgesetz kam es zu einer Häufung von erfolglosen Entschädigungsanträgen von „zu spät“ aus Osteuropa ausgewanderten jüdischen Verfolgten. Auch aufgrund der Entschließung des Bundestages vom 14. Dezember 1979 (BT-Drucksache 8/3511 PDF) stellte die Bundesregierung für diese Härtefälle Geld zur Verfügung. Davon erhielt die Jewish Claims Conference über den Zentralrat der Juden 400 Millionen DM, die sie gemäß den „Richtlinien der Bundesregierung für die Vergabe von Mitteln an jüdische Verfolgte zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung“ vom 3. Oktober 1980 (BAnz Nr. 192, 14. Oktober 1980, S. 1 PDF) weiter verteilte.

Härterichtlinien für nichtjüdische Verfolgte, Wiedergutmachungs-Dispositionsfonds

Die restlichen 100 Millionen wurden gemäß den „Richtlinien der Bundesregierung für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung“ vom 26. August 1981 (BAnz Nr. 160, 29. August 1981, S. 1. PDF) verwendet. Mit 20 Prozent der Summe konnte nach den Richtlinien ein „Wiedergutmachungs-Dispositions-Fonds“ beim Bundesminister der Finanzen für außergewöhnliche Härtefälle gebildet werden. Eine Erweiterung des Umfangs der Härtefälle erfolgte mit der geänderten Richtlinie vom 7. März 1988 (BAnz Nr. 55, 19. März 1988 PDF). Zahlungen aus dem Fonds erhielten vor allem Sinti und Roma sowie Spanier, die im Bürgerkrieg auf republikanischer Seite gekämpft hatten und nach ihrer Flucht im besetzten Frankreich in deutsche Gefangenschaft geraten waren.

AKG-Härterichtlinien

Die AKG-Härterichtlinien nahmen die sogenannten vergessenen Opfer in den Blick, die in den 1980er Jahren in den Fokus der öffentlichen Diskussion rückten. Viele dieser Verfolgten waren, da sie die Voraussetzungen des Bundesentschädigungsgesetzes oder des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes nicht erfüllten, bei Wiedergutmachungsleistungen bisher unberücksichtigt geblieben: Euthanasiegeschädigte, Geschädigte der NS-Strafjustiz, Homosexuelle, „Kriminelle“, „Arbeitsverweigerer“ u. a. Nach einer entsprechenden Entschließung des Deutschen Bundestages vom 3. Dezember 1987 (Deutscher Bundestag. Stenographische Berichte. 11. WP, S. 3193–3219 PDF) erließ die Bundesregierung am 7. März 1988 die Richtlinien „über Härteleistungen an Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG-Härterichtlinien)“ (BAnz Nr. 55, 19. März 1988, S. 1277 f. PDF). Die Betroffenen erhielten bei erheblichen Gesundheitsschäden und bei wirtschaftlicher Notlage einmalige Beihilfen oder ggf. monatliche Härtezahlungen.

Gesetzliche Regelungen des Bundes außerhalb des BEG

Beschäftigte im öffentlichen Dienst

Noch vor einem allgemeinen Entschädigungsgesetz erließ der Bund am 11. Mai 1951 das „Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD)“ (BGBl. 1951 I, S. 291–296 PDF). Ein Grund für die sehr frühe Hinwendung zu den Verfolgten im öffentlichen Dienst war das am gleichen Tag verkündete „Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen“, (BGBl. 1951 I, S. 307–322 PDF). Das sogenannte 131er- oder auch G 131-Gesetz regelte die Wiederanstellung von zwischen 1933 und 1945 tätigen Beamten im öffentlichen Dienst. Damit hatten nichtverfolgte Beschäftigte einen Anspruch auf Wiederanstellung; eine Ungleichbehandlung der im NS verfolgten Beschäftigten wäre nicht zu vermitteln gewesen. Das BWGöD sah daher aus Gründen der Gleichbehandlung, insbesondere für Juristen, relativ hohe Entschädigungszahlungen vor, die über denen lagen, die nach USEG gewährt wurden. Knapp ein Jahr später, am 18. März 1952, wurde mit einem weiteren Gesetz (BGBl. 1952 I, S. 137 f. PDF) auch die Wiedergutmachung der nach 1933 emigrierten und außerhalb Deutschlands verbliebenen ehemaligen Angehörigen des öffentlichen Dienstes ermöglicht.

Bedienstete jüdischer Gemeinden oder sonstiger jüdischer öffentlicher Einrichtungen 

Die ehemaligen (jüdischen oder nichtjüdischen) Bediensteten der jüdischen Gemeinden und sonstigen öffentlichen Einrichtungen im Deutschen Reich in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 und ihre Hinterbliebenen erhielten aufgrund der verfassungsrechtlichen Trennung von Staats- und Religionsbediensteten anfänglich keine Leistungen über das „Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD)“ (BGBl. 1951 I, S. 291–296 PDF). Für sie war daher im Haager Protokoll Nr. 1 zwischen der Bundesregierung und der Jewish Claims Conference (BGBl. 1953 II, S. 85–92 PDF) in Ziffer I Nr. 9 eine eigene Regelung getroffen worden. In Ausführung dieser Vereinbarung wurden am 9. April 1953 Richtlinien des Bundeministeriums des Innern erlassen (Gemeinsames Ministerialblatt 1953, S. 117–118 PDF) und eine eigene „Bundesstelle für Entschädigung der Bediensteten jüdischer Gemeinden“ in Köln errichtet. 

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des BWGöD vom 23. Dezember 1955 (BGBl. 1955 I, S. 820–834 PDF) erhielt die bisherige Regelung eine gesetzliche Grundlage in § 31 d BWGöD. Die dazugehörige Durchführungsverordnung vom 6. Juli 1956 (BGBl. 1956 I, S. 643–646 PDF) entsprach in der Ausgestaltung weitgehend der o.g. Richtlinie von 1953. Die Aufgaben der „Bundesstelle für Entschädigung der Bediensteten jüdischer Gemeinden“ gingen auf die „Bundesstelle für Verwaltungsangelegenheiten des Bundesministers des Innern“, das spätere Bundesverwaltungsamt, über. Die Bediensteten bzw. ihre Hinterbliebenen erhielten auf Grundlage der früheren Dienstbezüge einen Anspruch auf monatliche Versorgungszahlungen vom 1. Oktober 1952 an, allerdings nicht den vollen Wiedergutmachungsanspruch des BWGöD.

Der Personenkreis umfasste nicht nur die Bediensteten der jüdischen Gemeinden. Zu ihm gehörten auch die in einer Vielzahl jüdischer Einrichtungen tätigen Beamten und Angestellten. 173 sonstige jüdische öffentliche Einrichtungen werden beispielsweise in der Anlage zur „Verordnung über die Neufassung der Verordnung zur Durchführung des § 31 d des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes“ vom 2. April 1963 (BGBl. 1963 I, S. 182–189 PDF) aufgeführt.

Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung

Entschädigungszahlungen erhielten auch die nunmehr betagten Veteranen des Ersten Weltkrieges, die aufgrund nationalsozialistischen Unrechts aus der Kriegsopferversorgung ausgeschlossen worden waren. Für im Ausland lebende Berechtigte galt das Gesetz vom 3. August 1953 (BGBl. 1953 I, S. 843–845 PDF), das rückwirkend zum 1. Oktober 1950 in Kraft trat; für im Inland lebende das Gesetz vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1958 I, S. 412 f. PDF).

Soforthilfen im Rahmen des Lastenausgleichs

Das „Gesetz über den Lastenausgleich“ vom 14. August 1952 (BGBl. 1952 I, S. 446–533 PDF) regelte nicht nur den Vermögensausgleich zwischen von Krieg und Vertreibung stark und weniger Betroffenen. Es bestimmte auch, dass Zahlungen an Verfolgte nach dem Soforthilfegesetz, an das sich das Lastenausgleichsgesetz anlehnte, ggf. weiterhin gewährt bzw. neu beantragt werden konnten.

Allgemeines Kriegsfolgengesetz

Über das „Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz)“ vom 5. November 1957 (BGBl. 1957 I, S. 1747–1777 PDF) konnten schließlich Schäden von Verfolgten gemindert werden, die keinen Anspruch nach BEG besaßen, da ihnen die verlangte Verfolgteneigenschaft fehlte. Auf relativ niedrigem Niveau erhielten so etwa Zwangssterilisierte, Sinti und Roma und weitere „vergessene“ Verfolgtengruppen eine Entschädigung. Allerdings war die Antragsfrist bis zum 31. Dezember 1958 eher kurz bemessen.

Sozialversicherung

Das noch in der Besatzungszeit erlassene „Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung“ vom 22. August 1949, wurde nach der Rentenreform 1957 dahingehend abgelöst, dass die Vorschriften zur Wiedergutmachung in die Arbeiter-, Angestellten- und Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetze vom 23. Februar 1957 und 21. Mai 1957 (BGBl. 1957 I, S. 45–87 PDF, 88–132 PDF bzw. 533–568 PDF) aufgenommen wurden. Die Rentenansprüche von ausgewanderten bzw. ausgebürgerten und nicht in die Bundesrepublik zurückgekehrten Verfolgten fanden ihre Regelung im Fremd- und Auslandsrentengesetz vom 7. August 1953 (BGBl. 1953 I, S. 848–856 PDF) sowie im Fremd- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz vom 25. Februar 1960 (BGBl. 1960 I, S. 93–128 PDF), das erhebliche Verbesserung für die Geschädigten bewirkte. Am 22. Dezember 1970 kam es dann mit dem „Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung“ (BGBl. 1970 I, S. 1846–1851 PDF) zu einer Neuregelung und Ergänzung der Vorschriften.

Entschädigung seit 1990

Nach der Wiedervereinigung musste das Wiedergutmachungsrecht in den Neuen Bundesländern eingeführt werden, da eine Wiedergutmachung im Sinne des Rechts der Bundesrepublik Deutschland in der DDR nicht stattgefunden hatte (SBZ und DDR). Im Notenwechsel mit den ehemaligen Besatzungsmächten vom 27./28. September 1990 (BGBl. 1990 II, S. 1386–1389 PDF) erklärte sich die Bundesrepublik bereit, nicht nur die im Überleitungsvertrag vom 26. Mai 1952/23. Oktober 1954 (BGBl. 1955 II, S. 405–468 PDF) garantierten Wiedergutmachungsleistungen fortzuführen, sondern auch für die Geltung der Entschädigungs- und Rückerstattungsregeln für NS-Verfolgte auf dem Gebiet der ehemaligen DDR zu sorgen. In der öffentlichen Diskussion des wiedervereinigten Deutschlands rückten auch bisher nichtbedachte Verfolgtengruppen in den Fokus, vorangetrieben durch einen neuen Blick auf ein verändertes Osteuropa nach dem Fall des Eisernen Vorhangs.

Neue Bundesländer

Die DDR-Ehrenpensionen für „Kämpfer gegen Faschismus“ und für „Verfolgte des Faschismus“ wurden noch vor der staatlichen Einheit entsprechend dem Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 in gleicher Höhe auf DM umgestellt (GBl. DDR 1990 I, S. 495–500 PDF). Im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889–1245 Online-Version) vereinbarten beide Seiten die Weitergeltung der Ehrenpensionen bis spätestens 31. Dezember 1991. Im Einigungsvertrag erfuhr auch das Bundesentschädigungsgesetz aus außenpolitischen Gründen eine Überleitung; allerdings hatte das aufgrund der abgelaufenen Fristen keinerlei praktische Auswirkungen.

Mit dem „Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet (Entschädigungsrentengesetz)“ vom 22. April 1992 (BGBl. 1992 I, S. 906–908 PDF) wurde dann im Beitrittsgebiet eine neue Rentenregelung geschaffen. Diese sah die Weiterzahlung der Ehrenpensionen als Entschädigungsrenten ohne Unterscheidung in Kämpfer und Verfolgte vor. Das Gesetz gab auch den NS-Verfolgten, denen zuvor in der DDR die Ehrenpensionen versagt worden waren, die Möglichkeit, einen Neuantrag zu stellen. Mit den „Richtlinien für eine ergänzende Regelung über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet (RL/B)“ vom 13. Mai 1992 (BAnz Nr. 95, 22. Mai 1992, S. 4186 PDF) erhielten nun auch die Betroffenen, die Verfolgte im Sinne des BEG waren, aber bisher keine Leistungen erhalten hatten, die Möglichkeit, Entschädigungsrenten zu beantragen.

Berücksichtigung weiterer Gruppen

Entschädigung von Zwangsarbeit

Nach dem Zusammenbruch des Ostblocks entfaltete sich nicht nur in der deutschen Öffentlichkeit eine Diskussion über die Entschädigung von vor allem in Osteuropa lebenden ehemaligen Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeitern. Darüber hinaus baute sich bei Gerichten in den USA eine Klagewelle gegen deutsche Firmen auf, die Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter im Zweiten Weltkrieg beschäftigt hatten.

Acht Herren in Anzügen nebeneinander an einem Tisch sitzend, davor Unterlagen liegend. Dahinter eine Frau und ein Mann mit TV-Kamera vom ZDF stehend.
Verhandlungen zur Entschädigung von NS-Zwangsarbeitern unter dem Vorsitz von Bundesminister a. D. Otto Graf Lambsdorff (4. v. r.), Beauftragter des Bundeskanzlers für die Stiftungsinitiative deutscher Unternehmen, und dem stellvertretenden amerikanischen Finanzministers Stuart Eizenstat (5. v. r.) im Auswärtigen Amt in Bonn am 26. August 1999. | Bundesregierung, B 145 Bild-00161014 / Reineke, Engelbert

Vor diesem Hintergrund kam es zu Verhandlungen zwischen Vertretern der deutschen Wirtschaft (Stiftungsinitiative), der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Vereinigten Staaten von Amerika, Tschechiens, Israels, Polens, Russlands und der Ukraine sowie der Jewish Claims Conference und den beteiligten Anwälten. Die Verhandlungen mündeten am 17. Juli 2000 in ein Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika mit Briefwechsel und Erklärungen der Verhandlungsbeteiligten (BGBl. 2000 II, S. 1372–1388 PDF), das die Einrichtung einer Stiftung zur Entschädigung der Zwangsarbeit vorsah. Das notwendige Gesetz zur Errichtung der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ wurde am 6. Juli 2000 vom Bundestag beschlossen und am 2. August 2000 verkündet (BGBl. 2000 I, S. 1263–1269 PDF).

Der je zur Hälfte von der deutschen Wirtschaft und der Bundesregierung gespeiste Zukunftsfonds der Stiftung trug die Entschädigungszahlungen an die ehemaligen Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter und für sonstige Personenschäden im Zusammenhang mit NS-Unrecht. Die Auszahlungen wurden über die Stiftung und Partnerorganisationen im Antragsverfahren organisiert und fanden Anfang 2007 ihren Abschluss.

Ein älterer Mann, Siegfried Grünbaum, und eine ältere Dame in einem Konferenzraum sitzend. Der Mann hat die Arme erklärend ausgebreitet. Im Hintergrund sind weitere Personen erkennbar.
Siegfried Grünbaum (r.), ein überlebender Zwangsarbeiter, bei der Beantwortung von Journalistenfragen während der Pressekonferenz der Jewish Claims Conference in Frankfurt am Main am 22. Juni 2001. | picture alliance / REUTERS / Ralph Orlowski

Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto

Neben der Zwangsarbeit rückte auch die Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit gewesen und bisher ohne sozialversicherungsrechtliche Berücksichtigung geblieben war, in den Blickpunkt. Das erste „Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ vom 20. Juni 2002 (BGBl. 2002 I, S. 2074 f. PDF) sah so enge Antragsbedingungen vor, dass so gut wie keine Renten ausgezahlt werden konnten. Das änderte sich erst mit den Anerkennungsrichtlinien vom 1. Oktober 2007 (BAnz Nr. 186, 5. Oktober 2007, S. 7693 f. PDF) und den Neufassungen vom 30. Juli 2011 (BAnz Nr. 110, 26. Juli 2011, S. 2624 PDF), 20. Dezember 2011 (BAnz Nr. 195, 28. Dezember 2011, S. 4608 f. PDF) und 12. Juli 2017 (BAnz AT 14.07.2017 B1 PDF) sowie der Gesetzesänderung vom 1. August 2014 (BGBl. 2014 I, S. 952 PDF).

AKG-Härterichtlinien

Die Bundesregierung hatte am 7. März 1988 als abschließende Regelung die AKG-Härterichtlinien zugunsten derjenigen Verfolgten, die nicht die Voraussetzungen nach den §§ 1 und 2 des BEG erfüllen konnten, eingeführt. Diese „Richtlinien der Bundesregierung über Härteleistungen an Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes“ wurden durch Beschluss der Bundesregierung vom 2. März 2011 neu gefasst und am 28. März 2011 veröffentlicht (BAnz Nr. 52, 1. April 2011, S. 1229 f. PDF; Aktuelle Fassung).

Sowjetische Kriegsgefangene

Die vom NS-Regime im Zweiten Weltkrieg besonders unmenschlich behandelten sowjetischen Kriegsgefangenen erhielten mit der ASK-Anerkennungsrichtlinie vom 21. Mai 2015 (BAnz AT, 14. Oktober 2015 B1 PDF) erstmals eine symbolische finanzielle Leistung in Form einer einmaligen Zahlung. Die Antragsfrist endete 2017.

Opfer der NS-Militärjustiz

Auf Betreiben des Bundestages (Deutscher Bundestag. Stenographische Berichte. 13. WP, S. 15811–15830 PDF) erging am 17. Dezember 1997 der „Erlass zur abschließenden Regelung der Rehabilitierung und Entschädigung von während des Zweiten Weltkrieges aufgrund der Tatbestände Wehrkraftzersetzung, Kriegsdienstverweigerung und Fahnenflucht Verurteilten“ (BAnz Nr. 2, 6. Januar 1998, S. 41 PDF). Dieser eröffnete der genannten Personengruppe eine nicht auf die AKG-Härterichtlinien anrechenbare Einmalleistung als Entschädigung. Die Antragsfrist endete 1999. In über 500 Fällen wurden Zahlungen gewährt.

Geschichte der Rückerstattung

Rückerstattung, die zweite Säule der Wiedergutmachung neben der Entschädigung, meint die Rückgabe und ggf. den Schadensersatz von bzw. für verfolgungsbedingt entzogene Vermögen. Die allliierten Siegermächte richteten ihr Augenmerk als erstes auf die Rückererstattung des sogenannten Organisationsvermögens. Damit bezeichnet man die Vermögen, die verfolgten Organisationen (Parteien, Gewerkschaften, religiösen Einrichtungen u. ä.) durch das NS-Regime entzogen worden waren. Erst in einem zweiten Schritt wandte man sich den Individualvermögen zu.

Vermögenssperre, Rückerstattung von Organisationsvermögen

Um Vermögen rückerstatten zu können, mussten die Besatzungsmächte Informationen über deren Verbleib haben und selbst die Kontrolle über diese Vermögen besitzen. Die Sperrung der Vermögen des Deutschen Reichs, der Gebietskörperschaften, der staatlichen Organisationen im Reich, der NSDAP und ihrer Gliederungen erfolgte durch die Kontrollratsproklamation Nr. 2 vom 20. September 1945 (ABl. KR 1945, S. 8–19 PDF) und das Kontrollratsgesetz Nr. 2 vom 10. Oktober 1945 (ABl. KR 1945, S. 19–21 PDF).

Den Umgang mit den beschlagnahmten Vermögen bestimmte die für alle Zonen geltende Kontrollratsdirektive Nr. 50 vom 29. April 1947 (ABl. KR 1947, S. 275–278 PDF). Sie gab allerdings nur Grundsätze vor und hatte keine unmittelbare Geltung als Rechtsvorschrift. Sie regelte, dass das Vermögen den Organisationen oder ihren Nachfolgern wenn möglich rückübertragen, andernfalls an die Länder oder Provinzen übergeben werden sollte.

Zusätzlich galt in den drei Westzonen und den drei Westsektoren Berlins auch das Militärregierungsgesetz Nr. 52 über die Sperre und Kontrolle von Vermögen, das auch das gesamte verfolgungsbedingt entzogene Vermögen miteinbezog. (ABl. MilReg Kontrollgebiet der zwölften Armeegruppe. Nr. 1 (1944), S. 24–27 PDF; ABl. MilReg. Kontrollgebiet der 21. Armeegruppe. Nr. 3 (1945), S. 18–21 PDF; Journal Officiel 1947, S. 585–588 PDF).

Die Rückerstattung aus den gesperrten Vermögen an die Organisationen führten in der Amerikanischen und Französischen Besatzungszone (einschließlich des Saarlandes) besonders ermächtige Behörden der Länder durch, in der Britischen Besatzungszone und in den Westsektoren Berlins von den Besatzungsmächten eingesetzte Einrichtungen. Vermögen, das an Organisationen nicht zurückerstattet werden konnte, fiel gemäß der Kontrollratsdirektive den Ländern zur Verwaltung zu. Das Vermögen der jüdischen Gemeinden übernahmen die von den Alliierten anerkannten Nachfolgeorganisationen (in der Amerikanischen und Britischen Besatzungszone und den Westsektoren Berlins) oder die neu gebildeten jüdischen Gemeinden (in der Französischen Besatzungszone und im Saarland). Den Nachfolgeorganisationen stand, um das Fiskalerbrecht auszuhebeln, auch das infolge des Holocaust eigentümer- und erbenlos gewordene Vermögen zu. Zu den Nachfolgeorganisationen gehörten u. a. in der Amerikanischen Besatzungszone die Jewish Restitution Successor Organization (JRSO), in der Britischen Besatzungszone die Jewish Trust Corporation for Germany (JTC) und die Allgemeine Treuhandorganisation (ATO) und in der Französischen Besatzungszone die Branche Française (ein Ableger der JTC).

Im Vordergrund steht ein Mann und betrachtet ein Gemälde. Hinter dem Mann lehnen Gemälde an einer Wand. Im Hintergrund sitzen und stehen weitere Männer.
Die zusammengeraubten Kunstwerke wurden nach Kriegsende von den Alliierten in zentralen Sammelstellen zusammengefasst. Hier erfolgte dann die Recherche nach den früheren Eigentümern und – wenn möglich – ihre Rückgabe. Das Bild zeigt Mitarbeiter des Central Collecting Point in München 1946 beim Katalogisieren von Gemälden. | Herbert List: Katalogisieren im Central Art Collecting Point. München, 1946.

Rückerstattung bis 1990

Rückerstattungen nach Besatzungsrecht

Die Rückerstattung an einzelne Verfolgte, deren entzogenes Vermögen durch das MRG Nr. 52 vor dem unberechtigten Zugriff gesichert worden war, erfolgte 1947/49 mit Hilfe der Rückerstattungsgesetze, die in den Ländern der drei westlichen Besatzungszonen erlassen wurden.

In den drei westlichen Besatzungszonen und in Berlin (West) entstanden jeweils eigenständige Vorschriften: in der Amerikanischen Besatzungszone das Gesetz Nr. 59 „Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen“ (USREG) vom 10. November 1947 (ABl. Am MilReg 1947 G, S. 1–25 PDF), in der Britischen Besatzungszone das Gesetz Nr. 59 „Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen“ (BREG) vom 12. Mai 1949 (Abl. Brit MilReg 1949, S. 1169–1187 PDF), in der Französischen Besatzungszone und mit Abweichungen im Saarland die Verordnung Nr. 120 „Über die Rückerstattung geraubter Vermögensobjekte“ (RüVO) vom 10. November 1947 (Journal officiel 1947, S. 1219–1221 PDF). In den Westsektoren von Berlin galt die BK/O (49) 180 „Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen“ (REAO) vom 26. Juli 1949 (VOBl. Berlin [West], 1949 I, S. 221–231 PDF).

Die Rückerstattungsgesetze in der Amerikanischen und in der Britischen Besatzungszone sowie die Berliner Verordnung waren fast wortgleich. Die in der Französischen Besatzungszone und mit Abweichungen im Saarland geltende RüVO wich dagegen in wichtigen Punkten von den Regelungen der anderen beiden Besatzungsmächte ab.

Das in der Amerikanischen und der Britischen Besatzungszone geltende Recht sah die Rückerstattung (Naturalrestitution) für die Vermögensgegenstände vor, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Ansprüche noch feststellbar (also identifizierbar) waren. Es gewährte Schadensersatz im Falle des Untergangs oder der Unauffindbarkeit für die Vermögensgegenstände. In der französischen RüVO hingegen fehlten diese Regelungen zum Schadensersatz.

Auch das Verfahren gestaltete sich unterschiedlich: Nach den amerikanischen und britischen Gesetzen waren vor dem gerichtlichen Streitverfahren (Land- und Oberlandesgerichte) die Wiedergutmachungsbehörden und -ämter als Schiedsinstanz vorgeschaltet. Nach der französischen Regelung musste der Anspruch ohne vorheriges außergerichtliches Verfahren direkt mit einer Klage geltend gemacht werden. Da die Rückerstattungsverfahren sehr komplex waren, ließen sich Betroffene häufig von Unterstützungsorganisationen beraten. Sie halfen, wie z. B. die United Restitution Organization (URO), bei der Antragstellung und vertraten Antragstellerinnen und Antragsteller vor Gericht.

Älteres Ehepaar an einem Tisch sitzend, ihnen gegenüber eine Frau, die in einem großen Stapel Unterlagen blättert. Im Hintergrund ist eine weitere Personengruppe an einem Tisch erkennbar.
Unterstützung für Antragsteller von Wiedergutmachungsverfahren im Büro der Rechtshilfeorganisation United Restitution Organization (URO) in Tel Aviv in Israel am 20. Februar 1966. | bpk-Bildagentur, Bild 30019535

Als oberste Gerichtsinstanz fungierten spezielle Gerichte der Besatzungsmächte: für die Amerikanische Besatzungszone das Rückerstattungsberufungsgericht (Court of Restitution Appeals, Nürnberg), für die Britische Besatzungszone das Oberste Rückerstattungsgericht (Board of Review, Herford) und für die Französische Besatzungszone das Obergericht für Rückerstattungssachen (Cour Supérieure pour les Restitutions, Rastatt).

Die Gerichte wurden nach dem Überleitungsvertrag (BGBl. 1955 II, S. 405–468, hier S. 423 ff. PDF) als Oberstes Rückerstattungsgericht (Herford) zu einem internationalen Gericht zusammengeführt. In Berlin bestand wegen der besonderen Situation der Stadt ein eigenständiges Oberstes Rückerstattungsgericht.

Unter die nach dem Rückerstattungsrecht zu erstattenden Vermögensgegenstände fielen nicht nur körperliche Sachen, sondern auch Rechte und Inbegriffe von Rechten (Handelsvermögen, Erbschaften, Unternehmensvermögen). Rückerstattungsberechtigt waren diejenigen, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und 8. Mai 1945 aus Gründen der nationalsozialistischen Rassenideologie, Religion, Nationalität, Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft zum Nationalsozialismus feststellbare Vermögensgegenstände durch Zwang oder unter Zwang entzogen worden waren. Dies umfasste sittenwidrige Rechtsgeschäfte oder unerlaubte Handlungen, aber auch sonstige behördliche bzw. staatliche Maßnahmen (Gesetz, Enteignung oder Beschlagnahme).

Entscheidend für den Anspruch war der Ort der Entziehung des Vermögensgegenstandes. Dieser musste sich im Geltungsbereich des Gesetzes befinden (objektiv-sachliches Territorialitätsprinzip). Später wurde das Prinzip dahingehend erweitert, dass nunmehr der Gegenstand auch erst nach der Entziehung nachweislich in den Geltungsbereich des Gesetzes gelangt sein konnte. Nach der Berliner REAO zählten in diesem Sinne seit 1954 auch Entziehungen des Deutschen Reiches im späteren Ostsektor der Stadt zum Geltungsbereich des Gesetzes, wenn der Geschädigte oder sein Rechtsnachfolger in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 den Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder den Westsektoren Berlins gehabt hatte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konnten Ansprüche auf Wiedergutmachung nur nach den zur Wiedergutmachung erlassenen Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetzen verfolgt werden. Die alliierten Rückerstattungsgesetze gingen also als spezialgesetzliche Regelungen dem Bürgerlichen Gesetzbuches (z. B. dinglicher Herausgabeanspruch nach § 985 BGB) vor: So galt auch nicht die 30jährige Verjährungsfrist des BGB, sondern es kamen die sehr kurzen Antragsfristen der alliierten Rückerstattungsgesetze zur Anwendung (vgl. BGH-Urteil vom 8. Oktober 1953 – IV ZR 30/53, BGHZ 10, 340, 343). Der BGH revidierte 2012 seine Meinung teilweise und ließ nun, trotz der weiterhin geltenden alliierten Rückerstattungsanordnung für das Land Berlin (REAO) mit ihren längst abgelaufenen Fristen, einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB zu, „wenn der verfolgungsbedingt entzogene Vermögensgegenstand nach dem Krieg verschollen war und der Eigentümer erst nach Ablauf der Frist für die Anmeldung eines Rückerstattungsanspruchs von seinem Verbleib Kenntnis erlangt hat“ (BGH-Urteil vom 16. März 2012 – V ZR 279/10 PDF).

Bundesrückerstattungsgesetz

Die alliierten Rückerstattungsgesetze regelten nicht die Ansprüche gegen das Deutsche Reich, wenn sie auf Geldbetrag oder Schadensersatz gerichtet waren. Die Regelung dieser Ansprüche, die die Bundesregierung im 1. Haager Protokoll 1952 zugesagt hatte, erfolgte schließlich mit dem „Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger“ (Bundesrückerstattungsgesetz) vom 19. Juli 1957 (BGBl. 1957 I, S. 734–742 PDF). Die Rückerstattungsgesetze der Alliierten blieben daneben weiterhin in Kraft, auch wenn die Verfahren Ende 1950er Jahre größtenteils beendet waren.

Mit dem Bundesrückerstattungsgesetz konnten nun Rückerstattungsansprüche auf Geldbetrag oder auf Schadensersatz gegen das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost geltend gemacht werden. Ferner fand das Gesetz Anwendung auf die rückerstattungsrechtlichen Ansprüche gegen das Land Preußen, die Reichsautobahnen, die NSDAP mit ihren Gliederungen und Verbänden und sonstigen Einrichtungen sowie gegen die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland und den Auswanderungsfonds Böhmen und Mähren, die als staatliche Instrumente zur Plünderung jüdischer Vermögen gewirkt hatten. Außerdem wurden die Fristen für solche Ansprüche neu eröffnet.

Auch im Bundesrückerstattungsgesetz galt das objektiv-sachliche Territorialitätsprinzip, nach dem eine Rückerstattung oder ein Schadensersatz nur für Gegenstände möglich war, die im Geltungsbereich des Gesetzes, also der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West), entzogen worden waren oder nach der Entziehung nachweisbar in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht wurden. Eine Ausnahme hiervon bildete die im Haager Protokoll zugesagte Befriedigung der Ansprüche bzgl. des Umzugsguts von Verfolgten, das meist in Häfen außerhalb des Deutschen Reichs entzogen worden war. Die REAO-Regelung, mit der die Entziehungen des Deutschen Reichs im späteren Ostteil Berlins als im Geltungsbereich gelegen galten, wurde mit dem dritten Änderungsgesetz vom 2. Oktober 1964 (BGBl. 1964 I, S. 809–814 PDF) noch erweitert. Nunmehr wurden neben den Entziehungen des Deutschen Reichs auch die der anderen im Bundesrückerstattungsgesetz genannten Rechtsträger mit einbezogen. Außerdem galt die Regelung nun auch für Geschädigte, die in der Verfolgungszeit 1933 bis 1945 ihren Wohnsitz in Ost- und Mitteldeutschland sowie Berlin (Ost) hatten und bis zum 31. Dezember 1961 in westliche Länder übergesiedelt waren.

Ansprüche wurden nicht befriedigt, solange der Berechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten hatte, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhielt. Mit dieser diplomatischen Klausel, die den Ostblock ausschloss, sollte verhindert werden, dass im Kalten Krieg Devisen auf die andere Seite des Eisernen Vorhangs flossen.

Die Verfahren nach dem Bundesrückerstattungsgesetz wurden von den Oberfinanzdirektionen (Bundesvermögensabteilungen) durchgeführt. Gegen ihre Bescheide konnten gerichtliche Entscheidungen bei den Wiedergutmachungskammern der zuständigen Landgerichte beantragt bzw. im Bereich der früheren Französischen Besatzungszone Klage bei der zuständigen Restitutionskammer erhoben werden. Als letzte Instanzen waren die Obersten Rückerstattungsgerichte zuständig. In den Fällen, in denen nur der Nachweis des Transfers des entzogenen Gegenstandes in das Gebiet der Bunderepublik Deutschland und Berlin möglich gewesen war (ohne genaue Ortsangabe), lag die Zuständigkeit grundsätzlich bei den Wiedergutmachungsbehörden und Gerichten in Berlin (West).

Leistungen im Rahmen des Lastenausgleichs

Im Rahmen des Lastenausgleichsgesetzes (BGBl. 1952 I, S. 446–533 PDF) konnten NS-Verfolgte auch dann Leistungen für Vermögensschäden erhalten, wenn sie vor der Vertreibung das Land hatten verlassen müssen bzw. ihnen ihr Eigentum vor der Kriegsbeschädigung entzogen worden war. Hierfür galten die speziellen Regelungen der „Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz“ (11. Leistungsdurchführungsverordnung) vom 18. Dezember 1956 (BGBL. 1956 I, S. 932–935 PDF). Ein Ausgleich konnte für Kriegssachschäden, Sparerschäden, Vertreibungs- und Ostschäden geltend gemacht werden, insbesondere in den Fällen, in denen sonst wegen der verfolgungsbedingten Vermögensentziehung und der Emigration oder Deportation kein Ausgleich möglich gewesen wäre, da dieser üblicherweise nur den unmittelbar Geschädigten zustand. Die NS-Verfolgten wurden im Falle des Kriegssachschadens, obwohl ihnen vor Schadenseintritt (z. B. Bombentreffer) der Vermögensgegenstand verfolgungsbedingt entzogen worden war, als unmittelbar Geschädigte behandelt, denen ein Anspruch auf Ausgleich für den Wertverlust zum Zeitpunkt der Entziehung zukam.

Die Verfolgten, die aufgrund von Emigration bzw. Deportation vor der Vertreibung die Vertreibungsgebiete hatten verlassen müssen, aber ohne NS-Verfolgung als Deutsche 1945 vertrieben worden wären, wurden nun als sogenannte Fiktivvertriebene angesehen, die einen Anspruch auf Ausgleich für Vertreibungsschäden bekamen. Als Vertreibungsschaden galt dabei der Schaden am Einheitswertvermögen (Grundvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen), am Hausrat, an Beteiligungen, Rechten, Gegenständen zur Berufsausübung u. ä., der durch die verfolgungsbedingte Entziehung entstanden war, also der Schadenswert zum Zeitpunkt der Entziehung und nicht zum Zeitpunkt der Vertreibung. Ebenso war ein Ausgleich für Ostschäden möglich, also von Schäden an in den ehemaligen deutschen Ostgebieten belegenen Einheitswertvermögen, die Nicht-Vertriebenen gehörten (z. B. Grundvermögen eines Kölners in Schlesien).

Voraussetzung für den Status als Fiktivvertriebener war die deutsche Staats- oder Volkszugehörigkeit. Als Volkszugehöriger galt nach § 6 Bundesvertriebenengesetz, „wer sich in seiner Heimat zu deutschem Volkstum bekannt hat, sofern dies Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.“ Gerade jüdische Verfolgte, die später aus Osteuropa ausgewandert waren, fanden es oft belastend und erniedrigend, ihr „Deutschtum“ in Sprachtests u. ä. beweisen zu müssen.

In 1941 als der Krieg in Kroatien uns erreicht hat wurde ich aus meiner Familie herausgerissen. Meine Frau, meine drei Söhne Mutter und Geschwieste nie mehr wieder gesehen. Alle sind in Auschwitz umgekommen. Ich frage mich wi ich es fertig bringe hier zu sitzen und mich zum deutschen Kulturkreis zu bekennen.
Antwort in einem schriftlichen Sprachtest, zit. in: RzW 1966, S. 155.

In den neuen Bundesländern ab 1990

In der Sowjetischen Besatzungszone und in der DDR hatte keine eigentliche Rückerstattung an die Verfolgten stattgefunden. Um diesem Unrecht abzuhelfen, wurden nach der Wiedervereinigung verschiedene Gesetzesmaßnahmen ergriffen.

Im Notenwechsel mit den ehemaligen Besatzungsmächten vom 27./28. September 1990 hatte die Bundesregierung zugesagt, die Rückerstattung von Vermögen, die 1933 bis 1945 verfolgungsbedingt auf dem Gebiet der ehemaligen DDR entzogen worden waren, zu ermöglichen. Die Rückerstattungsgesetze und das Bundesentschädigungsgesetz wurden mit dem Einigungsvertrag formal auf das Beitrittsgebiet übergeleitet. Diese außenpolitisch motivierte Überleitung war allerdings eher von symbolischer Bedeutung, da die Gesetze aufgrund der abgelaufenen Fristen faktisch nicht mehr angewendet werden konnten.

Die Rückerstattung in den Neuen Bundesländern erfolgte über das „Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz)“ vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II, S. 1159–1168 PDF). Das als Gesetz der DDR erlassene und mit dem Einigungsvertrag in Kraft gesetzte Gesetz regelte in erster Linie die Vermögensverschiebungen nach 1945. Es war aber auch auf die Rückerstattung von zwischen 1933 bis 1945 verfolgungsbedingt entzogenen Vermögen in den Neuen Ländern anzuwenden und verwies hinsichtlich der Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes auf die Berliner REAO.

Das Vermögensgesetz sah grundsätzlich die Rückübertragung (Naturalrestitution) vor; es waren aber auch Entschädigungszahlungen nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBL. 1994 I, S. 2632 PDF) möglich. Dabei galten bei der Schadensbemessung überwiegend die Regelungen des Bundesrückerstattungsgesetzes. Im Falle von erbenlos gebliebenen jüdischen Vermögen wurde im Vermögensgesetz die Jewish Claims Conference als Rechtsnachfolger bestimmt.

Abkommen bis 1990

Für die neu gebildete Bundesrepublik Deutschland galt das am 12. Mai 1949 veröffentlichte Besatzungsstatut der Drei Mächte (Abl. AHK 1949, Nr. 1, S. 2, 13–15 PDF). Danach waren die drei Alliierten nicht nur für Restitutionen und Reparationen sowie die Überwachung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts zuständig, sondern auch für auswärtige Angelegenheiten insgesamt. Die Bundesrepublik Deutschland war kein neuer Staat und kein Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches. Sie war vielmehr, wie das Bundesverfassungsgericht u. a. im Urteil zum Grundlagenvertrag (BVerfGE 36, 1, S. 15 f.) feststellte, „als Staat identisch mit dem Staat ‚Deutsches Reich‘“, wenn auch in neu organisierter Form und mit einer Hoheitsgewalt, die sich nur auf ein Teilgebiet des Deutschen Reiches erstreckt („teilidentisch“).

Die Ablösung des Besatzungsstatuts erfolgte mit dem „Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten“ (Deutschlandvertrag) und mit seinen Zusatzverträgen, zu dem der Überleitungsvertrag („Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen“) gehört. Das Vertragswerk wurde am 26. Mai 1952 unterzeichnet, trat jedoch nach der französischen Ablehnung des „Vertrages über die Europäische Verteidigungsgemeinschaft“ vorläufig nicht in Kraft. Erst am 5. Mai 1955 wurde er in aktualisierter Form (Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954, in: BGBl. 1955 II, S. 213–252 PDF) als Teil der Pariser Verträge in Kraft gesetzt (BGBl. 1955 II, S. 305–321 PDF). Damit erhielt die Bundesrepublik Deutschland ihre volle Souveränität, allerdings mit Einschränkungen: Die Drei Mächte behielten sich Rechte in Bezug auf Deutschland als Ganzes, die Wiedervereinigung und den Abschluss eines Friedenvertrages vor.

Im Überleitungsvertrag hatten die Drei Mächte auch auf eine Regelung hinsichtlich der Vereinheitlichung und Verbesserung der Entschädigung und der Rückerstattung gedrungen. Im Dritten Teil des Vertrages sicherte die Bundesregierung zu, die Rückerstattung nach den alliierten Gesetzen fortzuführen und für die bisher nicht befriedigten Geldforderungen gegenüber dem Deutschen Reich eine Regelung zu finden. Die geforderte Lösung wurde mit dem Bundesrückerstattungsgesetz vorgelegt. Hinsichtlich der Entschädigung verpflichtete sich die Bundesrepublik Deutschland zu einer bundeseinheitlichen Gesetzgebung, die sie dann mit dem Bundesergänzungsgesetz und dem Bundesentschädigungsgesetz verwirklichte.

Im fünften Teil des Überleitungsvertrages wurde die sogenannte äußere Restitution geregelt, also die auf Völkerrecht beruhende Rückgabe von Wertgegenständen (Schmucksachen, Silberwaren, antiken Möbel, Kulturgütern), die das Deutsche Reich und seine Verbündeten aus den während des Zweiten Weltkriegs besetzten Gebieten entnommen hatten. Die Bundesregierung errichtete in der Folge das Bundesamt für äußere Restitutionen zur Erfassung und Rückgabe dieser Gegenstände (BGBl. 1955 II, S. 700 PDF).

In der Reparationsfrage war nach der Beendigung des Zweiten Weltkrieges keine Regelung über die Gesamtreparationssumme getroffen worden. Im Protokoll der Potsdamer Konferenz vom August 1945 (Auszug in: Deutscher Bundestag. Stenographische Berichte. Bd. 12, S. 9551 f. PDF) einigten sich die Siegermächte auf die Entnahme aus den Zonen für zwei Jahre und auf die Aufteilung der Reparationsmasse: Die USA, Großbritannien und die berechtigten Staaten außer der UdSSR und Polen erhielten das deutsche Auslandsvermögen (außer Osteuropa) und die Vermögen der Westzonen. Die UdSSR, die aus ihren Reparationen auch die Forderungen Polens befriedigen sollte, durfte sich aus ihrer Zone bedienen und sollte aus den Westzonen ca. 25 Prozent der Reparationen erhalten. 1953 verzichteten die UdSSR und die Volksrepublik Polen auf weitere deutsche Reparationen. (Protokoll über den Erlass der Reparationszahlungen, 22. August 1953, und Erklärung der VR Polen, 24. August 1953, jeweils Abdruck in: Berliner Zeitung 9. Jg., Nr. 196, S. 3 bzw. 4. PDF)

Die sogenannte Westmasse behandelte das Pariser Reparationsabkommen vom 14. Januar 1946 (Abdruck: Deutscher Bundestag. Stenographische Berichte. 1. WP. Bd. 12, S. 9552–9555 PDF). Darin wurde eine Klärung der weiteren Reparationen auf den Zeitpunkt eines Friedensabkommens verschoben (Art. 2 B).

Im Londoner Schuldenabkommen vom 27. Februar 1953 (BGBl. 1953 II, S. 331–485 PDF) hieß es dann in Art. II, dass eine „Prüfung der aus dem Zweiten Weltkriege herrührenden Forderungen von Staaten, die sich mit Deutschland im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet von Deutschland besetzt war, und von Staatsangehörigen dieser Staaten […] bis zu der endgültigen Regelung der Reparationsfrage zurückgestellt“ wird. Da die Regelung der Reparationsfrage auf den Zeitpunkt des Abschlusses eines Friedensvertrages vertagt worden war, war die Bundesrepublik, so ihre Argumentation, für die nächste Zeit von Forderungen seitens des Auslands freigestellt. Allerdings gab es mehrere Ausnahmen: Israel und die Jewish Claims Conference sowie die westlichen Verbündeten.

Israel und jüdische Organisationen

Das sicherlich schwierigste und wichtigste Abkommen hinsichtlich der Wiedergutmachung war wenige Jahre nach dem Holocaust das Abkommen mit Israel und der Jewish Claims Conference. Nach komplizierten Verhandlungen schlossen die Bundesrepublik Deutschland und Israel am 10. September 1952 das Luxemburger Abkommen (BGBl. 1953 II, S. 35–97 PDF), das die finanzielle Unterstützung der Ansiedlung und Eingliederung jüdischer NS-Verfolger in Israel in Form von Warenlieferungen und Dienstleistungen vorsah.

Zusammen mit dem Luxemburger Abkommen unterzeichnete die Bundesregierung die Haager Protokolle, die sie mit der Conference on Jewish Material Claims against Germany (Jewish Claims Conference), einem Zusammenschluss von über zwanzig jüdischen Organisationen, ausgehandelt hatte und die Teil des Vertragswerks wurden. Im 1. Haager Protokoll verpflichtete sich die Bundesregierung, Verbesserungen und Erleichterungen zugunsten der Verfolgten in der Gesetzgebung zum Entschädigungs- und Rückerstattungsrecht zu erreichen. Im 2. Haager Protokoll sagte sie Mittel an die Jewish Claims Conference zu, „für die Unterstützung, Eingliederung und Ansiedlung jüdischer Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung“, die „bei Abschluß dieser Vereinbarung außerhalb Israels leb[t]en“.

Ein Raum voller Menschen, von denen der Großteil sich an einem langen Tisch gegenüber sitzt, vor zweien liegen Dokumente zur Unterzeichnung.
Konrad Adenauer, Bundeskanzler und Bundesminister des Auswärtigen (3. v. r.), und Moshe Sharett, Außenminister Israels (3. v. l.), bei der Unterzeichnung des deutsch-israelischen Wiedergutmachungsabkommens (Luxemburger Abkommen) am 10. September 1952 im Rathaus der Stadt Luxemburg. | Bundesregierung, B 145 Bild-00489784 / o. Ang.

Weitere wichtige Abkommen waren unter anderem das sogenannte Dinstein-Abkommen vom 6. Februar 1970, das die Finanzierung von Gesundheitsschadensrenten von in Israel lebenden jüdischen NS-Verfolgten regelte, und das am 17. Dezember 1973 geschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit (BGBl. 1975 II, S. 246–252 PDF). Dieses Sozialversicherungsabkommen sorgte insbesondere bei in Israel lebenden NS-Verfolgten für nicht unerhebliche Verbesserungen in der Altersversorgung.

 

USA

Ein ähnliches Sozialversicherungsabkommen schloss die Bundesrepublik Deutschland u. a. auch mit den Vereinigten Staaten von Amerika. Dieses am 7. Januar 1976 unterzeichnete Abkommen (BGBl. 1976 II, S. 1358–1370 PDF) verhalf den in den USA lebenden NS-Verfolgten zu einer deutlichen Aufbesserung der Altersrente.

 

Westeuropa

Da ihre Staatsbürgerinnen und Staatsbürger als NS-Verfolgte aufgrund des Territorialitätsprinzips im deutschen Wiedergutmachungsrecht und aufgrund der aufgeschobenen Reparationsregelung keine Leistungen erhalten konnten, wandten sich Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Luxemburg, Niederlande und Norwegen am 21. Juni 1956 mit gleichlautenden Noten an die Bundesregierung (z. B. Verbalnote Dänemarks vom 21. Juni 1956, in: BArch, B 136/3306, Bl. 8 f. PDF). Nach längerer Entscheidungsfindung schloss die Bundesrepublik Deutschland Globalabkommen mit diesen acht Staaten sowie mit weiteren westlichen Ländern, so mit Luxemburg am 11. Juli 1959 (BGBl. 1960 II, S. 2077–2108 PDF), mit Norwegen am 7. August 1959 (BGBl. 1960 II, S. 1336–1338 PDF), mit Dänemark am 24. August 1959 (BGBl. 1960 II, S. 1233–1335 PDF), mit Griechenland am 18. März 1960 (BGBl. 1961 II, S. 1596–1598 PDF), mit den Niederlanden am 8. April 1960, (BGBl. 1963 II, S. 629–645 PDF; BGBl. 1963 II, S. 663–665 PDF), mit Frankreich am 15. Juli 1960 (BGBl. 1961 II, S. 1029–1033 PDF), mit Belgien am 28. September 1960 (BGBl. 1961 II, S. 1037–1039 PDF), mit Italien am 2. Juni 1961 (BGBl. 1963 II, S. 791–797 PDF), mit der Schweiz am 29. Juni 1961, (BGBl. 1963 II, S. 155 f. PDF), mit Österreich am 27. November 1961 (BGBl. 1962 II, S. 1041–1063 PDF), mit Großbritannien am 9. Juni 1964 (BGBl. 1964 II, S. 1032–1036 PDF) und mit Schweden am 3. August 1964 (BGBl. 1964 II, S. 1402–1404 PDF).

Diese Abkommen sahen jeweils Globalzahlungen vor; die Betroffenen erhielten keine direkten Zahlungen von der Bundesrepublik Deutschland. Die Staaten, die das Geld erhielten, entschieden selbst über die geeignete Verwendung der Mittel für ihre von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffenen Staatsangehörigen.

In gesonderten Vereinbarungen fand zusätzlich das Problem der Entschädigung zwangsrekrutierter Wehrmachtssoldaten aus Belgien (Eupen-Malmedy), Frankreich (Elsass-Lothringen) und Luxemburg Berücksichtigung: so in Abkommen mit Belgien am 21. September 1962 und am 5. Dezember 1973 (BGBl. 1964 II, S. 455–460 PDF; BGBl. 1974 II, S. 1252–1255 PDF), mit Frankreich am 31. März 1981 (BGBl. 1984 II, S. 608 f. PDF) und im Notenwechsel mit Luxemburg am 30. November 1987 über die Leistungen an die Luxemburger Stiftung „Altenhilfe“ zur Unterstützung ehemaliger Zwangsrekrutierter und deren Familien.

Zwei Männer in Anzügen ein einem Tisch sitzend, ein Schriftstück unterzeichnend, assistiert von einem stehenden Mann, im Hintergrund zwei weitere Männer.
Günther van Well (r.), Staatssekretär des Auswärtigen Amts, und Jean-Pierre Brunet, Botschafter Frankreichs in der Bundesrepublik Deutschland, bei der Unterzeichnung des deutsch-französischen Abkommens zur Entschädigung von im Zweiten Weltkrieg von der Wehrmacht zwangsrekrutierten Elsässern und Lothringern im Auswärtigen Amt in Bonn am 31. März 1981. | Bundesregierung, B 145 Bild-0017197/ Wegmann, Ludwig

Osteuropa

In der Zeit der Entspannungspolitik in den 1970er Jahren wurden verschiedene Abkommen geschlossen, die eine indirekte Wiedergutmachung über die Gewährung finanzieller und wirtschaftlicher Hilfen darstellten.

Ein Vorläufer in dieser Richtung war der Vertrag über wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Jugoslawien vom 10. März 1956 (BGBl. 1956 II, S. 967–669 PDF). Nach dem Gespräch zwischen Bundeskanzler Brandt und Staatspräsident Tito auf der Insel Brioni, das den Begriff Brioni-Formel für diese indirekte Wiedergutmachung prägte, folgten zwei weitere Abkommen: das Kapitalhilfeabkommen vom 20. Februar 1972 und das Abkommen über die Gewährung von Kapitalhilfe vom 10. Dezember 1974 (BGBl. 1975 II, S. 361–363 PDF).

Eine ähnliche Übereinkunft fand man mit Polen. Neben dem Abkommen über Renten- und Unfallversicherung vom 9. Oktober 1975 (BGBl. 1976 II, S. 393–402 PDF), das eine pauschale Abgeltung von polnischen Ansprüchen an die deutsche Rentenversicherung vorsah, wurde Polen in einem Finanzabkommen ein zinsgünstiger Milliardenkredit zu Verfügung gestellt. In Gegenzug gewährte Polen auch zusätzlich die Ausreisemöglichkeit von in Polen lebenden Deutschen (Bulletin Nr. 121. 10. Oktober 1975, S. 1198–1199 PDF).

Zum Ausgleich von Rückerstattungsforderungen aus Ungarn wurde eine Vereinbarung mit der Landesorganisation für Interessenvertretung der Nazi-Verfolgten in Ungarn am 22. Januar 1971 getroffen (BArch, B 136/7296, Bl. 228–242 PDF). Diese sah eine Globalzahlung an die ungarische Seite vor.

Außerdem schloss die Bundesregierung, um die Verfahren für die Entschädigung der Opfer von pseudo-medizinischen Versuchen zu erleichtern, spezielle Globalvereinbarungen mit verschiedenen osteuropäischen Staaten, so mit Jugoslawien am 24. April 1961 und 7. September 1963 (Zusatzabkommen), mit der ČSSR am 30. Oktober 1969 (BArch, B 136/7295, Bl. 8–10 PDF), mit Ungarn am 11. Januar 1971 (BArch, B 136/7296, Bl. 243–257 PDF) und mit Polen am 16. November 1972.

Vereinte Nationen

Die Bundesregierung hatte im Überleitungsvertrag einer Regelung für die Entschädigung von Personen, die maßgeblich aus Gründen der Nationalität einen Schaden erlitten hatten und am 1. Oktober 1953 Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention waren, zugestimmt. Bei den Betroffenen handelte es sich meist um Menschen aus Polen und der Sowjetunion, die nicht mehr in ihre kommunistischen Heimatländer zurückkehren, sondern sich in westeuropäischen Staaten niederlassen wollten. Für diese aus Gründen der Nationalität Verfolgten (sogenannte Nationalgeschädigte, Nationalverfolgte), die keine Verfolgten im Sinne des BEG waren, wurde eine Sonderregelung ins Bundesentschädigungsgesetz eingefügt (§§ 76 ff. BErgG, §§ 167 ff. BEG). Sie erhielten einen Anspruch auf Geldrente allerdings nur für aufgrund der Nationalität erlittene Schäden an Körper und Gesundheit bei dauerhaften Gesundheitsschäden. Sie bekamen keinen Anspruch auf Kompensation von Schäden durch Freiheitsentzug oder auf Hinterbliebenenversorgung.

Da viele Betroffene nach diesen Vorschriften keine oder nur eine unangemessen geringe Leistung erhielten und die nationale sowie internationale Kritik daran nicht verstummte, schloss die Bundesregierung ein Abkommen mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) am 5. Oktober 1960 (BAnz Nr. 53, 16. März 1961, S. 3 PDF), das die Bildung eines vom Flüchtlingskommissar verwalteten Härtefonds und eine Aufstockung der Entschädigung für Gesundheitsschäden vorsah. Am 24. November 1966 wurde ein Zusatzfonds vereinbart und am 11. November 1981 ein weiteres Abkommen mit dem UNHCR geschlossen (BGBl. 1982 II, S. 80 f. PDF), das zusätzliche Mittel für Flüchtlinge vorsah, die erst nach dem 31. Dezember 1965 ihr Heimatland verlassen hatten. Der Fonds erfuhr mit der Vereinbarung vom 10. September/27. November 1984 nochmals eine Erhöhung.

Mann an einem Schreibtisch sitzend, umgeben von hohen Papierstapeln.
Registrieren der Posteingänge (10.000 bis 15.000 Anfragen pro Monat) beim Internationalen Suchdienst in Arolsen 1958. Der Suchdienst war bei der Aufklärung von Schicksalen Verfolgter und ihrer Angehörigen tätig. | ICRC archives (ARR), Arolsen, Service International de Recherches. Enregistrement du courrier, 1958, V-P-HIST-02743-10A

Abkommen seit 1990

Mit der Wiedervereinigung und nach dem Ende des Kalten Krieges in Europa setzte in den 1990er Jahren eine neue Dynamik in der Wiedergutmachung ein. Hinsichtlich der Staaten in Mittelost- und Osteuropa wurde die dort ausgebliebene Wiedergutmachung für NS-Verfolgte angemahnt und die Frage nach der bisher abgelehnten Entschädigung für Zwangsarbeit neu und vehement gestellt. Auch mit den USA, die in dieser neuen Wiedergutmachungsdiskussion als treibende Kraft auftraten, erfolgte der Abschluss von Abkommen zu Entschädigungsfragen.

Offene Vermögensfragen

Vor der Wiedervereinigung hatten die DDR und die USA viele Jahre erfolglos über offene Vermögensfragen verhandelt. Hierbei ging es vor allem um das Eigentum von US-Bürgern, das in der DDR bzw. davor in der Zeit des Nationalsozialismus enteignet und von der DDR nicht zurückgegeben worden war. Die entsprechenden Verhandlungen wurden vom wiedervereinigten Deutschland fortgesetzt und mit dem Abkommen über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche am 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II, S. 1222–1227 PDF) abgeschlossen.

 

Stiftungen und Projekte

Zur Entschädigung der NS-Verfolgten in Osteuropa wurden weder die abgelaufenen Fristen für das BEG wieder geöffnet noch ein neuer Entschädigungsanspruch, der dann von den deutschen Behörden zu bearbeiten und ggf. von deutschen Gerichten zu überprüfen wäre, begründet. Die Bundesregierung stellte vielmehr Geld für neu zu gründende Stiftungsfonds in den jeweiligen Ländern zur Verfügung, aus denen dann NS-Verfolgte eine humanitäre Hilfe im Härtefall erhalten konnten.

Die erste entsprechende Stiftung („Stiftung Deutsch-Polnische Aussöhnung“) wurde mit dem Notenwechsel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Polen am 16. Oktober 1991 ins Leben gerufen. Es folgte der Notenwechsel der Bundesrepublik Deutschland mit Weißrussland, Russland und der Ukraine vom 30. März 1993 über die finanzielle Unterstützung für die in den drei Ländern zu errichtenden Stiftungen. Ein Deutsch-Tschechischer Zukunftsfonds wurde mit der deutsch-tschechischen Vereinbarung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. 1998 II, S. 118–126 PDF) auf den Weg gebracht.

Mit den baltischen Ländern schloss die Bundesregierung jeweils Regierungsvereinbarungen über die Finanzierung konkreter sozialer Projekte für die individuelle Bedürfnisse der NS-Verfolgten: mit Estland am 22. Juni 1995, mit Litauen am 26. Juli 1996 und mit Lettland am 27. August 1998. Auf ähnliche Weise erhielten weitere ost- und südosteuropäische Länder (Albanien, Bulgarien, den Nachfolgestaaten Jugoslawiens, Rumänien, Slowakei, Ungarn) zwischen 1998 bis 2000 finanzielle Unterstützung (Hirsch-Initiative). Die Durchführung der jeweiligen Maßnahmen lag dann bei Organisationen in den jeweiligen Ländern, wie dem Roten Kreuz o. ä. Institutionen.

Eine etwas anders gelagerte Stiftung richteten die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika am 17. Juli 2000 (BGBl. 2000 II, S. 1372–1388 PDF) mit der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ ein, die die Entschädigung von Zwangsarbeit organisierte.

 

Regelungen für Individualleistungen

Weitere Vereinbarungen über Härteregelungen sowie konkrete individuelle Unterstützung in Einzelfällen vereinbarte die Bunderegierung mit den USA sowie der Jewish Claims Conference.

USA

Mit den Vereinigten Staaten von Amerika unterzeichnete die Bundesrepublik Deutschland am 19. September 1995 ein Abkommen über abschließende Leistungen zugunsten bestimmter US-Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren. Das Abkommen wurde durch eine Zusatzvereinbarung am 25. Januar 1999 ergänzt (U.S. Department of State. Office of Treaty Affairs. Treaties and Other International Acts Series Nr. 13019 Online-Version).

Jewish Claims Conference

Am 29. Oktober 1992 schloss die Bundesregierung mit der Jewish Claims Conference die sogenannte „Artikel-2-Vereinbarung“. Sie beruhte auf der deutsch-deutschen Vereinbarung über die Durchführung und Auslegung des Einigungsvertrages vom 18. September 1990, in deren Artikel 2 sich das wiedervereinigte Deutschland verpflichtet hatte, „für eine gerechte Entschädigung materieller Verluste der Opfer des NS-Regimes einzutreten“ und „mit der Claims Conference Vereinbarungen über eine zusätzliche Fondslösung zu treffen, um Härteleistungen an die Verfolgten vorzusehen, die nach den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland bisher keine oder nur geringfügige Entschädigungen erhalten hatten.“ (BGBl. 1990 II, S. 1239–1245, hier S. 1239 PDF). Die Artikel-2-Vereinbarung erfuhr am 15. November 2012 eine Neufassung (Homepage der Deutschen Botschaft Santiago de Chile PDF).

Weitere Übereinkommen mit der Jewish Claims Conference folgten. So wurde u. a. im Januar 1998 eine Vereinbarung über die materielle Unterstützung des von der Jewish Claims Conference zu errichtenden Fonds zur Entschädigung von jüdischen NS-Verfolgten in mittel- und osteuropäischen Staaten (CEEF) geschlossen. Im August 2014 kam man überein, einen gemeinsamen Fonds für Einmalleistungen als Zuschuss für therapeutische, psychologische und medizinische Maßnahmen für als Kinder verfolgte jüdische Opfer (Child Survivor Fund) einzurichten. Eine Neufassung der Vereinbarung über die Gewährung von Mitteln an einen Fonds der JCC zur Finanzierung von häuslichen Fürsorgeleistungen für jüdische Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Homecare-Fonds) folgte am 1. Januar 2017.

Wiedergutmachung in SBZ und DDR

Die Wiedergutmachungspolitik in der Sowjetischen Besatzungszone und in der DDR unterschied sich grundlegend von der im westlichen Teil Deutschlands. Den Schwerpunkt der Wiedergutmachung sahen die Machthabenden in der SBZ/DDR nicht in der Rückerstattung oder Entschädigung: Im Hinblick auf den Aufbau einer sozialistischen Gesellschaft erschien die Rückgabe von Privateigentum als nicht opportun und war eine einklagbare Entschädigung unvereinbar mit dem sozialistischen Staatsverständnis. Die Wiedergutmachungspolitik bestand in einer ideologisch eingefärbten paternalistischen Fürsorge für bestimmte Geschädigte. Eine außenpolitische Verantwortung für die Taten des Deutschen Reiches zwischen 1933 bis 1945 lehnte die DDR entschieden ab. Ihrem Verständnis nach war das Deutsche Reich 1945 untergegangen und die DDR eine antifaschistische Neugründung, in deren Existenz selbst die Wiedergutmachung lag.

Frühe Rückerstattung

Die ersten Maßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht folgten noch den gemeinsamen alliierten Entscheidungen. Entsprechend der Kontrollratsproklamation Nr. 2 vom 20. September 1945 (ABl. KR 1945, S. 8–19 PDF) und des Kontrollratsgesetzes Nr. 2 vom 10. Oktober 1945 (ABl. KR 1945, S. 19–21 PDF) ergingen in der SBZ und im Ostsektor Berlins die SMAD-Befehle Nr. 124/45 vom 30. Oktober 1945 (Dokumente 1945–1949, S. 189–192 PDF) und Nr. 126/45 vom 31. Oktober 1945 (Dokumente 1945–1949, S. 194–196 PDF), die die Beschlagnahme des Vermögens des Staates und der NS-Organisationen veranlassten.

Die Verteilung der Organisationsvermögen wurde mit SMAD-Befehl 97/46 vom 29. März 1946 (Dokumente 1945–1949, S. 252–256 PDF) den Ländern übertragen und der Aufbau zuständiger Landeskommissionen im Befehl angeordnet (SMAD-Befehl Nr. 82/48 vom 29. April 1948, in: RegBl. Mecklenburg 1948, S. 76 PDF). Die Rückgabe erfolgte vorrangig an sogenannte antifaschistisch-demokratische Organisationen, Parteiorganisationen und ähnliche Einrichtungen, (z. B. „Gesetz betreffend Übertragung von Vermögenswerten der Provinz Sachsen-Anhalt an antifaschistisch-demokratische Organisationen“, 30. Mai 1947, in: GBl. Sachsen-Anhalt 1947 I, S. 97 f. PDF). Das nicht verteilte Vermögen ging in das „Volkseigentum“ über.

Im Hinblick auf die individuelle Rückerstattung sah das erste nach dem Krieg in einem Land erlassene allgemeine Gesetz zur Wiedergutmachung, das „Wiedergutmachungsgesetz des Landes Thüringen“ vom 14. September 1945 (RegBl. Thüringen 1945 I, S. 24–26 PDF), noch entsprechende Regelungen vor. Allerdings erfreute sich die Regelung nicht langer Wirksamkeit, wurde alsbald nicht mehr angewendet und 1952 wieder aufgehoben (RegBl. Thüringen 1952, S. 189 PDF). Das individuelle Vermögen der NS-Verfolgten erfuhr auf dem Gebiet der SBZ/DDR also nur eine sehr begrenzte bzw. gar keine Rückerstattung.

Frontansicht des Gebäudes, in dem sich das Verkehrsbüro der "Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes" befindet. Davor auf der Straße mehrere Autos stehend.
Das VVN-Verkehrsbüro im Admiralspalast in der Berliner Friedrichstraße anlässlich der von der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (VVN) organisierten Veranstaltungen zum „Gedenktag für die Opfer des Faschismus“ am 10. September 1950 in Berlin (Ost). | Bundesarchiv, Bild 183-07820-0050 / Funck, Heinz

Versorgung von NS-Verfolgten

Eine Entschädigungsgesetzgebung gab es in der SBZ und der DDR ebenfalls nicht. Vielmehr verstetigte sich die nach dem Krieg in allen Besatzungszonen übliche erste Soforthilfe. Insbesondere der 1945 beim Berliner Magistrat angesiedelte „Hauptausschuss für die Opfer des Faschismus“, der vor allem die kommunistischen Kämpfer im Blick hatte, wurde zum Vorbild für die Entwicklung. Es entstand eine Einteilung in „Kämpfer gegen den Faschismus“ (Mitglieder „antifaschistischer Parteien“, Teilnehmer des politischen Widerstandes) und „Opfer des Faschismus“ (aus politischen, religiösen oder aus Gründen der Rassenideologie Verfolgte), die in ähnlicher Weise – mit Unterbrechung – in der DDR fortbestand.

Kurz vor Gründung der DDR erging für die SBZ am 5. Oktober 1949 von der Deutschen Wirtschaftskommission die „Anordnung zur Sicherung der rechtlichen Stellung der anerkannten Verfolgten des Naziregimes“ (ZVOBl. SBZ 1949 I, S. 765 f. PDF). Nach dieser Anordnung erhielten anerkannte Verfolgte eine bevorzugte Behandlung auf dem Gebiet der Rentenleistungen, der Sozial- und Gesundheitsfürsorge, bei der Wohnraumzuteilung, bei der Versorgung mit Hausrat und bei der Gewährung von Studienbeihilfen für Kinder. Es bestand kein Rechtsanspruch auf diese Leistungen. Die für eine Gewährung notwendige Anerkennung als „Verfolgte des Naziregimes“ erfolgte nach den vom Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen am 10. Februar 1950 erlassenen Richtlinien (GBl. DDR 1950, S. 92–94 PDF). Eine Unterscheidung zwischen „Kämpfer“ und „Opfer“ fand nicht mehr statt, sie wurde erst wieder mit der „Verordnung über die Stiftung der Medaille für Kämpfer gegen den Faschismus 1933–1945“ vom 22. Februar 1958 (GBl. DDR 1958 I, S. 198 f. PDF) eingeführt. Die Verleihung der Medaille war mit einem Ehrensold verbunden.

Tabelle mit Angabe über die Verteilung und Höhe allgemeiner Beihilfen für NS-Verfolgte
Die „Berichterstattung über die allgemeine Sozialfürsorge und VdN-Betreuung im Jahre 1965“ der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik beim Ministerrat der DDR gibt Auskunft über die regionale Verteilung und die Höhe der allgemeinen Beihilfen für anerkannte NS-Verfolgte in der DDR im Jahr 1965. | BArch, DE 2/3000299, Bl. 2.

Ab 1965 wirkte sich die Unterscheidung in der Versorgung noch deutlicher aus: Mit der Verordnung vom 8. April 1965 (GBl. DDR 1965 II, S. 293 f. PDF) erfolgte die Einführung der Ehrenpensionen für „Kämpfer gegen den Faschismus“ und für „Verfolgte des Faschismus“. Die Anerkennung als „Verfolgte“ richtete sich weiterhin nach den Richtlinien von 1950, die Anerkennung als „Kämpfer“ nach den Vorschriften zur Verleihung der erwähnten Medaille. Die Ehrenpensionen erfuhren 1976 (BArch, DC 20/4104, Bl. 25–28 PDF), 1985 (BArch, DC 20/4100, Bl. 54 f. PDF) und 1988 (BArch, DC 20/4100, Bl. 113 f. PDF) jeweils eine deutliche Erhöhung und wurden ab 1971 unabhängig von anderen Renten ausgezahlt (BArch, DC 20-I/4/2525, Bl. 18–21 PDF). Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus hatten so neben den Ehrenpensionen auch Anspruch auf eine besondere Alters- und Invalidenrente aus der Sozialversicherung (§ 54 Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung, 23. November 1979, in: GBl. DDR 1979 I, S. 401–413, hier S. 54 f. PDF). Zusätzlich konnten sie, auch im Falle der Nichtversicherung, Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit in Höhe der Nettodurchschnittseinkünfte erhalten (§ 48 Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR, 9. November 1977, in: GBl. DDR 1978 I, S. 1–22, hier S. 10 PDF). Weitere Leistungen gab es bei der Versorgung im Gesundheits- und Sozialbereich (Überblick über die einzelnenen Maßnahmen in: „Übersicht über die gesetzlichen und gesellschaftlichen Grundlagen für die Betreuung der Kämpfer gegen den Faschismus (VdN) sowie für deren Hinterbliebene“ der Zentralleitung des Komitees der Antifaschistischen Widerstandskämpfer der DDR von Juni 1975)

Am 18. März 1974 traten die „Richtlinien für die Anerkennung als Verfolgte des Naziregimes“ von 1950 auf Beschluss des Präsidiums des Ministerrates der DDR außer Kraft (BArch, DC 20-I/4/3036, Bl. 125–133/4 PDF). Damit war eine Neuanerkennung als Verfolgter in der DDR grundsätzlich nicht mehr möglich. Nach der politischen Wende in der DDR im Herbst 1989 setzte das Präsidium des Ministerrates am 1. März 1990 die Richtlinien wieder in Kraft (BArch, DC 20-I/3/2925, Bl. 120–124 PDF). Die Ehrenpensionen wurde im Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. DDR 1990 I, S. 495–500 PDF) 1:1 auf DM umgestellt und ihre vorläufige Weitergeltung im Einigungsvertrag vereinbart. (Statistische Angaben über die Auszahlung der Ehrenpensionen durch die Sozialversicherung der DDR und die Sonderversorgungssysteme des MfS/AfNS, MdI und MfNV/MfAV zum 30. Juni/1. Juli 1990 in: Kurzmitteilung Za4 an IVa2 (BMA), in: BArch, B 149/91471 PDF)

Die obenstehende Grafik informiert über die Anzahl der Bezieher von Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus in der DDR zum 1. Juli 1990, also zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wirtschafts- und Währungsunion mit der Bundesrepublik Deutschland. Die Ehrenpensionen wurden in der DDR über die Rentenversicherung ausgezahlt. Für die Mehrzahl der Bezieher war die Sozialversicherung des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes (gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung für Arbeiter und Angestellte in der DDR) zuständig. Für die Angehörigen der Sicherheitsbehörden gab es Sonderversorgungssysteme, so für das Ministerium für Nationale Verteidigung (MfNV, ab April 1990 Ministerium für Abrüstung und Verteidigung, MfAV), das Ministerium für Staatsicherheit (MfS, ab November 1989 Amt für Nationale Sicherheit, AfNS) und für das Ministerium des Innern (MdI).

Internationales

Die Anerkennung als „Verfolgte des Naziregimes“ und die Möglichkeit der Leistungsgewährung erhielten gemäß der Verordnung von 1950 nur Betroffene, die einen Wohnsitz in der DDR hatten. Ausländische Ansprüche waren damit ausgeschlossen. Da sich die DDR nicht als Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches verstand, verweigerte sie sich weitgehend den Forderungen nach Wiedergutmachung aus dem Ausland.

Gegenüber der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien erklärte sie sich jedoch bereit, „im Sinne der von Präsident Tito vorgeschlagen ‚moralischen Wiedergutmachung‘ aus politischen Gründen durch die Zahlung einer Globalsumme“ die „aus Kriegs- und Vorkriegszeit noch offenen finanziellen Fragen aus der Welt zu schaffen“ (Verhandlungsdirektive, Anlage 6 zum Protokoll Nr. 10 der Sitzung des Politbüros des ZK der SED vom 9. April 1963, in: BArch, DY 30/42856, Bl. 107-109 PDF). Im Zusammenhang mit einer erhofften Unterstützung bei der Auseinandersetzung um ein internationale Anerkennung konnte die DDR am 22. Mai 1963 das Abkommen mit Jugoslawien „über die Erledigung gewisser bisher unerledigter Fragen in den Beziehungen beider Staaten“ abschließen (Information für das Präsidium des Ministerrates der DDR, in: BArch, DC 20-I/4/731, Bl. 113f. PDF, und Beschluss des Ministerrates der DDR vom 30. Mai 1963, in: BArch, DC 20-I/4/727, Bl. 38. PDF). Es handelte sich dabei „der Sache nach um jugoslawische Forderungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, um zivilrechtliche Forderungen Jugoslawiens und um Restitutionsforderungen, die nach jugoslawischer Erklärung mit dem Globalbetrag abgegolten sind.“ (Information für das Politbüros des ZK der SED, 25. Mai 1963, in: BArch, DY 30/48491 PDF)

Mit Israel hatte es in den 1950er Jahren einen kurzzeitigen Austausch gegeben, der aber mit der Zurückweisung aller Forderungen durch die DDR 1956 endete. Die im Zusammenhang mit der internationalen Anerkennung der DDR Anfang der 1970er Jahre begonnenen Gespräche mit der Jewish Claims Conference blieben ebenfalls ohne Ergebnis.

In den 1980er Jahren verhandelte die wirtschaftlich zunehmend angeschlagene DDR mit mehreren westlichen Staaten über die Regelung offener Vermögensfragen, also über die Vermögensverluste dieser Staaten in der DDR. Entsprechende Globalentschädigungsabkommen, die pauschal auch Rückerstattungsansprüche von NS-Verfolgten regelten, wurden mit Finnland am 3. Oktober 1984 (Abdruck in: RGV A III 2), mit Schweden am 24. Oktober 1986 (Abdruck in: RGV A III 3), mit Österreich am 21. August 1987 (Abdruck in: RGV A Ill 4) und mit Dänemark am 3. Dezember 1987 (Abdruck in: RGV A Ill 5) geschlossen. Die DDR erhoffte sich davon eine Verbesserung der (Wirtschafts-)beziehungen. Ein mit den USA verhandeltes Abkommen kam nicht mehr zu Stande. Die Regelung der Materie erfolgte erst nach der Wiedervereinigung mit dem deutsch-amerikanischen Abkommen über Vermögensfragen von 1992.

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